Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 30 W (pat) 701/14

30. Senat | REWIS RS 2014, 4222

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Gegenstand

Designbeschwerdeverfahren – "Reklamevorrichtungen, Schilder" – keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr nebst Verspätungszuschlag


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Design 40 2008 001 475

(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr nebst Verspätungszuschlag )

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 9. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des am 2. September 2008 in das Register eingetragenen Designs 40 2008 001 475, das am 27. März 2008 als Sammelanmeldung von zwei Designs (Reklamevorrichtungen, Schilder) beim Patentamt eingegangen war. Die Eintragungsurkunde ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Patentamts vom 2. September 2008 übersandt worden, in dem unter anderem darauf hingewiesen ist, dass die erste [X.] am 31. März 2013 fällig wird.

2

Die am 31. März 2013 fällige [X.] für das 6. - 10. Jahr der Schutzdauer ist innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG nicht bezahlt worden. Mit Bescheid vom 11. Juli 2013 gab das Patentamt Nachricht, dass der Schutz am 27. März 2013 ende, wenn die Gebühr für die Aufrechterhaltung des Schutzes für weitere fünf Jahre einschließlich des Verspätungszuschlags in Höhe von insgesamt 280,00 € nicht bis zum 30. September 2013 entrichtet werde.

3

Der Betrag ist am 16. Oktober 2013 dem Konto des Patentamts gutgeschrieben worden worden.

4

Mit Schreiben vom 12. November 2013 wies das Patentamt auf die verspätete Einzahlung und das Ende des Schutzes hin und gab Gelegenheit zur Äußerung.

5

Mit Fax vom 3. Dezember 2013 bat der Designinhaber, die verspätete Einzahlung der [X.] anzunehmen; leider sei versäumt worden, die Gebühr fristgerecht bis zum 30. September 2013 zu zahlen. Die Registrierung sei für das Familien-Unternehmen existenziell. Es habe im vergangenen Halbjahr einen Problemfall in der Familie mit seiner 95-jährigen Schwiegermutter gegeben, die Zahlungserinnerung sei dabei anscheinend unbemerkt "durchgerutscht", das sei bisher nicht vorgekommen.

6

Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 hat das Patentamt darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht begründet sei; die Darlegungen seien nicht geeignet, den Antragsteller von jeglichem Verschulden freizustellen.

7

Mit weiterem Schreiben vom 6. März 2014 hat der Antragsteller ausgeführt, dass er als Geschäftsführer regelmäßig die Fristenüberwachung kontrolliere und die beteiligten Mitarbeiterinnen regelmäßig überwacht, informiert und belehrt habe. Seit dem 8. Januar 2007 betreue seine Frau ihre Mutter, die im Januar/Februar 2013 mehrere kleine Schlaganfälle gehabt und seine persönliche Anwesenheit und die seiner Frau nötig gemacht habe. Er und seine Frau seien in dieser [X.] zeitlich und emotional sehr belastet gewesen. Umfangreiche [X.] habe die Antragstellung bei verschiedenen Ämtern und Institutionen in Anspruch genommen. Er habe am 19. Februar 2013 ein weiteres Design angemeldet, das am 9. April 2013 eingetragen worden sei; möglicherweise sei es durch die Überweisung der Anmeldegebühr für das Design zu einer Verwechslung mit der Verlängerungsgebühr gekommen.

8

Die [X.] des [X.] hat durch Beschluss vom 20. März 2014 den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der [X.] nebst Zuschlag für das 6. bis 10. Schutzjahr zurückgewiesen. Der Antrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die angeführten Umstände seien nicht geeignet, den Antragsteller von jeglichem Verschulden freizustellen. Der geltend gemachte familiäre Problemfall im Januar/Februar 2013 habe sich zu einem [X.]punkt ereignet, als die [X.] noch gar nicht fällig gewesen sei; die letzte Frist sei erst mit Ablauf des 30. September 2013 verstrichen, so dass hinreichend [X.] bestanden habe, die [X.]en anzuweisen. Auch sei nicht dargelegt, warum die Fristüberwachung letztlich fehlgeschlagen sei. Selbst wenn der Antragsteller aufgrund der familiären Situation öfter abwesend gewesen sei, hätte er bei Problemen, die über mehrere Monate andauern, einen Vertreter mit den notwendigen Zahlungsvorgängen betrauen müssen. Auch die vermeintliche Verwechslung mit einer weiteren Designanmeldung vom 19. Februar 2013 könne eine Wiedereinsetzung nicht begründen, schon weil die Beträge der Höhe nach gänzlich verschieden seien.

9

Der Designinhaber hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die [X.] hat den zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der [X.] nebst Zuschlag für das 6. bis 10. Schutzjahr zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 DesignG i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn dieser ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlichen Vorschriften - wie hier - einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Verschulden liegt im Grundsatz vor, wenn der [X.] die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen auch zumutbare Sorgfalt vermissen ließ ([X.] NJW 1985, 1710, 1711). Beurteilungsmaßstab ist, welche Vorkehrungen ein gewissenhafter [X.]r in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Auch ein juristischer Laie hat sich zu erkundigen und Bescheide des Patentamts sorgfältig zu lesen ([X.]/von Falckenstein, [X.], 4. Auflage, § 23 Rn. 12).

Der Antragsteller hat die am 31. März 2013 fällige [X.] für das 6. - 10. Jahr der Schutzdauer nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG bezahlt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG kann die [X.] mit einem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden. Diese am 30. September 2013 abgelaufene Frist hat der Antragsteller versäumt mit der Folge, dass die Schutzdauer endet (§ 28 Abs. 3 DesignG).

Der gegen die Versäumung dieser Frist gestellte zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, dass die hier maßgebliche Frist zur Zahlung der [X.] nebst Verspätungszuschlag für das 6. bis 10. Jahr der Schutzdauer ohne Verschulden versäumt worden ist.

Die vorgebrachte vermeintliche Verwechslung mit einem am 19. Februar 2013 angemeldeten weiteren Design bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 123 [X.]. Diese Anmeldung nebst Zahlung der Anmeldegebühr für das dann am 9. April 2013 eingetragene Design steht weder in zeitlicher Hinsicht noch der Höhe nach im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen, bis zum Ablauf des 30. September 2013 zu zahlenden [X.] nebst Zuschlag in Höhe von 280,00 €. Für eine Verwechslung war unter diesen Umständen gar kein Raum.

Die weiter vorgetragenen Belastungen im Zusammenhang mit Schlaganfällen der Schwiegermutter des Antragstellers im Januar und Februar 2013 stehen ebenfalls in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr mit der Versäumung der hier maßgeblichen, am 30. September 2013 abgelaufenen Frist. Dass solche Ereignisse bei Eintritt besonders belastend sind, versteht sich von selbst. Um der persönlich zumutbaren Sorgfalt zu genügen, stand hier bis zum Fristablauf indessen genügend [X.] zur Verfügung, um trotz andauernder Belastung Vorkehrungen für die fristwahrenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zahlung der [X.] zu treffen und gegebenenfalls einen Vertreter zu bestellen. Im Februar 2013 ist es dem Antragsteller jedenfalls gelungen, einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Designs zu stellen und die Anmeldegebühr zu bezahlen und damit seine Angelegenheiten im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten zu regeln.

Wie vom Patentamt schon ausgeführt, ist auch nicht dargelegt, wieso die vorgetragene Fristenüberwachung fehlgeschlagen ist. Bereits mit der Übersendung der Eintragungsurkunde ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass die erste [X.] am 31. März 2013 fällig wird. Zahlung innerhalb der zuschlagsfreien [X.] ist nicht erfolgt. Mit Bescheid des Patentamts vom 11. Juli 2013 ist der Antragsteller zusätzlich darauf hingewiesen worden, dass die Schutzdauer endet, wenn die Gebühr nebst Verspätungszuschlag nicht bis zum 30. September entrichtet wird. Dass es trotz der vorgetragenen Fristenüberwachung zur Fristversäumung gekommen und, wie vorgetragen, der Bescheid des Patentamts "durchgerutscht" ist, lässt die gebotene und dem Antragsteller nach den konkreten Umständen auch zumutbare Sorgfalt vermissen.

Der Antragsteller war demnach nicht ohne Verschulden verhindert, die versäumte Frist einzuhalten. Die [X.] hat dem Antragsteller Wiedereinsetzung deshalb zu Recht versagt.

Meta

30 W (pat) 701/14

09.07.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 30 W (pat) 701/14 (REWIS RS 2014, 4222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4222

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