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PDF anzeigen[X.] StR 369/00vom10. Oktober 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juni 2000, soweit es ihn betrifft,im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zueiner Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt wird.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-teinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fäl-len zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er [X.] die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einerÄnderung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Während das [X.] gegen den Angeklagten nach dem [X.] eine Jugendstrafe von dreiJahren und neun Monaten verhängt hat, wird in den Urteilsgründen eine [X.] 3 -gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als "erforderlich" genannt([X.]). Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigenFassungsversehens nicht aufgelöst werden (vgl. [X.], Beschluß vom10. Februar 1993 - 3 StR 576/92).Unter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nichtzur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land-gericht. Vielmehr kann der Senat, auch um das im [X.] in be-sonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. [X.] vom 12. September 2000 - 4 StR 358/00), in entsprechender An-wendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwaltsdie niedrigere der beiden genannten Strafen als die dem Angeklagtengünstigste Rechtsfolge (vgl. [X.] in [X.]. § 354 Rdn. 10, 20m.w.Nachw.) festsetzen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständenbeschwert. Denn nach den im übrigen rechtsfehlerfreien [X.] kam eine noch niedrigere als die nunmehr festgesetzte [X.] nicht in Betracht.Maatz [X.] Athing
Meta
10.10.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 4 StR 369/00 (REWIS RS 2000, 945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 945
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