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PDF anzeigen[X.] ZB 11/03vom26. Juni 2003in der Rechtsbeschwerdesache- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.] 25. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2002im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Be-schwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung einer 5/10-[X.] aus einem Gegenstandswert von 500.000 DM zu-rückgewiesen worden ist.Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kosten-festsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem [X.] vom 8. Dezember 1999 weitergehend geändert und wie [X.] gefaßt:Die von der Antragstellerin an die Antragsgegner nachdem Urteil der [X.] des [X.] vom 16. November 1999 zu erstattendenKosten werden auf 628,89 1.230 DM) nebst 4 % Zin-sen hieraus seit dem 19. November 1999 festgesetzt.Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der [X.] wird zurückgewiesen.- 3 -Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] werden den [X.] auferlegt.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.080,10 (= 2.112,50 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin zu 1 einen Ra-diosender betreibt, hat wegen einer über den Sender der Antragsgegnerin zu 1verbreiteten Behauptung gegen diese und den Antragsgegner zu 2, den [X.] der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 1, vor [X.] eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegner haben dieeinstweilige Verfügung außer hinsichtlich der Kostenentscheidung unter [X.] auf die Einlegung eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf dieRechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO als endgültige Regelung anerkannt. Aufihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das [X.] die einstwei-lige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens ge-mäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt.Der Rechtspfleger des [X.]s hat die den [X.] von derAntragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.315,80 DM festgesetzt. Er hat [X.] eine [X.] sowie eine Verhandlungsgebühr in nach dem Wert der- 4 -Kosten berechneter Höhe und zusätzlich eine 5/10-[X.] nach [X.] des [X.] als erstattungsfähig angesehen.Das [X.] hat die unter anderem hiergegen gerichtete sofortigeBeschwerde der Antragstellerin insoweit zurückgewiesen.Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerdewendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Festsetzung einer nach [X.] des [X.] berechneten 5/10-[X.]der Antragsgegner. Diese beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat, wie zuvor schon der Rechtspfleger beidem [X.], neben der [X.] und der Verhandlungsgebühr fürdas Widerspruchsverfahren auch eine 5/10-[X.] nach dem Gegen-standswert des [X.] als erstattungsfähig angesehen. Zur [X.] hat es sich auf die Ausführungen bezogen, die das [X.] in der in [X.] 1993, 173 veröffentlichten Entscheidung zu einemgleichgelagerten Fall gemacht hat.2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wieder Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 22.5.2003 - [X.], [X.].S. 5 f. m.w.N.), fällt mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des [X.]10-[X.] nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 [X.] aus [X.] des [X.] nicht an.- 5 -Für die Höhe der [X.] ist der Gegenstandswert des Verfahrensentscheidend, auf das sich der dem Rechtsanwalt erteilte [X.] be-zieht. Der Auftrag an den Rechtsanwalt, gegen eine einstweilige Verfügung nurzum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt ausschließlich auf die Abände-rung der Kostenentscheidung ab. Daß die erstrebte Änderung den Verzicht aufeine weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt, ist fürdie gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang. Die Beschränkung des Wider-spruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsver-zicht, ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebteVergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte. Die Prüfung,ob ein Widerspruch beschränkt auf die Kosten eingelegt werden soll, ist [X.] vorgelagert. Die für diese Tätigkeit anfallenden [X.] rechnen nicht zu den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfah-rens.Unerheblich ist deshalb, ob die Antragsgegner ihrem seinerzeitigen Ver-fahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatten.Eine dem Verfahrensbevollmächtigten daraus erwachsene 5/10-[X.]gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 [X.] wäre nicht erstattungsfähig; denndie Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Vermeidung eines Rechtsstreitsdient, sind keine Kosten des Rechtsstreits und deshalb auch nicht als i.S. des§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung [X.] anzusehen.II[X.] Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin die Ent-scheidung des [X.] insoweit aufzuheben, als dieses die Fest-setzung einer 5/10-Gebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfah-rens im [X.] des Rechtspflegers bei dem [X.]- 6 -bestätigt hat, und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner unter wei-tergehender Abänderung der vom Rechtspfleger bei dem [X.] getroffe-nen Entscheidung auch insoweit zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.Ullmannv. [X.]
Meta
26.06.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. I ZB 11/03 (REWIS RS 2003, 2573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2573
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I ZB 38/02 (Bundesgerichtshof)
I ZB 68/12 (Bundesgerichtshof)
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Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren
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17 W 135/98 (Oberlandesgericht Köln)
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