Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. V ZA 27/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3031

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 27/13
vom

4. September 2013

in der Zwangsversteigerungssache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum genann-In dem ersten Termin zur Zwangsversteigerung am 11. September 2012 gab die Vertreterin der Gläubigerin für ein verbundenes Unternehmen ein Gebot
über e-stimmung für den zweiten Termin am 11. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass in einem früheren Termin der Zuschlag gemäß § 85a [X.] versagt worden sei. In diesem Termin gab der [X.] 18. Dezember 2012 der Zuschlag erteilt wurde. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 hob das [X.] den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den [X.] mit der Begründung, das im Termin vom 11. September 2012 abgegebene Gebot sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weshalb die Wertgrenzen fortgälten. Für den 30. April 2013 wurde daraufhin ein neuer Termin angesetzt. In der Ter-minbestimmung wurde wiederum mitgeteilt, dass in einem früheren Termin der Zuschlag
gemäß § 85a [X.] versagt worden sei.
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In dem Termin vom 30. April 2013 ist der Beteiligte zu 3 mit einem
Gebot von 15.000

Amtsgericht ihm den Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen will sich der Schuldner mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wenden und beantragt zu diesem Zwecke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ferner beantragt er mit Blick auf die für den 10. September 2013 angesetzte Räumung, die Vollziehung des Zuschlagsbe-schlusses auszusetzen.

II.

1. Der Antrag des
Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der zugelassenen Rechtsbeschwerde fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und sich auch keine ungeklär-ten Rechtsfragen stellen, über die nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe ent-schieden werden dürfte. Ein zulässiger [X.] gegen die [X.] gemäß § 100 [X.] liegt nicht vor.

a) Der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 7 [X.] ist nicht gegeben.

aa) Es bestand kein Anlass zur Aufhebung des Termins vom 30. April 2013 gemäß §
43 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Bekanntmachung des Termins ist unter Ein-haltung der Vorschrift des §
38 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt. Danach soll die [X.], dass der Zuschlag in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 74a Abs.
1 [X.] oder des § 85a Abs. 1 [X.] versagt worden ist, in der Ter-minbestimmung angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Schuldners enthielt die Terminbestimmung für den Termin am 30. April 2013 zu Recht den Hinweis, dass in einem früheren Termin der Zuschlag gemäß §
85a [X.] versagt 2
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worden ist. Denn der dem Ersteher am 18. Dezember 2012 erteilte Zuschlag ist durch das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25. Januar 2013 aufgehoben und gemäß § 85a Abs. 1 [X.] versagt worden.

bb) Der Einwand des Schuldners, die Terminbestimmung für den vorange-gangenen Termin am 11. Dezember 2012 sei falsch gewesen, kann der Rechts-beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Hat nämlich das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 [X.] -
ohne dass dies ange-fochten worden ist -
versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 [X.] hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwi-schenentscheidung (Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007

[X.], Rpfleger 2007, 617 Rn.
10; Beschluss vom 19. November 2009

[X.], NJW 2010, 2217 Rn. 27). Daran gemessen war die Terminbestimmung für den 11. Dezember 2012 schon deshalb richtig, weil der Zuschlag in dem Termin vom 11. September 2012 gemäß § 85a Abs. 1 [X.] versagt worden und diese Entscheidung nicht [X.] worden ist.

cc) Danach war die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-schwerdegericht nicht veranlasst. Ob es einen Zuschlagsversagungsgrund ge-mäß § 100 Abs. 1, §
83 Nr. 7 [X.] begründet, wenn in der Terminbestimmung irrtümlich, also objektiv unzutreffend mitgeteilt wird, dass in einem früheren [X.] der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 [X.] oder des §
85a Abs. 1 [X.] versagt worden ist (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation [X.], Beschluss vom 17. Mai 2011

33 [X.], unveröffentlicht), ist nicht entscheidungserheblich.

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b) Weitere Zuschlagsversagungsgründe liegen nicht vor. Eine sittenwidrige Härte aufgrund einer Verschleuderung des Grundbesitzes verneint das Be-schwerdegericht mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats im Einklang steht (vgl. nur Beschluss vom 14. Juli 2011-
V [X.], NJW-RR 2011, 1434 Rn. 8 mwN). Das [X.] ist auch nicht

wie der Schuldner meint

davon ausgegangen, dass die Kos-ten für die Schadensbeseitigung und Erschließung von dem Verkehrswert abzu-ziehen seien; ohnehin sind die darauf bezogenen Ausführungen nicht tragend. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Schuldners setzt sich das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf auseinander, dass diese in den vorangehenden Terminen keine Gebote abgegeben und ihre Bonität nicht nachgewiesen hat. Auch dass eine geringe Gläubigerbefriedigung erzielt wird, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

2. Schließlich besteht kein Anlass, der Anregung des Schuldners entspre-chend die Vollziehung des [X.] vom 29. Mai 2013 gemäß §
575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen. Der Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde nach [X.] Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgsaussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irreparable oder

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jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner (Münchkomm-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 507 Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 571 Rn. 4). Inso-weit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.05.2013 -
2 K 77/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
4 [X.] -

Meta

V ZA 27/13

04.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. V ZA 27/13 (REWIS RS 2013, 3031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3031

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