Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 2 StR 390/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3405

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 390/10 vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

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2 StR 390/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 2 StR 390/10 (REWIS RS 2010, 3405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3405

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