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5 StR 241/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Urkundenfälschung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2011
beschlossen:
Auf die Revisionen
der
Angeklagten D.
wird
das Ur-teil des [X.] vom 29. November 2010 nach §
349 Abs. 4
StPO in den [X.] gegen diese Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat die Angeklagten
unter Teilfreispruch
im Übri-gen
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten (Angeklagter W.
D. ) bzw. einem Jahr und fünf Monaten (Angeklagte S.
D.
) verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisio-nen. Die Rechtsmittel erzielen mit der Sachrüge jeweils den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus
den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Beide [X.] können keinen Bestand haben. Mit Recht weist der [X.] darauf hin, dass das [X.] im Rahmen der Strafzumessung
hinsichtlich beider Angeklagter Vorstrafen herangezogen hat, die wegen im Zeitpunkt des Urteils eingetretener Tilgungsreife dem [X.] des §
51 Abs.
1 [X.] unterlagen. Es hat den Angeklagten diese Vorstrafen
wenngleich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs
aus-drücklich angelastet (UA S.
37). Im Hinblick darauf vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass bei [X.] strafmildernder Berück-sichtigung von Unbestraftheit etwas niedrigere Strafen verhängt worden wä-ren.
Basdorf
Brause Schaal
König Bellay
2
Meta
20.07.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 5 StR 241/11 (REWIS RS 2011, 4592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4592
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