Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2010, Az. IX B 14/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 5970

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Zulassung der Revision wegen vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG - Unbeachtlichkeit unterlassener Beweiserhebung


Leitsatz

1. NV: Gehen die Kläger von einem so nicht festgestellten Sachverhalt aus und rügen sie im Kern lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

2. NV: Auf angebotene Beweise, deren Erhebung auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch mangels entsprechender Verfahrensrügen nicht an .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (F[X.]O); der geltend gemachte Zulassungsgrund ist auch nicht gegeben.

2

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 F[X.]O). Dazu gehören u.a. auch Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen [X.]ründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Februar 2010 [X.]/09, [X.], 881, m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Frage der --hier streitigen-- Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 F[X.]O und ggf. § 48 Abs. 1 Nrn. 3, 4 F[X.]O.

3

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 F[X.]O liegt auch nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beteiligung einer dritten [X.]esellschaft ([X.]) stellt sich bereits nicht. Das Finanzgericht (F[X.]) ist aufgrund seiner nicht angegriffenen Feststellungen mangels durchgeführter Anteilsübertragung auf die [X.] (dazu [X.]esellschafter-Protokoll vom August 1999 und die [X.]rundbuchlage) im Streitjahr (1999) von einer Beteiligung des [X.] zu 1. und nicht einer solchen der [X.] an der Klägerin zu 2. ausgegangen. Insoweit fehlte den Klägern als nicht unmittelbar selbst Betroffenen (vgl. [X.]räber/von [X.]roll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 40 Rz 57; Tipke in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 F[X.]O Rz 30) hinsichtlich der [X.] der [X.] die Klagebefugnis; zudem waren die Kläger wegen der fehlenden Verteilungsauswirkung einer (Überschuss-)Feststellung auf 0 DM nicht --wie erforderlich-- in ihren (eigenen) Rechten verletzt.

4

Entsprechend ist auch keine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. F[X.]O) erforderlich.

5

Mit ihrem Vorbringen gehen die Kläger von einem so nicht festgestellten Sachverhalt aus und rügen im [X.] lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das F[X.], also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 1. April 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1323; vom 23. September 2009 [X.], [X.], 395). Auf die angebotenen Beweise, deren Erhebung auch in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch mangels entsprechender Verfahrensrügen nicht an (dazu s. § 118 Abs. 2 F[X.]O).

6

2. Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf das [X.]-Urteil vom 10. Juli 1997 [X.] ([X.]E 183, 288, [X.] 1997, 707) eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. F[X.]O) wegen Divergenz für erforderlich halten sollten, haben sie dies nicht hinreichend dargelegt. Denn die tragenden Erwägungen insbesondere der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung ([X.]-Urteil in [X.]E 183, 288, [X.] 1997, 707) wurden nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im [X.]rundsätzlichen erkennbar wird.

7

Die gerügte Divergenz liegt auch mangels gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalts nicht vor. Während nämlich im [X.]-Fall in [X.]E 183, 288, [X.] 1997, 707 das Feststellungsinteresse nach § 41 F[X.]O der dortigen Klägerin als Rechnungsempfängerin am (bis dahin fehlenden) [X.] zu beurteilen war, ist im Streitfall über die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nrn. 3, 4 F[X.]O) von (tatsächlichen, vermeintlichen oder ehemaligen) Feststellungsbeteiligten zu befinden.

Meta

IX B 14/10

10.06.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Dezember 2009, Az: 11 K 1609/06 F, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2010, Az. IX B 14/10 (REWIS RS 2010, 5970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5970

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