§ 49 SBG

Protokoll

(1) 1Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. 2§ 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. 2Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2024 00:51

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

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