§ 31 GVG

1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:28

G. zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT STRAFRECHT GERICHTE JUSTIZ VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

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