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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 54/15
2 AR 35/15
vom
25. Juni 2015
in der Bewährungssache
betreffend
vertreten durch: Rechtsanwalt
[X.].: 115 Js 23753/09 Staatsanwaltschaft [X.]
[X.].: 13a [X.]/14 L [X.] -
StVK [X.]
[X.].: 1 Ws 72/15 Oberlandesgericht Oldenburg
[X.].: [X.] 400 Ws 64/15 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
[X.].: 4
[X.] Amtsgericht [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 25. Juni
2015 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung aus-gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbe-schluss des Amtsgerichts [X.] vom 30.
Juni 2010 -
4 [X.] -
ist die Strafvollstreckungskammer des
Land-gerichts Lüneburg
zuständig.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat unter an-derem ausgeführt:
"Über den Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] vom 23.
Sep-tember 2014 hatte ursprünglich das Amtsgericht
zu [X.]. Am 23.
Oktober 2014, dem [X.] [X.] und der tatsächlichen Aufnahme in das Justizvollzugskranken-haus in [X.], ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvoll-streckungskammer über (vgl. [X.]St 26, 187, 189). Dies war [X.] die Strafvollstreckungskammer des [X.], in deren Zuständigkeitssprengel die [X.] liegt, in die der Verurteilte am 1.
Dezember 2014 überführt wurde.
Die Strafvollstreckungskammer des [X.]
ist wegen des vorangegangenen Aufenthalts des Verurteilten im [X.] in [X.] nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig geworden. Gemäß §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO ist für die nach §
453 StPO zu treffen-den Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, [X.] ist. "Aufgenommen" im Sinne des §
462a Abs.
1 Satz
1 1
-
3
-
StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Voll-zugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer
Verschubung oder zum Zwecke einer medizini-schen Untersuchung ([X.], Beschluss vom 16.
Mai 2012 -
2 [X.] -, NStZ 2012, 652-653 m.w.N.) oder im Rahmen einer vo-rübergehenden medizinischen Behandlung aufhält ([X.], 7.
Aufl., §
462a Rn.
15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsan-stalt: [X.], Beschluss vom 15.
Oktober 1975 -
2 [X.] 291/75 -, NJW 1976, 249; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5.
November 2014 -
2 [X.] 388/14
-, [X.], 58-59). Diesen Grundsät-zen folgend dürfte lediglich von einem vorübergehenden Aufent-halt des Verurteilten im [X.] in [X.] aus-zugehen
sein, welcher eine "Aufnahme" im Sinne des §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO (noch) nicht begründete. Obwohl es sich um eine Erstaufnahme des Verurteilten und einen etwa fünfwöchigen Aufenthalt des Verurteilten im [X.] in [X.] handelte, war
eine Verlegung in die zuständige Justizvoll-zugsanstalt [X.] von Anfang an bereits veranlasst (vgl. [X.] vom 24.
Oktober 2014, BewH Bl.
222) und wurde auch am 1.
Dezember 2014 durchgeführt
.
Die spätere Verlegung des Verurteilten in die
Justizvollzugsanstalt Hannover führte nicht zu einem Wechsel der örtlichen [X.]. Das [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (vgl. [X.]St 26, 165 ff.)."
-
4
-
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
[X.]Eschelbach Ott
Zeng Bartel
2
Meta
25.06.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. 2 ARs 54/15 (REWIS RS 2015, 9111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9111
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 54/15 (Bundesgerichtshof)
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: "Aufnahme" des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt durch fünfwöchigen Aufenthalt in einem Justizvollzugskrankenhaus
2 ARs 359/16 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 300/00 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 229/19 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 197/18 (Bundesgerichtshof)
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Zuständigkeitsbegründung durch Aufnahme in den Strafvollzug; Beendigung der Fortwirkungszuständigkeit