Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. 1 StR 100/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3356

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/05
vom 1. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juni 2005 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Allg) vom 20. September 2004 wird als unbe-gründet verworfen. Jedoch wird der [X.] wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen uner-laubten Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenklage, zu tragen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - Allerdings hat das [X.] als [X.] zwar eine Be-rufungshauptverhandlung durchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch äußerlich wie in einem Berufungsurteil abgefaßt, jedoch dabei verkannt (vgl. [X.]), daß in diesem Fall der [X.] nur eine Strafgewalt von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zugestanden hätte (§ 24 Abs. 2 GVG). Das Verfahren und das Urteil des [X.]s sind jedoch hier als erst-instanzlich zu beurteilen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen [X.] (vgl. [X.]St 21, 229; 23, 283; 31, 63; [X.] NStZ-RR 1997, 229). Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Auf den Willen der Kammer, als Berufungskammer oder als erstinstanz-liche Strafkammer tätig zu werden, kommt es nicht an ([X.], Beschluss vom 23. April 1996 - 4 [X.] = NStZ-RR 1997, 22). Das Verfahren entsprach den Anforderungen auch einer erstinstanzlichen Verhandlung. Die [X.] hat in der Besetzung verhandelt, in der sie auch als erstinstanzliches Gericht hätte verhandeln können. Ein ent-sprechender Beschluss, wonach die [X.] in der [X.] mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt sein sollte, wurde am 12. Mai 2004 gefasst ([X.]. 254 d.A.). Auch ansonsten sind die für das Verfahren erster Instanz geltenden [X.] in der Hauptverhandlung vor dem [X.] eingehalten [X.]. Zwar wurden in Anwendung des § 325 StPO Aussagen von in der Hauptverhandlung nicht erschienenen und zu dieser nicht geladenen Zeugen durch Verlesung eingeführt. Jedoch erfolgten diese Verlesungen jeweils in allseitigem Einverständnis. Damit wären sie auch nach dem für - 4 - dem für das Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO zulässig gewesen (vgl. [X.]St 31, 63, 65). Das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. September 2004 ist mithin als erstinstanzli-ches Urteil anzusehen, eine Überschreitung des Strafrahmens liegt [X.] nicht vor." Dem schließt sich der Senat an. [X.]

Wahl Boetticher

Hebenstreit

[X.]

Meta

1 StR 100/05

01.06.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. 1 StR 100/05 (REWIS RS 2005, 3356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3356

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.