Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 5 StR 241/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4592

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 241/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Urkundenfälschung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2011
beschlossen:

Auf die Revisionen
der
Angeklagten D.
wird
das Ur-teil des [X.] vom 29. November 2010 nach §
349 Abs. 4
StPO in den [X.] gegen diese Angeklagten aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat die Angeklagten

unter Teilfreispruch
im Übri-gen

wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten (Angeklagter W.

D. ) bzw. einem Jahr und fünf Monaten (Angeklagte S.
D.

) verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisio-nen. Die Rechtsmittel erzielen mit der Sachrüge jeweils den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus
den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-

Beide [X.] können keinen Bestand haben. Mit Recht weist der [X.] darauf hin, dass das [X.] im Rahmen der Strafzumessung
hinsichtlich beider Angeklagter Vorstrafen herangezogen hat, die wegen im Zeitpunkt des Urteils eingetretener Tilgungsreife dem [X.] des §
51 Abs.
1 [X.] unterlagen. Es hat den Angeklagten diese Vorstrafen

wenngleich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs

aus-drücklich angelastet (UA S.
37). Im Hinblick darauf vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass bei [X.] strafmildernder Berück-sichtigung von Unbestraftheit etwas niedrigere Strafen verhängt worden wä-ren.

Basdorf

Brause Schaal

König Bellay

2

Meta

5 StR 241/11

20.07.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 5 StR 241/11 (REWIS RS 2011, 4592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4592

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.