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PDF anzeigen[X.] ZA 2/02vom13. Juni 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Juni 2002beschlossen:Das Gesuch des [X.], ihm zur Durchführungder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 13. Februar 2002 [X.] bewilligen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 [X.].[X.]. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 [X.] wäre unzulässig.Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführun-gen des [X.] dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 [X.] aus-scheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Ent-scheidung des [X.].[X.] Ganter[X.]Kayser
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZA 2/02 (REWIS RS 2002, 2826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2826
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