Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 5 StR 187/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 589

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei ärztlichem Beschäftigungsverbot für eine Schöffin im Mutterschutz


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Ungeachtet des Umstands, dass bereits die Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandung zweifelhaft ist, mit der der Beschwerdeführer die „fehlerhafte“ Besetzung der [X.] rügt, erweist sie sich auch als unbegründet. Denn das einer ehrenamtlichen Richterin nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochene Beschäftigungsverbot führt nicht zu einem Mitwirkungsverbot in der Hauptverhandlung. Das an den Arbeitgeber, nicht aber an das Gericht gerichtete Beschäftigungsverbot führt schon deshalb nicht zu einer gesetzeswidrigen Besetzung, weil die als öffentliches Ehrenamt ausgeführte Schöffentätigkeit (§ 31 Satz 1 GVG) nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes unterfällt (vgl. dazu im Einzelnen [X.], Urteil vom 30. September 2021 - 5 StR 161/21, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen).

Soweit der [X.] in seiner Antragsschrift die Auffassung vertritt, ein Verfahrensbeteiligter könne in diesen Fällen auf die Weiterbeschäftigung der Schöffin mit einem Befangenheitsgesuch reagieren, das „gemeinhin Erfolg“ haben werde, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil - wie dargelegt - die weitere Mitwirkung einer Schöffin, für die ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG erteilt ist, keinen Verstoß gegen das Recht auf [X.] darstellt. Zudem ist eine [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten; jedenfalls bei einer Schöffin gilt im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG Gleiches (vgl. zum unzulässigen Ausforschen etwaiger Befangenheitsgründe auch [X.], Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741; Urteil vom 2. September 2020 - 5 [X.], [X.], 749). Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise die Verhandlungsunfähigkeit einer zur Entscheidung berufenen Person wegen einer ernsthaften Erkrankung aufgrund konkreter und tragfähiger Anhaltspunkte in Rede steht oder es um die Frage geht, ob eine Konstellation im Sinne der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 [X.], [X.]St 61, 296) vorliegt (zwingender nachgeburtlicher Mutterschutz einer Berufsrichterin). Dass eine Schöffin aufgrund einer Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sein sollte, das Schöffenamt auszuüben, liegt auch in Fällen des § 16 MuSchG regelmäßig fern.

Cirener     

        

Gericke     

        

[X.]

        

Köhler     

        

Werner     

        

Meta

5 StR 187/21

07.12.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 23. Dezember 2020, Az: 17 KLs 428 Js 47681/20

§ 22 StPO, § 24 StPO, § 26 StPO, § 338 Nr 1 StPO, § 16 Abs 1 MuSchG, § 31 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 5 StR 187/21 (REWIS RS 2021, 589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 589

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 161/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei gegenüber einer Schöffin ausgesprochenem ärztlichen Beschäftigungsverbot


5 StR 401/20 (Bundesgerichtshof)

Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Mitwirkung einer Richterin im Mutterschutz


2 StR 9/15 (Bundesgerichtshof)

Gesetzlicher Richter: Mitwirkung einer Richterin im Mutterschutz


5 StR 400/20 (Bundesgerichtshof)

Gesetzlicher Richter im Strafprozess: Prognoseentscheidung des Vorsitzenden zur Auswechslung eines Schöffen auf Grund langwieriger Erkrankung; …


5 StR 153/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Zulässige Revisionsrüge nach Verwerfung des Besetzungseinwands durch das Rechtsmittelgericht als unstatthaft; Besetzungsrüge nach für …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.