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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 390/15
vom
15. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober
2015
gemäß §
349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels so-wie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die -
noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte -
Revision ist unzuläs-sig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 29.
September 2009 -
1 [X.], [X.]St 54,
1
-
3
-
167
f.).
Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt [X.]. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts hätten führen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
[X.]Eschelbach Ott
Zeng
Bartel
Meta
15.10.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 2 StR 390/15 (REWIS RS 2015, 3834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3834
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