Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 65/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 856

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[X.] ZR 65/00vom25. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 25. Oktober 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2000 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 203.528,29 DM.Gründe:Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).Der Senat hat einer Partei, die sich auf erstes Anfordern verbürgt hat,bei offensichtlicher Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsabredeschon im Anforderungsprozeß den Einwand des Rechtsmißbrauchs zugebilligt.Dieser Einwand greift auch in den Fällen einer formularmäßig gestellten [X.] auf erstes Anfordern durch, weil der [X.] 3 -hof zugunsten des Unternehmers bereits entschieden hat, [X.] eine derartigeKlausel mit § 9 Abs. 1 [X.] nicht im Einklang steht (vgl. [X.], Urt. v. 8. [X.] - IX ZR 236/00, [X.], 833, 835 m.w.N., [X.] in [X.]Z).Im Streitfall kommt der Brgin diese Einwendung schon deshalb nichtzugute, weil die Frage, inwieweit eine formularmûige Verpflichtung des [X.], eine Vertragserfllungsrgschaft auf erstes Anfordern zugunstendes Auftraggebers zu stellen, nach § 9 [X.] unwirksam ist, derzeit noch offenerscheint. Der Senat hat im rigen die Wirksamkeit einer solchen Klausel ineinem Sonderfall anerkannt ([X.], Urt. v. 12. Juli 2001 - [X.], Um-druck Seite 7, [X.] in [X.]Z).[X.][X.] [X.]

Meta

IX ZR 65/00

25.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 65/00 (REWIS RS 2001, 856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 856

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