Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2016, Az. NotSt (Brfg) 6/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2016, 14610

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140316UNOTST.BRFG.6.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
NotSt([X.]) 6/15
Verkündet am:

14. März 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der
Disziplinarsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 14; Berufsrichtlinien der [X.] vom 14. Juli 1999 und 24. November 1999 Nr. II
Die Aufspaltung von Verträgen erfolgt "systematisch" im Sinne von § 14 Abs. 3 [X.] iVm Ziff. [X.] Buchst. d [X.], wenn sich der Notar über das Erforder-nis eines sachlichen Grundes hinwegsetzt und das Fehlen des sachlichen Grundes bewusst hinnimmt.

[X.], Urteil vom 14. März 2016 -
NotSt([X.])
6/15 -
[X.] Frankfurt am Main
-

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Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
März
2016
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], den Notar Dr.
Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß
für Recht erkannt:
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des 1. [X.] des [X.] am Main
vom 20. Juli 2015
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der 62-jährige Kläger ist [X.].
Er wurde im Jahr 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und im Jahr 1997 zum Notar bestellt.
Er lebt in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen.
[X.] ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit Disziplinarverfügung vom 1.
November 2012 hat der Präsident des [X.]
dem Kläger
wegen eines einheitlichen Dienstverge-hens (§ 95 [X.])

Die [X.] ist gestützt auf mehrere
(angebliche) [X.]. Unter
an-derem wird dem Kläger vorgeworfen, er habe in einer Vielzahl von Fällen [X.] nicht in Anwesenheit von Verkäufer und Käufer beur-1
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kundet, sondern die Verträge systematisch in Angebot und Annahme aufge-spalten und
regelmäßig nur das
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bindende
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Angebot
des Käufers beurkundet. Initiiert
und vereinbart
worden seien die jeweiligen Beurkundungstermine
dabei regelmäßig nicht von den Käufern selbst, sondern von bestimmten Finanz-dienstleistern
als Vermittler. Ausschließlich mit ihnen habe der Kläger die [X.] vorbereitet. Aufgrund der in den geprüften Fällen sehr kurzen Frist zwi-schen der Vereinbarung des Beurkundungstermins und der tatsächlich durch-geführten Beurkundung selbst stehe fest, dass die Käufer regelmäßig keine Gelegenheit gehabt hätten, sich ausreichend auf die Beurkundung [X.].
Mit den jeweiligen Verkäufern, für die die Finanzdienstleister nicht als [X.] aufgetreten seien, habe der Kläger
jedenfalls bis zur Beurkundung keinen Kontakt gehabt, weshalb die für die Aufspaltung regelmäßig gegebene [X.], Verkäufer und Käufer hätten keinen gemeinsamen Termin finden können, ohne tatsächliche Grundlage sei.
Konkret dargelegt
werden
in der Disziplinarverfügung insoweit folgende Fälle:
Am Samstag, dem
13. Oktober 2007, habe der Kläger unter [X.]. 401/2007 gegen 13.00 Uhr ein erst an diesem Tag gefertigtes, an die [X.] gerichtetes, den Käufer für die Dauer von vier Wochen bindendes
Kaufangebot des Herrn G. über eine noch zu bildende [X.] solches Angebot abgeben werden solle, sei zwischen Herrn G.
und der V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft
mbH
als Vermittlerin auf deren Drängen erst im Rahmen eines Gesprächs am Vormittag des 13. Oktober 2007 vereinbart worden.
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Am 29. April 2008 habe der Kläger unter [X.]. 187/08 ein isoliertes, an die [X.] gerichtetes Angebot der Eheleute [X.] auf Abschluss ei-nes Bauträgervertrags beurkundet. Als vermittelnder Finanzdienstleister sei die [X.] aufgetreten.
Am 15. Mai 2008
habe der Kläger unter [X.]. 215/08 ein isoliertes
An-gebot des Herrn [X.] an die [X.] beurkundet. Vermittelt worden sei das Angebot wiederum von der V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft
mbH, deren Vertreter dem Kläger gegenüber den Beurkundungstermin erst rund 1 ½ Stunden vor der Beurkundung unter gleichzeitiger Übersendung der Stammda-ten des Käufers und des [X.] per E-Mail bestätigt habe, ohne dass sich in der [X.] eine frühere Terminvereinbarung finden lasse.
Am 16. Mai 2008 habe der Kläger unter [X.]. 223/08 ein isoliertes [X.] S.
auf Abschluss eines Bauträgervertrags hinsichtlich einer in [X.] gelegenen Altbauwohnung mit [X.] beurkundet. Das Angebot habe sich an die Investitions-
und Treuhandgesellschaft f.
D.
K. mbh P.
gerichtet. Der Kaufpreis habe
ausweislich des Angebots

e-tragen. Der Beurkundungstermin sei von der Vermittlerin, der [X.], am 14. Mai 2008 vereinbart worden.
Ebenfalls am 16. Mai 2008 habe der Kläger unter [X.]. 224/08 ein iso-liertes Angebot der Frau [X.]
auf Abschluss eines [X.] und Auflassung bezüglich eines Objekts in [X.]-Stötteritz
beurkundet. Das Angebot sei an die [X.] gerichtet gewesen und von der [X.] vermittelt worden.
Am 10. November 2008 habe der Kläger unter [X.]. 533/08 ein Ange-bot der Eheleute [X.] an die [X.] 11. Objektgesellschaft mbH als Verkäuferin zum Abschluss eines Bauträgervertrags über WEG-Eigentum in [X.]-Stötteritz 5
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beurkundet. Vermittler sei in diesem Fall die V. Wirtschaftsberatungsgesell-schaft
mbH gewesen.
Am 17. November 2008 habe der Kläger unter [X.]. 548/08 ein auf den Abschluss eines Bauträgervertrags über WEG-Eigentum in [X.]-Crottendorf gerichtetes Angebot der [X.] an die B. Bauträger-
und Vertriebsgesell-schaft für Immobilien mbH als Verkäuferin beurkundet. Als Vermittlerin sei in diesem Fall die M. Wirtschaftsberatung
aufgetreten.
Am Abend des 15. Januar 2009 habe der Kläger unter [X.]. 34/09 ein Angebot der Eheleute [X.] an die [X.] 17. Objektgesellschaft mbH als Verkäuferin zum Abschluss eines Bauträgervertrags über WEG-Eigentum in [X.]-Anger beurkundet. Vermittelt worden
sei die Beurkundung
des Angebots auch hier von der V. Wirtschaftsberatungsgesellschaft
mbH, deren Vertreter den für 18.15 Uhr angesetzten Termin dem Kläger gegenüber erst um 17.15 Uhr bestätigt habe. Eine frühere Terminvereinbarung ergebe sich aus der [X.] nicht.
Hinsichtlich der weiteren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe von [X.] wird auf die Disziplinarverfügung des Präsidenten des [X.] vom 1. November 2012 und den Widerspruchsbe-scheid des Präsidenten des [X.] am Main vom 13.
Juni
2013 verwiesen.

Der vom Kläger gegen die Disziplinarverfügung erhobene Widerspruch ist mit Bescheid des Präsidenten des [X.] am Main vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen worden.
Die
gegen die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids erhobene Klage ist vor dem Notarsenat des [X.] geblieben. Das [X.] hat die Anfechtungsklage nicht für be-10
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gründet erachtet. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, es erach-te die in der angefochtenen Disziplinarverfügung festgesetzte Geldbuße schon alleine wegen des Vorwurfs der systematischen Aufspaltung zu beurkundender Verträge in Angebot und Annahme als geboten. Durch diese Aufspaltung habe der Kläger gegen Ziff.
II.
Nr.
1. Buchst. d der Berufsrichtlinien der [X.]
am Main
verstoßen. Dadurch und durch weitere Begleitumstände der Beurkundungen habe der Kläger den Anschein erweckt, der Kläger werde von den Grundstücksverkäufern bzw. den Vermittlern gezielt ausgewählt, weil er bereit sei, bindende Grundstückskaufvertragsangebote der Käufer kurzfristig auch ohne nähere Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes getrennt von der Vertragsannahme der Verkäufer zu beurkunden. Allein dieser Anschein wecke Zweifel an der gebotenen Unparteilichkeit des [X.] und begründe eine Verletzung seiner sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm Ziff.
II. 1. Buchst.
d
der Berufsrichtlinien der [X.] am Main ergebenden Amtspflichten.
Mit der vom [X.] zugelassenen Berufung verfolgt der Klä-ger die Anfechtung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids weiter. Er hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Disziplinarverfügung des Präsidenten des [X.] vom 1. November 2012 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des [X.] vom 13. Juni 2013 aufzuheben und das [X.] einzustellen, hilfsweise
ihm statt der verhängten Geldbuße einen Verweis zu erteilen oder jedenfalls die
verhängte Geldbuße herabzuset-zen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des [X.] ist in der Sache unbegründet.

I.
Der
Kläger hat in acht Fällen schuldhaft gegen § 14 Abs. 3 [X.] verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen (§ 95 [X.]) begangen.
1.
Nach § 14 Abs. 3 [X.] hat sich der Notar
durch sein Verhalten in-nerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem [X.] entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.
Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
Die hier maßgeblichen, zu § 14 Abs. 3 [X.] ergangenen Berufsrichtlinien der [X.] am Main (im Folgenden: [X.]) be-stimmen dazu in Ziff. [X.] Buchst. d, dass es unzulässig ist, Verträge syste-matisch, also planmäßig und missbräuchlich, in Angebot und Annahme aufzu-spalten. Hiergegen hat der Kläger in
acht Fällen
verstoßen.
Dem Kläger ist ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 [X.] in Bezug auf die folgenden in der Disziplinarverfügung konkret dargestellten Beurkundungsvor-gänge, nämlich
die Beurkundungen vom 13. Oktober 2007 ([X.]. 401/2007), vom 29. April 2008 ([X.]. 187/2008), vom 15. Mai 2008 ([X.]. 215/2008), vom 16. Mai 2008 ([X.]. 223/2008 und [X.]. 224/2008), vom 10. November 2008 ([X.]. 533/2008), vom 17. November 2008 ([X.]. 548/2008) und vom 15. Januar 2009 ([X.]. 34/2009)
vorzuwerfen. In diesen Fällen hat der Kläger jeweils planmäßig und missbräuchlich nur die Angebote der Käufer, nicht aber die Annahmeerklärungen der Verkäufer beurkundet. Die Kaufverträge wurden damit in Angebot und Annahme aufgespalten.
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Dass die Aufspaltungen
nicht auf Empfehlungen
des [X.] beruhten, sondern dieser
nur
von einer der künftigen Vertragsparteien, und zwar nur von dem jeweiligen Käufer, aufgesucht wurde, ist entgegen der Auffassung des [X.] unerheblich. Zweck der sich aus
§ 14 Abs. 3 [X.] iVm
Ziff. II
[X.] ergebenden Verbote ist es, Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens zu ver-hindern, durch die der Schutzzweck der notariellen Beurkundung ausgehöhlt oder die Durchsetzung bestimmter Vertragsbedingungen unter Vermeidung der Verhandlung mit dem Vertragspartner verfolgt wird und die deshalb den [X.] entstehen lassen, dass der Notar nicht mehr unparteiisch und unabhän-gig ist (vgl. [X.]/[X.], Richtlinienempfehlungen BNotK/Richtlinien Notarkammern, 2004, Zweiter Teil, II. RL-E Rn. 3). Ob eine atypische Verfah-rensgestaltung dem Schutzzweck der notariellen Beurkundung zuwiderläuft, hängt aber nicht davon ab, ob sie vom Notar empfohlen oder dem unabhängig von einer Empfehlung des Notars geäußerten Wunsch eines Urkundsbeteiligten oder eines Dritten
entspringt. Insbesondere im Hinblick auf den gemäß § 14 Abs. 3 [X.] zu vermeidenden Eindruck der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des Notars ist es unerheblich, ob der Notar die atypische, missbräuchliche Ge-staltung des [X.] selbst anregt oder an ihr "nur"
mitwirkt.
Nach
den Umständen des Streitfalls ist weiter davon auszugehen, dass die Aufspaltung der einzelnen Beurkundungsvorgänge "systematisch", also planmäßig und missbräuchlich,
erfolgte. Zwar
wird, wenn
ein
Verbraucher
eine Immobilie
vom Bauträger
ausschließlich zum Zwecke der Kapitalanlage und/oder Steueroptimierung erwirbt, die Vertragsaufspaltung
in die vom soge-nannten Zentralnotar zu beurkundende Erklärung des Verkäufers und die vom sogenannten [X.] zu beurkundende Erklärung des Käufers häufig den be-rechtigten Interessen beider Parteien entsprechen und damit oftmals auch von 20
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einem sachlichen Grund getragen sein; gibt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes
der
"belehrungsbedürftigere"
Käufer das Angebot ab, so ist hiergegen unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 [X.]
iVm
Ziff. II
Nr. 1 Buchst. d
RL
F grundsätzlich nichts einzuwenden. In den streitgegenständlichen Fällen handelte der Kläger aber schon deshalb planmäßig und missbräuchlich, weil er sich über das Erfordernis eines
sachlichen Grundes völlig hinweggesetzt
hat. Dazu
hat der Präsident des [X.]
ausweislich der [X.] festgestellt, dass der Kläger im Einzelfall gerade nicht überprüft hat, ob es einen sachlichen Grund für die getrennte Beurkundung gab;
er
habe
in der Urkunde -
ohne tatsächliche Grundlage -
angebliche Gründe
für die [X.] allenfalls pauschal angegeben. Der Kläger hat sich gegen diese
Fest-stellung zu keiner [X.] substanziiert gewandt. Selbst im gerichtlichen Verfahren hat er nicht darzulegen versucht, worin im einzelnen Fall der sachliche Grund für die Aufspaltung gelegen haben soll. Daraus schließt der Senat, dass der Kläger in den fraglichen Fällen einen sachlichen Grund für die Aufspaltung nicht festgestellt und das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Aufspaltung [X.] hingenommen hat.
2.
Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Annahme von [X.] gegen § 14 Abs. 3 [X.] iVm Ziff. [X.] [X.] die Urkundsgewährungs-pflicht des Notars nicht entgegen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es dem Notar lediglich verwehrt, seine Amtstätigkeit ohne ausreichenden Grund zu verweigern. Ein ausreichender Grund zur Verweigerung einer Beurkundung liegt stets vor, wenn der Notar mit der Vornahme der gewünschten Beurkun-dung gegen Amtspflichten verstößt (vgl. nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 15 Rn. 55).
Soweit sachliche Gründe für eine Vertragsaufspaltung nicht vorliegen, darf
der Notar
seine Mitwirkung an einer entsprechenden
Beurkundung damit ohne
weiteres versagen.
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II.
Zur Ahndung des vom Kläger begangenen (einheitlichen) [X.] ist eine Geldbuße in der durch die Disziplinarverfügung verhängten [X.] gemäß §§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3, 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 105 [X.] eigene Disziplinargewalt aus
und hat -
unter Wahrung des Verschlechterungsverbots (§ 3 [X.] iVm
§§ 88, 128 VwGO)
-
die unter den konkreten Umständen des Einzelfalls erforderliche Disziplinarmaßnahme nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (Zimmer in [X.], [X.], 2015, § 109 Rn. 5; zur Entscheidungskompetenz des [X.]: Senatsbeschluss
vom 25. Juli 2012 -
NotSt([X.]) 5/11, [X.], 359 Rn. 3).
Nach Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände teilt der erkennende Senat im Ergebnis die Auffassung des [X.]s, dass die in der [X.] verhängte [X.] die festgestellten Verstöße gegen § 14 Abs. 3 [X.] iVm Ziff. [X.] [X.] gerechtfertigt ist.
Obwohl der Kläger disziplinarrechtlich noch nicht in Erschei-nung getreten war, schied
insbesondere in Anbetracht des ganz erheblichen Gewichts der festgestellten, den Kernbereich der notariellen Amtspflichten (§ 14 [X.]) betreffenden Verstöße
die bloße Erteilung eines Verweises aus.
Aus denselben Gründen kam bei
dem in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebenden Kläger auch die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße nicht in [X.].
III.
Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Senat nicht deshalb an der Ahndung des dargestellten Dienstvergehens gehindert, weil das Disziplinar-verfahren nicht wirksam eingeleitet worden wäre.
Einer -
vom Kläger offenbar vermissten
-
förmlichen Einleitungsverfügung bedurfte es nicht; ein förmliches Disziplinarverfahren, das gemäß § 29 Satz 2 [X.] Disziplinarordnung in der am 1. März 2001 geltenden Fassung
([X.])
iVm § 96 Satz 1 [X.] idF vom 22. Dezember 2005 iVm § 121 Abs. 2 [X.] durch eine förmliche Einlei-23
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tungsverfügung einzuleiten gewesen wäre, wurde gegen den Kläger nicht
ge-führt. Dass gegen den Kläger ein
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nicht förmliches im Sinne des § 29 Satz 2 [X.]
-
Disziplinarverfahren
unter anderem wegen der nun abgeurteilten Vorwürfe
eingeleitet worden war, wurde spätestens am 7. Oktober 2011 ent-sprechend §
17 Abs. 1 Satz 3 [X.]
iVm §
96 Abs. 1 Satz 1
[X.] aktenkundig gemacht und dem Kläger mit ihm am 17. Oktober 2011 [X.] entsprechend § 20 Abs. 1 [X.] iVm § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] mitgeteilt.
Entgegen der Auffassung des [X.] ist das Dienstvergehen auch nicht verjährt. Die nach § 95a Abs. 1 Satz 1 [X.] fünfjährige Verjährungsfrist war bei Einleitung des Disziplinarverfahrens
noch nicht abgelaufen. Sie
wurde damit rechtzeitig gemäß § 95a Abs. 1 Satz 2 [X.] unterbrochen.
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IV.
Die übrigen dem Kläger vorgeworfenen [X.] werden gemäß § 56 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 109 [X.] ausge-schieden, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.
Galke
von [X.]
[X.]

Strzyz
Brose-Preuß

Vorinstanz:
[X.] Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.07.2015 -
1 Not 5/13 -

26

Meta

NotSt (Brfg) 6/15

14.03.2016

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2016, Az. NotSt (Brfg) 6/15 (REWIS RS 2016, 14610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14610

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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