Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 2 StR 2/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6201

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2022, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen, die der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 29. November 2021 ([X.].: 204 Cs – 781 Js 370/20 – 86/21) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat, unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Rüge, das [X.] habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist in zulässiger Weise erhoben und begründet.

3

1. Mit Strafbefehl des [X.] vom 29. November 2021, den die [X.] zu Recht im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB in die hier gegenständliche Verurteilung einbezogen hat, war der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausweislich des von der Revision mitgeteilten und von der Wirtschaftsstrafkammer in die Hauptverhandlung eingeführten Bewährungsbeschlusses des [X.] war dem Angeklagten in jenem Verfahren zur Auflage gemacht worden, 2.000 € in Raten von 100 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

4

2. Die Revision trägt unwidersprochen vor, dass durch Beiziehung des [X.] festgestellt worden wäre, dass der Angeklagte im Rahmen der genannten Bewährungsauflage Geldzahlungen geleistet habe. Sie beanstandet, dass die Wirtschaftsstrafkammer diesbezügliche Ermittlungen unterlassen und folglich auch – was ausweislich der Urteilsgründe zutrifft – keine dahingehenden Feststellungen getroffen hat.

5

3. Zu entsprechender Aufklärung musste sich die [X.] in der vorliegenden Fallkonstellation indes gedrängt sehen. Wird die neue Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein Ausgleich für die Nichterstattung der Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen einbezogener, zur Bewährung ausgesetzter Strafen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2002 – 2 [X.]; vom 28. Februar 2023 – 2 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257 mwN).

[X.]     

      

Zeng     

      

Meyberg

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 2/23

02.08.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 27. Juni 2022, Az: 29 KLs 4/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 2 StR 2/23 (REWIS RS 2023, 6201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6201

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