Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 6 P 16/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 4859

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Gegenstand

Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Wahlanfechtung und Statusfeststellung; hilfsweise Wahlanfechtung


Leitsatz

1. Ein Berufsverband für die Soldaten der Bundeswehr ist grundsätzlich nicht berechtigt, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen, dass in eine Personalratswahl bei einer militärischen Dienststelle Soldaten einer bestimmten Untergliederung einzubeziehen sind.

2. Gewerkschaften sind ausnahmsweise befugt, die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle gerichtlich klären zu lassen, wenn sich ein rechtswirksames Wahlanfechtungsbegehren erledigt hat.

3. Eine Wahlanfechtung, die hilfsweise im Anschluss an einen abstrakten Statusfeststellungsantrag erklärt wird, ist rechtsunwirksam.

Gründe

I.

1

Am 7. Mai 2008 fand im [X.] 21 die Wahl des aus einer Person bestehenden Personalrats statt. Das Wahlergebnis wurde noch am gleichen Tage ausgehängt.

2

Am 26. Mai 2008 hat sich der Antragsteller mit "Antrag im Beschlussverfahren nach § 83 B[X.]" an das Verwaltungsgericht gewandt und dort beantragt:

"Es wird festgestellt, dass für das [X.] 21 eine Personalvertretung nach § 49 [X.] zu bilden ist; hilfsweise: die Wahlen zum Beteiligten zu 2 vom 6. bis 8. Mai 2008 werden für ungültig erklärt."

3

Zur Begründung hat er vorgetragen: Zum [X.] 21 gehöre die [X.], deren militärisches Stammpersonal zur Personalvertretung wahlberechtigt sei. Die Wahlen seien unter Ausschluss dieser Wahlberechtigten durchgeführt worden.

4

Während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sank die Zahl der zivilen Mitarbeiter des [X.]s 21 dauerhaft unter fünf. Deshalb teilte das [X.] unter dem 26. Mai 2009 im Einvernehmen mit dem Bezirkspersonalrat beim Sanitätsführungskommando das [X.] 21 personalvertretungsrechtlich dem [X.] zu.

5

Den im Anhörungstermin vom 20. April 2010 gestellten Antrag,

festzustellen, dass das Stammpersonal der [X.] 4 (heute: 5./[X.] 21) an den [X.]en im Bereich dieser Dienststelle teilnimmt,

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses festzustellen, dass das Stammpersonal der 5./[X.] 21 an den [X.]en des Sanitätszentrums Rennerod teilnimmt,

hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

6

Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller vor: Er habe bei der Antragstellung am 26. Mai 2008 vor dem Sachverhalt gestanden, dass der gerügte Mangel für das Wahlergebnis im Wahlgang der Arbeitnehmer nicht ursächlich gewesen sei, sodass die Wahl nicht insgesamt für ungültig zu erklären gewesen sei. Der gestellte Hauptantrag sei am ehesten dem Bedürfnis gerecht geworden, den Wahlgang der Arbeitnehmer unangetastet zu lassen. Bei [X.] Beschluss hätte lediglich eine Wahl in der Gruppe der Soldaten erfolgen müssen, um den Personalrat zu vervollständigen. Der Hilfsantrag sei ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden, dass das Gericht eine vollständige Neuwahl für erforderlich erachte. Nach Zuteilung des [X.]s 21 zur benachbarten Dienststelle habe sich die Notwendigkeit ergeben, zum Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Weise überzugehen, dass das Ausbleiben eines weiteren notwendigen Wahlgangs in der Gruppe der Soldaten für Zwecke künftiger Wahlen auf unbestimmte [X.] festzustellen gewesen sei. Die Antragstellung in den Vorinstanzen sei jeweils auf Anraten des Gerichts erfolgt.

7

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und nach dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag zu erkennen,

ferner festzustellen, dass die Wahlen zum Personalrat beim [X.] 21 vom 6. bis 8. Mai 2008 wegen Unterbleibens eines Wahlgangs in der Gruppe der Soldaten ungültig gewesen sind.

8

Der Beteiligte zu 1 hält die Anträge für unzulässig.

II.

9

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des [X.] beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 B[X.] i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Sowohl der im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag auf Feststellung, dass das Stammpersonal der [X.] des [X.]s 21 an den [X.] teilnimmt, als auch der erstmals im Schriftsatz vom 2. März 2011 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Wahlen zum Personalrat beim [X.] 21 vom 6. bis 8. Mai 2008 wegen Nichteinbeziehung der Soldaten des Stammpersonals der [X.] ungültig waren, sind unzulässig.

1. Ein [X.] ist grundsätzlich nicht berechtigt, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen, dass in eine [X.] bei einer militärischen Dienststelle Soldaten einer bestimmten Untergliederung einzubeziehen sind. [X.] sind, auch soweit sie in der Dienststelle vertreten sind, keine Organe der Personalvertretung, sondern außerhalb der Dienststelle stehende Organisationen. Den in der Dienststelle vertretenen [X.] sind in einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen spezielle personalvertretungsrechtliche Aufgaben und Befugnisse eingeräumt, die auf Bildung, Unterstützung und [X.]ontrolle einer funktionsfähigen Personalvertretung ausgerichtet sind (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2006 - BVerwG 6 P 17.05 - [X.] 251.7 § 125 [X.] Rn. 16). Diese Aufgaben und Befugnisse sind abschließend und erschöpfend. Aus ihnen kann weder im Wege der Analogie noch unter Heranziehung eines allgemeinen Rechtsgedankens ein allgemeines [X.]ontrollrecht der [X.] auf Einhaltung der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen hergeleitet werden. Eine § 18 Abs. 2 [X.] vergleichbare Bestimmung, der es [X.] gestattet, die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle gerichtlich klären zu lassen, enthält das [X.] nicht (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 P 6.61 - BVerwGE 14, 153 <155 f.> = [X.] 238.3 § 22 [X.] Nr. 4 S. 7, vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 P 7.61 - BVerwGE 14, 241 <243 f.> = [X.] 238.3 § 22 [X.] Nr. 5 S. 10, vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - [X.] 251.0 § 9 BaWü[X.] Nr. 5 S. 4, vom 27. September 1990 - BVerwG 6 P 23.88 - [X.] 250 § 33 B[X.] Nr. 4 S. 2 und vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 6 [X.] 18.10 - juris Rn. 4 und 10).

2. [X.] sind nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise befugt, die Personalratsfähigkeit einer Dienststelle gerichtlich klären zu lassen. Sie sind nach Maßgabe von § 25 B[X.] zur Wahlanfechtung berechtigt. So können sie z.B. eine [X.] mit der Begründung anfechten, die Dienststelle sei entgegen der Annahme des Wahlvorstandes auch für Soldaten personalratsfähig oder Soldaten einer bestimmten Untergliederung hätten in die Wahl einbezogen werden müssen (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - [X.] 449.7 § 2 [X.] Nr. 6 Rn. 11 ff.). Das [X.] erledigt sich mit Ablauf der Amtszeit desjenigen Personalrats, dessen Wahl angefochten war. In solchen Fällen ist die Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrages anzuerkennen, wenn dabei die [X.] des Rechtsstreit bildende Rechtsfrage bezeichnet wird, dieser Antrag wenigstens hilfsweise bereits in der Beschwerdeinstanz gestellt wurde, der Vorgang, welcher die Wahlanfechtung ausgelöst hat, sich wiederholen wird und die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten voraussichtlich - mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit - erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95 - [X.] 250 § 27 B[X.] Nr. 3 S. 12, vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 11.98 - BVerwGE 110, 163 <165> = [X.] 436.61 § 24 [X.] Nr. 3 S. 2, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - [X.] 252 § 2 [X.] Nr. 3 S. 9 f. und vom 21. Januar 2008 - BVerwG 6 P 16.07 - [X.] 449.7 § 49 [X.] Nr. 3 Rn. 47, insoweit bei BVerwGE 130, 165 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit des Übergangs zum abstrakten Statusfeststellungsantrag ist jedenfalls bei einer anfechtungsberechtigten [X.] erforderlich, dass im [X.]punkt der Erledigung der Wahlanfechtung ein rechtswirksames Anfechtungsbegehren vorlag. Andernfalls liefe die Entscheidung des Gesetzgebers zur Begrenzung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse der [X.] leer.

3. Der Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist - wie auch sonst im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - in jedem Falle unzulässig. Eine dahingehende Feststellung entfaltet keine materielle Rechtskraftwirkung für künftige personalvertretungsrechtliche Vorgänge (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - [X.] 250 § 46 B[X.] Nr. 30 Rn. 13 m.w.N.; [X.], Beschluss vom 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - [X.]E 67, 316 <318 f.>).

4. In Ansehung der vorstehenden Grundsätze erweisen sich die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge als unzulässig.

a) Zwar handelt es sich beim Antragsteller um eine in der Dienststelle vertretene [X.] im Sinne der Bestimmungen des [X.]es (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2007 a.a.[X.] Rn. 11 ff.). Diese sind hier anzuwenden, weil das [X.] eine Dienststelle ist, in welcher die Soldaten eine Personalvertretung nach dem [X.] wählen (§§ 48, 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. [X.] 4 Nr. 2). Das Begehren auf Feststellung, dass Soldaten eines Organisationselements ([X.]) der gemäß § 12 Abs. 2 B[X.] zugeteilten Dienststelle ([X.] 21) in die [X.] der benachbarten Dienststelle ([X.]) einzubeziehen sind, lässt sich jedoch nicht auf die speziellen Aufgaben und Befugnisse zurückführen, welche das [X.] den [X.] zuweist (vgl. §§ 19, 20, 22, 23, 25, 28, 36, 39, 41, 49, 52 B[X.]).

b) Ferner lagen bei dem Antragsteller nicht die Voraussetzungen vor, unter welchen eine [X.] ausnahmsweise von der Wahlanfechtung zu einem abstrakten Statusfeststellungsantrag übergehen kann.

aa) Allerdings hätte sich ein rechtswirksames Anfechtungsbegehren während der Dauer des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens erledigt. Anknüpfungspunkt für die Antragsschrift vom 26. Mai 2008 war die Wahl des aus einer Person bestehenden Personalrats vom 7. Mai 2008 im [X.] 21. Die Amtszeit dieses Personalrats endete am 1. Mai 2009, nachdem die Zahl der zivilen Mitarbeiter des [X.]s 21 dauerhaft unter fünf abgesunken war (§ 12 Abs. 1 B[X.]) und deswegen die übergeordnete Dienststelle, das [X.], im Einvernehmen mit der zuständigen Stufenvertretung, dem Bezirkspersonalrat beim Sanitätsführungskommando, das [X.] 21 gemäß § 12 Abs. 2 B[X.] der benachbarten Dienststelle, dem [X.], zugeteilt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 1984 - 15 S 2525/83 - [X.] 1985, 232; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler, [X.], 7. Aufl. 2011, § 12 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.] Band V, [X.] § 12 Rn. 7d; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 12 Rn. 14 und Schwarze, ebd. § 27 Rn. 47; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 12 Rn. 11).

bb) Der Übergang zum abstrakten Statusfeststellungsantrag scheiterte jedoch daran, dass ein rechtswirksames [X.] des Antragstellers zu keinem [X.]punkt vorlag.

(1) Der Hauptantrag in der Antragsschrift vom 26. Mai 2008 auf Feststellung, "dass für das [X.] 21 eine Personalvertretung nach § 49 [X.] zu bilden ist", ist kein [X.]. Er ist nach seinem Wortlaut darauf gerichtet, den personalvertretungsrechtlichen Status der Dienststelle mit Wirkung für die Zukunft zu klären, nämlich dahin, dass das [X.] 21 auch für Soldaten personalratsfähig ist. Sein Wortlaut unterscheidet sich erkennbar vom Hilfsantrag, der eindeutig als [X.] formuliert ist.

Die Begründung der Antragsschrift lässt eine Deutung des [X.] als [X.] nicht zu. Ihr größerer Teil (Abschnitt 2) befasst sich mit dem personalvertretungsrechtlichen Charakter der Dienststelle und ist auf einen abstrakten Statusfeststellungsantrag zugeschnitten. Es wird konkretisiert, dass die [X.] dasjenige Organisationselement sei, dessen Soldaten das Wahlrecht zum Personalrat der Dienststelle zukomme. Zwar wird dies in Abschnitt 3 der Antragsschrift sinngemäß als Mangel der durchgeführten Wahl bezeichnet. Dass es dem Antragsteller gerade darauf ankam, dass die Wahl - ganz oder teilweise - für ungültig erklärt wird, ist jedoch angesichts des [X.] der Antragsschrift nicht deutlich geworden.

Wegen der Verschiedenartigkeit beider Begehren verbietet es sich, im abstrakten Statusfeststellungsantrag ein [X.] zu sehen oder umgekehrt. Die erfolgreiche Wahlanfechtung führt mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Wiederholung der angegriffenen Wahl (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 6 [X.] 12.06 - [X.] 250 § 17 B[X.] Nr. 4 Rn. 26). Dagegen lässt die gerichtliche Entscheidung, mit welcher der personalvertretungsrechtliche Status der Dienststelle geklärt wird, die durchgeführte Wahl - von den seltenen Fällen ihrer Nichtigkeit abgesehen - in ihrer Rechtswirksamkeit unberührt. Ihre Bindungswirkung schafft die Voraussetzungen dafür, dass künftige [X.]en ordnungsgemäß durchgeführt und Unsicherheiten über die Zuständigkeit des Personalrats ausgeräumt werden (vgl. Beschluss vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - [X.] 252 § 49 [X.] Nr. 2 S. 9; zu § 18 Abs. 2 [X.]: [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - [X.]E 121, 7 <10 f.> und vom 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - [X.] [X.]9 zu § 4 [X.] 1972 Rn. 18).

Der Hauptantrag kann ferner nicht deswegen als [X.] gedeutet werden, weil Schwierigkeiten bei der [X.] für einen solchen Antragsteller bestehen, dem es primär darauf ankommt, eine Nachwahl in der Gruppe der Soldaten zu erreichen, ohne zugleich die Wirksamkeit der Wahl im Bereich der [X.] in Frage zu stellen. Auch ein derartiger Antragsteller geht keinerlei rechtliches Risiko ein, wenn er ohne Einschränkungen beantragt, die [X.] für ungültig zu erklären. Es ist Sache des Gerichts, seine Ungültigerklärung auf die Gruppe der Soldaten zu beschränken, wenn der festzustellende [X.] sich auf die [X.] im Bereich der [X.] nicht ausgewirkt haben kann (vgl. Beschlüsse vom 6. Juni 1991 - BVerwG 6 P 8.89 - [X.] 251.2 § 12 Bln[X.] [X.] S. 4 f. und vom 10. Januar 2007 - BVerwG 6 [X.] 18.06 - [X.] 251.2 § 22 Bln[X.] Nr. 2 Rn. 2).

Dass es dem Antragsteller mit dem Hauptantrag möglicherweise darum ging, die Wahl beschränkt auf die Gruppe der Soldaten anzufechten, ist erstmals im Schriftsatz vom 25. August 2008 (S. 3) deutlich geworden. Zu diesem [X.]punkt war aber die Wahlanfechtungsfrist des § 25 B[X.] - 12 Arbeitstage ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses - längst abgelaufen. Der Schriftsatz vom 25. August 2008 kann daher zur Auslegung der Antragsschrift vom 26. Mai 2008 nicht herangezogen werden. Abgesehen davon ist der Antragsteller im späteren Schriftsatz vom 3. November 2008 (S. 1) zum Verständnis des [X.] im Sinne eines abstrakten Statusfeststellungsantrages zurückgekehrt.

(2) Ein rechtswirksames [X.] liegt nicht im Hilfsantrag der Antragsschrift. Eine Wahlanfechtung, die hilfsweise im [X.] an einen abstrakten Statusfeststellungsantrag erklärt wird, ist rechtsunwirksam.

Wie sich aus § 25 B[X.] ergibt, kann die [X.] nicht beliebig lange nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, sondern nur innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Der materiellrechtliche Charakter des [X.] folgt aus dem Zusammenhang mit der Gültigkeit der [X.]. Eine nicht rechtzeitig angefochtene Wahl ist - vom Ausnahmefall der Wahlnichtigkeit abgesehen - nach materiellem Recht von Anfang an gültig; der so gewählte Personalrat ist rechtmäßig in seinem Amt (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 6 P 10.03 - BVerwGE 119, 138 <139> = [X.] 250 § 25 B[X.] [X.]5 S. 9 m.w.N.).

Angesichts dessen muss uneingeschränkte Rechtssicherheit darüber bestehen, ob die [X.] innerhalb der Ausschlussfrist angegriffen wird oder nicht. Die Frage darf nicht offenbleiben. Das aber ist der Fall, wenn ein außerhalb der Wahlanfechtung stehender abstrakter Statusfeststellungsantrag zum Hauptantrag erhoben und die Wahl nur hilfsweise angefochten wird. Es ist mit dem das Wahlrecht beherrschenden Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, dass eine Wahlanfechtung mit der Abweisung des [X.] "[X.]". Denn während die gerichtliche Statusfeststellung die Existenz des gewählten Personalrats in aller Regel unberührt lässt, endet die Amtszeit des Personalrats mit Rechtskraft der erfolgreichen Wahlanfechtung (vgl. Beschluss vom 10. August 1978 - BVerwG 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <218> = [X.] 238.3 A § 25 B[X.] Nr. 2 S. 7 f.; [X.], Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - [X.]E 68, 67 <70>).

Eine abweichende Beurteilung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die den Gegenstand des abstrakten Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage und der Anfechtungsgrund inhaltsgleich sind. Die gerichtliche Überprüfung einer [X.] ist nicht auf den vom Antragsteller gerügten [X.] begrenzt (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 - BVerwGE 106, 378 <381> = [X.] 251.7 § 22 NW[X.] Nr. 4 S. 3 und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 [X.] 11.09 - [X.] 251.91 § 25 Sächs[X.] [X.] Rn. 6). Ließe man die Wahlanfechtung als Hilfsantrag zu, so könnten die Gerichte die Wahl aus einem Grund für ungültig erklären, der nicht zugleich Gegenstand des mit dem Hauptantrag verfolgten abstrakten [X.] war. Auch hierin erweist sich der grundlegende Unterschied zwischen Wahlprüfung und Statusfeststellung. Damit verbietet sich eine Sichtweise, wonach das [X.] quasi stellvertretend für das hilfsweise geltend gemachte [X.] die Ausschlussfrist wahrt.

Davon unberührt bleibt die prozessuale Möglichkeit, fristgerechte Angriffe gegen die Wahl als solche in Haupt- und Hilfsantrag aufzugliedern etwa in der Weise, dass die Wahl in der Gruppe, hilfsweise insgesamt für ungültig oder dass sie für nichtig, hilfsweise für ungültig erklärt wird. Bei solchen oder vergleichbaren Fallgestaltungen ist das Verhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag "unecht". Hier wird hinreichend deutlich, dass die Wahl angegriffen ist und es dem Gericht überlassen bleibt, den Ausspruch in seinem Umfang gegebenenfalls zu modifizieren (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], Beschlüsse vom 13. November 1991 - 7 ABR 18/91 - [X.]E 69, 49 <53> und vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - [X.]E 108, 375 <376>).

c) Der im Schriftsatz vom 2. März 2011 gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unzulässig, wie oben ausgeführt wurde.

Meta

6 P 16/10

13.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. September 2010, Az: 4 A 10679/10, Beschluss

§ 25 BPersVG, § 83 Abs 2 BPersVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 6 P 16/10 (REWIS RS 2011, 4859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4859

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M 20 P 23.1359

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