Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2018, Az. 7 C 5/17

7. Senat | REWIS RS 2018, 3342

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Gegenstand

Auskunftsanspruch hinsichtlich einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Verwandtenbeschäftigung


Leitsatz

1. Ist die Entscheidung zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in den privaten Bereich dem Grunde nach durch den Gesetzgeber getroffen worden, steht einer Übertragung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO (juris: EUV 2016/679) formulierten materiellen Anforderungen zur gebotenen inhaltlichen Ausformung der Datenverarbeitung nichts entgegen.

2. Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist - in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen - bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist.

3. Im Fall einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Verwandtenbeschäftigung im häuslichen Bereich eines Abgeordneten überwiegt das Informationsinteresse der Presse, die Höhe der gezahlten Bruttovergütung zu erfahren, die schutzwürdigen Belange des Abgeordneten und der von ihm beschäftigten Verwandten.

Tatbestand

1

Der Kläger, Journalist bei einer Tageszeitung, macht einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem [X.]samt des Beklagten geltend.

2

Mit Bescheid vom 12. September 2013 lehnte die Präsidentin des [X.] den Antrag des Klägers ab, ihm Auskunft über das von dem Beigeladenen zu 1 als [X.]sabgeordneten an die Beigeladene zu 2, seine Ehefrau, für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Bruttogehalt in der [X.] zwischen 1995 und 2013 zu erteilen. Diese Kosten wurden vom [X.] nach Maßgabe des [X.] Abgeordnetengesetzes erstattet.

3

Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Verwaltungsgericht den Beklagten, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung der Beigeladene zu 1 für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 2 als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro des Beigeladenen zu 1 zwischen 2000 und dem 30. September 2013 geltend gemacht hat.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der [X.]hof das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Bei der im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG gebotenen Abwägung müssten die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten. Zwar komme eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Der Schutz der Beigeladenen vor unbefugter Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, der beim Beigeladenen zu 1 von der Freiheit des Mandats verstärkt werde, sei jedoch gesetzlich nicht eingeschränkt. Nach dem [X.] Abgeordnetengesetz bestehe keine Pflicht zur Anzeige und Veröffentlichung von Kosten, die einem [X.]smitglied zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit durch Arbeits-, Dienst- und Werkverträge entstanden seien. Öffentlich bekannt seien lediglich die [X.], bis zu denen ein [X.]sabgeordneter Kostenerstattung verlangen könne, nicht jedoch die näheren persönlichen Lebenssachverhalte wie etwa die durch einzelne Mitarbeiter entstandenen Kosten. Es gebe schriftlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen die gesetzlichen Grenzen bei der Inanspruchnahme der Kostenerstattung überschritten hätten.

5

Zur Begründung seiner vom [X.]hof zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dem Auskunftsanspruch stehe weder eine aus Beamtenrecht noch aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften resultierende Verschwiegenheitspflicht entgegen. Eine Preisgabe geschützter personenbezogener Daten des Beigeladenen zu 1 komme nicht in Betracht. Gegenüber dem Interesse der Beigeladenen zu 2 an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiege das öffentliche Informationsinteresse an der Aufklärung der [X.] des [X.]. Für von der öffentlichen Hand bezogene Gehälter gelte nicht das gleiche Schutzniveau wie für Gehaltszahlungen in der Privatwirtschaft.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] [X.]hofs vom 24. November 2016 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] München vom 16. April 2015 zurückzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass sich die Verurteilung zur Gewährung von Auskünften auf die [X.] ab dem 1. Juli 2004 bezieht.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das Urteil des [X.]hofs.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der [X.]hof hat den geltend gema[X.]hten pressere[X.]htli[X.]hen Auskunftsanspru[X.]h unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verneint (1.). Auf der Grundlage der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellung des [X.]hofs kann der Senat in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden und die Berufung gegen das stattgebende Urteil des [X.] zurü[X.]kweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO; 2.).

1. Die Auslegung und Anwendung des landesre[X.]htli[X.]hen [X.]s dur[X.]h den [X.]hof ist einer revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung zugängli[X.]h (a). Die Ablehnung des Anspru[X.]hs ist ni[X.]ht mit Bundesre[X.]ht vereinbar (b).

a) Der [X.]hof hat über den geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h na[X.]h Art. 4 [X.] Pressegesetz ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 19. April 2000 (GVBl 2000, 340) in Anwendung revisiblen Re[X.]hts ents[X.]hieden.

Ein Instanzgeri[X.]ht wendet revisibles Re[X.]ht au[X.]h insoweit an, als es si[X.]h bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Re[X.]hts dur[X.]h revisibles Re[X.]ht gebunden sieht (stRspr; vgl. etwa [X.], Urteile vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8.01 - [X.]E 117, 313 <317> und vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 - [X.] 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 20). Der Kläger stützt seinen pressere[X.]htli[X.]hen Auskunftsanspru[X.]h auf Art. 4 Abs. 1 [X.], wona[X.]h die Presse gegenüber Behörden ein Auskunftsre[X.]ht hat, das sie unter anderem dur[X.]h ihre Redakteure ausüben kann. Der [X.]hof hat die Annahme einer dem Anspru[X.]h entgegenstehenden, aufgrund beamtenre[X.]htli[X.]her oder sonstiger gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften bestehenden Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]) dahingehend begründet, dass die verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte der Beigeladenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) das dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ges[X.]hützte Auskunftsinteresse des [X.] überwögen. Insoweit beruht die Anwendung der irrevisiblen Vors[X.]hrift des Art. 4 [X.] auf einer bestimmten Gewi[X.]htung und Abwägung na[X.]h [X.] Re[X.]hts.

b) Die Auslegung und Anwendung von Art. 4 [X.] dur[X.]h den [X.]hof ist ni[X.]ht mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

aa) Na[X.]h Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] darf der [X.] nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenre[X.]htli[X.]her oder sonstiger gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften eine Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht besteht. [X.] ni[X.]ht zu beanstanden ist der Ansatz des [X.]hofs, wona[X.]h si[X.]h Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]hten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus Grundre[X.]hten Dritter, hier dem Re[X.]ht der Beigeladenen, auf informationelle Selbstbestimmung ergeben können und in diesem Fall eine Abwägung des verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interesses der Presse mit dem Interesse der Beigeladenen vorzunehmen ist ([X.]). Dies entspri[X.]ht dem für den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten verfassungsunmittelbaren pressere[X.]htli[X.]hen Auskunftsanspru[X.]h geltenden Maßstab, wona[X.]h ein sol[X.]her Anspru[X.]h besteht, soweit ihm bere[X.]htigte s[X.]hutzwürdige Interessen privater oder öffentli[X.]her Stellen an der Vertrauli[X.]hkeit der Information ni[X.]ht entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 16 m.w.[X.]). Dabei sind die widerstreitenden Grundre[X.]htspositionen in einen angemessenen Ausglei[X.]h zu bringen; im Wege praktis[X.]her [X.] ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem s[X.]hützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist. ([X.], [X.] vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>).

bb) Glei[X.]hfalls ni[X.]ht zu beanstanden ist die Auffassung des [X.]hofs, dass eine Abwägung nur dann eröffnet ist, wenn der mit der Weitergabe personenbezogener Daten verbundene Eingriff in das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung si[X.]h auf eine berei[X.]hsspezifis[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage stützen kann, die insbesondere den Anforderungen an die Normenklarheit genügt ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - [X.]E 65, 1<44>; [X.], Urteil vom 15. Januar 2012 - 6 C 9.11 - [X.]E 141, 329 Rn. 27).

Der [X.]hof nimmt insoweit nur die [X.] na[X.]h dem Gesetz über die Re[X.]htsverhältnisse der Mitglieder des [X.] ([X.] [X.]gesetz - Bay[X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. März 1996 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 24. April 2017, in den Bli[X.]k. Die dem zugrunde liegende Re[X.]htsauffassung, dass damit die Offenlegung mandatsbezogener Informationen grundsätzli[X.]h abs[X.]hließend geregelt werde, und der daraus folgende absolute S[X.]hutz der von diesen Vors[X.]hriften ni[X.]ht erfassten Informationen verfehlt die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

(1) Na[X.]h Art. 4a Abs. 3 Bay[X.] in Verbindung mit den vom [X.] erlassenen Verhaltensregeln ist der Abgeordnete zur Anzeige und Veröffentli[X.]hung bestimmter persönli[X.]her Verhältnisse, etwa Art und Höhe bestimmter Einkünfte, verpfli[X.]htet. Der [X.]hof weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Regelungen über die Erstattung der Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentaris[X.]hen Tätigkeit des [X.] eine Offenlegung der Sa[X.]hverhalte ni[X.]ht vorsehen und dur[X.]h die Festlegungen im Haushaltsgesetz ledigli[X.]h die [X.] öffentli[X.]h bekannt sind. Ob dies im Gegens[X.]hluss die Annahme re[X.]htfertigt, insoweit s[X.]heide eine weitere mandatsbezogene Transparenz aus, ers[X.]heint zweifelhaft. Denn Art. 4a Abs. 3 Bay[X.] zielt auf die Offenlegung von Umständen, die auf mögli[X.]he Interessenverfle[X.]htungen und wirts[X.]haftli[X.]he Abhängigkeiten und damit auf eine Gefährdung der Unabhängigkeit des [X.] dur[X.]h Loyalitätskonflikte sowie eine Beeinträ[X.]htigung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des [X.]s s[X.]hließen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 [X.] - [X.]E 118, 277 <352 ff.>), während es vorliegend um die sa[X.]hangemessene Verwendung öffentli[X.]her Gelder geht. An die Auslegung des Landesre[X.]hts dur[X.]h den [X.]hof ist der Senat indessen ni[X.]ht gebunden; ihr steht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.

Der verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleistete Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse gebietet, dass - von einzelnen behördli[X.]hen Funktionsberei[X.]hen besonderen Charakters abgesehen - die dem Auskunftsanspru[X.]h entgegenstehenden Auss[X.]hlussgründe einen punktuellen Zus[X.]hnitt aufweisen, mit dem konkret umrissenen gegenläufigen S[X.]hutzgütern Re[X.]hnung getragen wird, und zwar bes[X.]hränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betra[X.]htung tatsä[X.]hli[X.]h ein S[X.]hutzbedarf erkennbar ist. Ungea[X.]htet seiner re[X.]htli[X.]hen Verortung darf ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentli[X.]hen Vertrauli[X.]hkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden, wenn dies demjenigen [X.] entspri[X.]ht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsä[X.]hli[X.]h erzielt würde (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - [X.]E 151, 348 Rn. 30). Angesi[X.]hts des Doppelstatus des [X.] als Mandatsträger und Privatperson darf das [X.]gesetz zwar sowohl der Freiheit des Mandats als au[X.]h den persönli[X.]hen Belangen des [X.] als S[X.]hutzgütern Re[X.]hnung tragen. Dass insbesondere bei den individuellen Interessen des [X.] ein S[X.]hutzbedarf anzunehmen ist, der si[X.]h generalisierend gegenüber dem Informationsinteresse der Presse sollte dur[X.]hsetzen können, ist aber weder dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

(2) Ausgehend von seiner Re[X.]htsauffassung vers[X.]hließt si[X.]h der [X.]hof der Heranziehung weiterer Re[X.]htsvors[X.]hriften, die den Anforderungen für einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsre[X.]ht genügen und deswegen Grundlage einer umfassenden Abwägung sein können.

Eine sol[X.]he Vors[X.]hrift findet si[X.]h zwar weder allein im pressere[X.]htli[X.]hen [X.], wovon der [X.]hof zu Re[X.]ht ausgeht, no[X.]h in Gestalt einer eigenständigen Re[X.]htsgrundlage in den datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen. Die pressere[X.]htli[X.]he Anspru[X.]hsgrundlage ist jedo[X.]h insoweit um datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Vorgaben zu ergänzen.

(2.1) Art. 4 Abs. 2 [X.] ist insoweit unzurei[X.]hend. Denn im Unters[X.]hied zu anderen in den Landespressegesetzen geregelten Auskunftsansprü[X.]hen werden die s[X.]hutzwürdigen Interessen der betroffenen [X.] ni[X.]ht einmal erwähnt; ein Bezug auf diese S[X.]hutzgüter wird allein über die dort benannten Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]hten hergestellt, ohne dies zu konkretisieren (vgl. [X.], [X.], 390 <393>; Wilde/[X.]/Niese/Knoblau[X.]h, Datens[X.]hutz in [X.], Stand September 2003, Art. 19 [X.] Rn. 11a).

(2.2) Diese Lü[X.]ke wird ni[X.]ht (mehr) dur[X.]h eine datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsgrundlage ausgefüllt.

Maßgebli[X.]h ist die Re[X.]htslage na[X.]h Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] ([X.] - DS-GVO; [X.]. L 119 S. 1) und der hierauf bezogenen Anpassung des nationalen Re[X.]hts dur[X.]h die Neufassung des [X.] ([X.]) vom 15. Mai 2018 ([X.]). Diese Re[X.]htsänderung ist im Revisionsverfahren zu bea[X.]hten, denn das Berufungsgeri[X.]ht, ents[X.]hiede es anstelle des [X.], hätte sie seinerseits zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 14 m.w.[X.]). Für den im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gema[X.]hten Auskunftsanspru[X.]h ist mangels abwei[X.]hender Regelungen die Re[X.]htslage im Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung maßgebli[X.]h.

Na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn der Empfänger eine ni[X.]ht öffentli[X.]he Stelle ist, diese Stelle ein bere[X.]htigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein s[X.]hutzwürdiges Interesse an dem Auss[X.]hluss der Übermittlung hat; dies gilt au[X.]h, soweit die Daten zu anderen Zwe[X.]ken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, übermittelt werden. Diese Vors[X.]hrift, die na[X.]h Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] insbesondere das behördli[X.]he Handeln regelt und na[X.]h Art. 2 [X.] au[X.]h außerhalb des Anwendungsberei[X.]hes der [X.] - d.h. au[X.]h bei ni[X.]ht automatisierter Verarbeitung der Daten und außerhalb einer Tätigkeit im Anwendungsberei[X.]h des Unionsre[X.]hts - an deren Vorgaben zu messen ist (siehe Bayeris[X.]her [X.], [X.]. 17/19628 [X.]), ist allerdings keine taugli[X.]he Re[X.]htsgrundlage. Mit ihrem 1. Halbsatz tritt die Vors[X.]hrift zwar an die Stelle des im Wesentli[X.]hen glei[X.]hlautenden Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F., der ebenso wie die verglei[X.]hbare Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. als Grundlage für Auskünfte an die Presse angesehen worden ist (vgl. Wilde/[X.]/Niese/Knoblau[X.]h, a.a.O., Art. 19 [X.] Rn. 11a, 14 f.; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.]/S[X.]homerus, [X.], 12. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10; siehe au[X.]h [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2014, § 16 Rn. 13, 15). Vor dem Hintergrund der Änderungen im Unionsre[X.]ht kann die bisherige Re[X.]htslage jedo[X.]h ni[X.]ht fortges[X.]hrieben werden (so aber etwa au[X.]h die Begründung des Gesetzentwurfs zur [X.] in § 25 Abs. 2 Nr. 2 [X.], BT-[X.]. 18/11352 S. 96).

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist mit der [X.] ni[X.]ht vereinbar. Die [X.] gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 A[X.]V unmittelbar. Sie ist grundsätzli[X.]h weder auf eine Umsetzung angewiesen, no[X.]h ist dies überhaupt zulässig; selbst eine Normwiederholung im nationalen Re[X.]ht ist dem Grunde na[X.]h ausges[X.]hlossen. Nur im Rahmen ausdrü[X.]kli[X.]her Ermä[X.]htigungen können ihre Regelungen vom nationalen Gesetzgeber spezifiziert, präzisiert und konkretisiert werden (siehe [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, Einführung Rn. 80 ff. sowie die Erläuterungen in BT-[X.]. 18/11325 S. 73 f.). Na[X.]h dem Hinweis in der amtli[X.]hen Übers[X.]hrift findet Art. 5 [X.] seine Re[X.]htfertigung in Art. 6 Abs. 2 bis 4 DS-GVO, soweit dem nationalen Gesetzgeber darin [X.] eingeräumt werden. Jedenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] trifft dies ni[X.]ht zu.

Auf die Öffnungsklausel in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO kann diese Norm s[X.]hon deswegen ni[X.]ht gestützt werden, weil dana[X.]h nur eine Konkretisierung der Regelungen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] erlaubt ist, während die landesre[X.]htli[X.]he Bestimmung an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO anknüpft. Als Norm, die die Rei[X.]hweite dieses Erlaubnistatbestands klarstellend verdeutli[X.]ht und deswegen na[X.]h Maßgabe von Erwägungsgrund 8 zur DS-GVO, d.h. wegen der Kohärenz und Verständli[X.]hkeit der Regelung, mit dem grundsätzli[X.]hen Normwiederholungsverbot ausnahmsweise vereinbar ist (so Wilde/[X.]/Niese/Knoblau[X.]h, a.a.O., Art. 5 [X.] Rn. 15 f.), kann die Vors[X.]hrift ebenso wenig Bestand haben. Denn im Unters[X.]hied zur Vorgängervors[X.]hrift des Art. 7 Bu[X.]hst. f der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - Datens[X.]hutz-Ri[X.]htlinie - ([X.]. L 281 S. 31) gilt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO na[X.]h Unterabs. 2 ni[X.]ht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. Eine Unters[X.]heidung na[X.]h "eigennützigen" und "fremdnützigen" Aufgaben ist ni[X.]ht mögli[X.]h. Erfasst sind vielmehr die dur[X.]h Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen der [X.]. Damit fällt jegli[X.]he Datenverarbeitung in Erfüllung hoheitli[X.]her Funktionen, wozu au[X.]h die Beantwortung von Presseanfragen zählt, unter den Auss[X.]hlusstatbestand und ist den [X.] na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] zuzuordnen. Denn die hoheitli[X.]he behördli[X.]he Tätigkeit ist ausweisli[X.]h von Erwägungsgrund 47 Satz 5 immer auf eine gesonderte Ermä[X.]htigungsgrundlage angewiesen. Dieses Erfordernis kann ni[X.]ht dur[X.]h einen umfassenden Auffangtatbestand überspielt werden. Demgegenüber ist der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO eins[X.]hlägig, wenn die Behörde als Teilnehmer im Privatre[X.]htsverkehr auftritt ([X.]/[X.], in: [X.], Be[X.]kOK Datens[X.]hutzre[X.]ht, Stand 1. Mai 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 46; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 51 f.; [X.], in: [X.], [X.], Art. 6 DS-GVO Rn. 56; [X.], in: [X.]/[X.], DS-GVO [X.], 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 26).

Au[X.]h Art. 6 Abs. 4 DS-GVO ermögli[X.]ht dem nationalen Gesetzgeber ni[X.]ht, den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO hinsi[X.]htli[X.]h seines persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]hs zu erweitern. Es ist bereits ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Landesgesetzgeber von einem sol[X.]hen Verständnis des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO ausgegangen ist. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist insofern auf eine Ergänzung der spezifis[X.]hen Zwe[X.]känderungserlaubnisse in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] (Bayeris[X.]her [X.], [X.]. 17/19628 [X.]), die si[X.]h an Art. 6 Abs. 4 DS-GVO messen lassen müssen. Au[X.]h bei der bundesre[X.]htli[X.]hen [X.] des § 25 Abs. 2 Nr. 2 [X.] fehlt in der Begründung des Gesetzentwurfs - im Unters[X.]hied zu §§ 23 und 24 [X.] - ein entspre[X.]hender Hinweis (BT-[X.]. 18/11325 S. 95 f.; anders die ausdrü[X.]kli[X.]he Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 4 DS-GVO in der Begründung des Gesetzentwurfs zur glei[X.]hlautenden Vors[X.]hrift des § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Hessis[X.]hen Datens[X.]hutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 , LT-[X.]. 19/5726 S. 127 f.). Jedenfalls ist Art. 6 Abs. 4 DS-GVO keine neben Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO stehende übergreifende Öffnungsklausel; er bezieht si[X.]h vielmehr allein auf die Zwe[X.]känderungsbefugnis im Rahmen der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 DS-GVO na[X.]h Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO zulässigen Datenverarbeitung (vgl. [X.]/[X.], a.a.O., Art. 6 DS-GVO Rn. 71 f., 77; [X.], a.a.O., Art. 6 DS-GVO Rn. 48; [X.], in: [X.], Europäis[X.]he Datens[X.]hutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 67; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], DS-GVO [X.], 2. Aufl. 2018, Art. 6 DS-GVO Rn. 182 f., 199 f.; siehe aber au[X.]h [X.], a.a.O., Art. 6 DS-GVO Rn. 216, 239 ff.).

(2.3) S[X.]heiden hierna[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] und in glei[X.]her Weise die vorrangige Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO als eigenständige Re[X.]htsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines pressere[X.]htli[X.]hen Auskunftsanspru[X.]hs aus, kann letztere glei[X.]hwohl zur inhaltli[X.]hen Ausfüllung und Konkretisierung dieses Anspru[X.]hs herangezogen werden, der dann den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für einen Eingriff in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung genügt. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO ist, wie dargelegt, auf behördli[X.]he Tätigkeiten ni[X.]ht anwendbar, weil die Übermittlung von personenbezogenen Daten in den privaten und folgli[X.]h weniger kontrollierten Berei[X.]h einer ausdrü[X.]kli[X.]hen gesetzli[X.]hen Ents[X.]heidung bedarf. Ist diese Ents[X.]heidung allerdings dem Grunde na[X.]h dur[X.]h den Gesetzgeber getroffen worden, steht einer Übertragung der dort formulierten materiellen Anforderungen zur gebotenen inhaltli[X.]hen Ausformung der Datenverarbeitung, die grundlegenden datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt, ni[X.]hts entgegen.

2. Die auf dieser Grundlage eröffnete umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten des Auskunftsanspru[X.]hs des [X.] aus, so dass das erstinstanzli[X.]he Urteil wiederherzustellen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger hat unter Berufung auf seine Tätigkeit als Journalist und die Beri[X.]hterstattung über die sogenannte Verwandtenaffäre im Zusammenhang mit der Bes[X.]häftigung von Familienangehörigen dur[X.]h [X.]sabgeordnete ein bere[X.]htigtes Interesse an der Informationsübermittlung dargelegt. Mit Bli[X.]k auf die Garantie der institutionellen Eigenständigkeit der Presse ([X.], Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - [X.]E 20, 162 <175 f.>; [X.], Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 - [X.]E 70, 310 <311>) und das Verbot einer publizistis[X.]hen Relevanzprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 18) ist mehr ni[X.]ht zu fordern. Insbesondere ist unbea[X.]htli[X.]h, ob der Kläger bereits jetzt Anhaltspunkte für eine missbräu[X.]hli[X.]he Inanspru[X.]hnahme der Kostenerstattung dur[X.]h den Beigeladenen zu 1 aufzeigen kann. Das ist der journalistis[X.]hen Bewertung na[X.]h der begehrten Auskunftserteilung vorbehalten.

Ni[X.]hts Abwei[X.]hendes ergibt si[X.]h aus dem Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]hts vom 25. September 2018 - [X.]/15 u.a. [[X.]:[X.]:T:2018:602], [X.]/Parlament. Die dortigen Ausführungen zu den engen Voraussetzungen, unter denen eine Herausgabe personenbezogener Daten von [X.] des [X.] in Betra[X.]ht kommt (Rn. 52 ff., 71 ff.), beziehen si[X.]h auf eine andere Re[X.]htslage. Das Erfordernis des Na[X.]hweises der Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ergibt si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h aus Art. 8 Bu[X.]hst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 45/2001 des [X.] und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dur[X.]h die Organe und Einri[X.]htungen der Gemeins[X.]haft und zum freien Datenverkehr - [X.]-Datens[X.]hutzVO - ([X.]. 2001, [X.]), der bei der Prüfung eines Antrags auf Informationszugang auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 1049/2001 des [X.] und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentli[X.]hkeit zu Dokumenten des [X.], des Rates und der [X.] - [X.] - ([X.]. [X.]) bei dem absoluten Ablehnungsgrund na[X.]h deren Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. b (S[X.]hutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen) heranzuziehen und in vollem Umfang anwendbar ist ([X.], Urteile vom 29. Juni 2010 - [X.]/08 P [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 63 ff., 77 und vom 16. Juli 2015 - [X.]/13 P [[X.]:[X.]:C:2015:489], [X.] u.a. - Rn. 44 ff.). Ansatzpunkte für eine Übertragbarkeit der dortigen Erwägungen ergeben si[X.]h ni[X.]ht daraus, dass das Erfordernis der Notwendigkeit als Ausdru[X.]k des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden wird (EuG, Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/15 u.a. - Rn. 72), der au[X.]h in anderen unionsre[X.]htli[X.]h determinierten Regelungszusammenhängen zu bea[X.]hten ist. Soweit die Verhältnismäßigkeitsprüfung na[X.]h der [X.]-Datens[X.]hutzVO au[X.]h eine Prüfung des mit der Datenübermittlung verfolgten Ziels umfasst und damit den Ansatz der [X.] jedenfalls ergänzt, wird dem im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO dur[X.]h das Erfordernis eines bere[X.]htigten Interesses Re[X.]hnung getragen. Im Übrigen findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO seinen Nieders[X.]hlag in der Regelung, dass die Datenübermittlung erforderli[X.]h sein muss. Dana[X.]h müssen si[X.]h die Eins[X.]hränkungen in Bezug auf den S[X.]hutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige bes[X.]hränken ([X.], Urteil vom 4. Mai 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:C:2017:336], [X.] satiksme - Rn. 30 m.w.[X.]; siehe au[X.]h Erwägungsgrund 39 zur DS-GVO). Dem ist hier Genüge getan; denn das journalistis[X.]he [X.] ist zwingend auf die begehrten Auskünfte zu den gezahlten und erstatteten [X.] angewiesen; ein milderes Mittel zur Interessenwahrung gibt es ni[X.]ht.

b) Demgegenüber ist das s[X.]hutzwürdige Interesse der Beigeladenen am Auss[X.]hluss der Datenübermittlung geringer zu bewerten.

Bei einem pressere[X.]htli[X.]hen Auskunftsanspru[X.]h ist - in glei[X.]her Weise wie bei Unterlassungsansprü[X.]hen gegen Presseveröffentli[X.]hungen - bei der S[X.]hutzbedürftigkeit und S[X.]hutzwürdigkeit personenbezogener Daten dana[X.]h zu unters[X.]heiden, ob die [X.], die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 2011 - 10 S 33/11 - NVwZ-RR 2012, 107 Rn. 25; [X.], [X.], 390 <994 f.>; [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]kOK Informations- und Medienre[X.]ht, Stand 1. Mai 2017, [X.]. 2 Rn. 42 ff.). In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unters[X.]heidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigung und für die Gewi[X.]htung der diese Beeinträ[X.]htigung re[X.]htfertigenden Gründe ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - [X.]E 65, 1 <45>). Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erlei[X.]hterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönli[X.]hkeitss[X.]hutz weniger weit rei[X.]ht als in den Fällen der Betroffenheit der [X.] und Privatsphäre (vgl. [X.], Kammerbes[X.]hlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93, 1 BvR 1987/93 - NJW 1997, 2669 <2700> und vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406 <3408>).

Die Angaben zu dem vom Beigeladenen zu 1 an die Beigeladene zu 2 für die Bes[X.]häftigung im häusli[X.]hen [X.]büro gezahlten Bruttogehalt sind der Sozialsphäre zuzure[X.]hnen. Diese umfasst die gesamte Teilnahme am öffentli[X.]hen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt.

Au[X.]h wenn öffentli[X.]he Stellen am betreffenden Arbeitsverhältnis ni[X.]ht beteiligt sind und es folgli[X.]h ni[X.]ht dem öffentli[X.]hen Dienst zuzuordnen ist, haben die Angaben als Grundlage für eine Kostenerstattung aus Steuermitteln einen gesteigerten Öffentli[X.]hkeitsbezug. Die S[X.]hutzwürdigkeit personenbezogener Daten entfällt zwar ni[X.]ht allein deswegen, weil Leistungen aus öffentli[X.]hen Kassen bezahlt und Aufwendungen daraus begli[X.]hen werden. Das Informationsinteresse überwiegt aber wegen der besonderen Umstände, die das Bes[X.]häftigungsverhältnis prägen. Die Vorgaben der Kostenerstattung an Abgeordnete für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in Art. 6 Abs. 7 BayAbG a.F., Art. 8 Abs. 1 Bay[X.] n.F. zei[X.]hnen si[X.]h dur[X.]h eine gegenüber der sonstigen Spesenverwendung aus öffentli[X.]hen Mitteln verglei[X.]hsweise freie Verfügbarkeit aus. Zu diesem Vertrauensvors[X.]huss hinzu trat - unmittelbar oder aufgrund der sogenannten Altfallregelung - die Mögli[X.]hkeit einer sogenannten Verwandtenbes[X.]häftigung im häusli[X.]hen Berei[X.]h, die dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung des Arbeitsvertrages und insbesondere der Bezahlung ein gewisses abstraktes Missbrau[X.]hspotenzial in si[X.]h trägt. Diese Missbrau[X.]hsanfälligkeit re[X.]htfertigt ein [X.] der Presse, die aufgrund der begehrten Auskünfte überprüfen kann, ob si[X.]h die Vergütung im Rahmen des Angemessenen bewegt. Dabei ist die Höhe der im Haushalt für die Kostenerstattung bereitgestellten Mittel na[X.]h der verbindli[X.]hen Wirkung der Erläuterungen zum Haushalt ein Indiz für die Angemessenheit der Bes[X.]häftigungsvergütung. Dana[X.]h waren die Mittel mit einer Vollzeitstelle na[X.]h [X.] Entgeltgruppe 6 für eine Büroarbeitskraft und eine 2/3-Stelle na[X.]h [X.] Entgeltgruppe 13 für einen wissens[X.]haftli[X.]hen Mitarbeiter bemessen (vgl. Beri[X.]ht des Bayeris[X.]hen Obersten Re[X.]hnungshofes vom 12. August 2013, S. 17).

Die S[X.]hutzwürdigkeit der Belange der Beigeladenen zu 2 ist ni[X.]ht abwei[X.]hend zu bewerten. Sie steht zwar ni[X.]ht wie der Mandatsträger im Li[X.]hte der Öffentli[X.]hkeit. Sie ist jedo[X.]h ein Bes[X.]häftigungsverhältnis eingegangen, das - wie ausgeführt - Besonderheiten aufweist und insoweit keine "reine Privatangelegenheit" darstellt, was die S[X.]hutzwürdigkeit darauf bezogener persönli[X.]her Daten mindert. Die Finanzierung des Bes[X.]häftigungsverhältnisses aus öffentli[X.]hen Mitteln und der wegen der Orientierung der Erstattungsregelungen an den Kosten für eine Büroarbeitskraft und zusätzli[X.]h einen wissens[X.]haftli[X.]hen Mitarbeiter bestehende Re[X.]htfertigungsdru[X.]k führen au[X.]h bei ihr dazu, dass der S[X.]hutz ihres Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts hinter der Pressefreiheit zurü[X.]ktreten muss. Eine "Stigmatisierung" der Beigeladenen zu 2 ist mit der Offenlegung der [X.] ni[X.]ht verbunden. Sollten si[X.]h aus der Bewertung der Angemessenheit der Vergütung kritis[X.]he Na[X.]hfragen ergeben, muss sie si[X.]h dem als Folge einer selbst gewählten Vertragsgestaltung stellen. S[X.]hließli[X.]h ist das Steuergeheimnis ni[X.]ht betroffen, denn das Bruttogehalt lässt Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf persönli[X.]he Steuermerkmale ni[X.]ht zu.

Dur[X.]h die Offenlegung der Daten wird au[X.]h die Freiheit des [X.]mandats des Beigeladenen zu 1 ni[X.]ht verletzt. Die Inanspru[X.]hnahme von Leistungen für die Amtsausstattung berührt zwar ni[X.]ht die politis[X.]he Willensbildung im parlamentaris[X.]hen Raum, die [X.] der Mandatsausübung bildet; sie ermögli[X.]ht aber die Ausübung des Mandats (vgl. zur Inanspru[X.]hnahme der Sa[X.]hleistungspaus[X.]hale für die Amtsausstattung na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Rahmen der Mandatsfreiheit na[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: [X.], Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - [X.]E 154, 222 Rn. 22 f. m.w.[X.]), die grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h störende Einflüsse beeinträ[X.]htigt werden soll. Auf den S[X.]hutz der Freiheit des Mandats kann si[X.]h der Beigeladene zu 1 au[X.]h na[X.]h dem Auss[X.]heiden aus dem [X.] berufen. Es kommt insoweit ni[X.]ht auf konkrete Na[X.]hwirkungen aus dem Mandatsverhältnis im Zeitpunkt der Erfüllung des Auskunftsanspru[X.]hs an; ents[X.]heidend sind vielmehr die "Vorwirkungen" einer au[X.]h na[X.]hträgli[X.]h drohenden Veröffentli[X.]hung bestimmter Angaben. Der Abgeordnete soll sein Mandat grundsätzli[X.]h ungestört ausüben können, ohne eine spätere Offenlegung befür[X.]hten zu müssen. Die oben dargestellte landesre[X.]htli[X.]he Ausgestaltung der Erstattung von Auslagen für Bes[X.]häftigungsverhältnisse, s[X.]hränkt die S[X.]hutzwürdigkeit der Freiheit des Mandats jedo[X.]h ein. Anders als in dem dem Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall der allgemeinen Amtsausstattung für S[X.]hreibgeräte und Digitalkameras im Wege einer Sa[X.]hleistungspaus[X.]hale, gibt es im vorliegenden Fall konkrete an die Qualifikation der Mitarbeiter anknüpfende Vorgaben für die Angemessenheit der Bes[X.]häftigungsverhältnisse, die wegen des dadur[X.]h mögli[X.]hen Fremdverglei[X.]hs die S[X.]hutzwürdigkeit der Freiheit des Mandats geringer ers[X.]heinen lassen.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

7 C 5/17

27.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. November 2016, Az: 7 B 16.454, Urteil

Art 8 Abs 1 AbgG BY 1996, Art 5 Abs 1 S 1 Nr 2 DSG BY 2018, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 2 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2018, Az. 7 C 5/17 (REWIS RS 2018, 3342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3342


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 B 20/18

Bundesverwaltungsgericht, 9 B 20/18, 08.05.2019.


Az. 7 C 5/17

Bundesverwaltungsgericht, 7 C 5/17, 27.09.2018.


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Ladungsfähige Anschrift, presserechtlicher Auskunftsanspruch, Kassenärztliche Vereinigung, Coronavirus-Testverordnung, Sozialdaten, Sozialdatenschutz


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7 CE 20.1822

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