Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 4 StR 522/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4737

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 15. März 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2 Bei Beurteilung der Frage, ob ein [X.] im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen. [X.], Urteil vom 15. März 2007 - 4 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. März 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2006, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen 1 - 4 - und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft stützt ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel, das vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, auf die Sachrüge und erstrebt eine Verurteilung we-gen absichtlicher oder wissentlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist hingegen unbegründet. 2 [X.] 1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der [X.]. überein, [X.] [X.] zu verprügeln und ihm auf diese Weise einen Denkzettel zu verpassen, weil er im Verdacht stand, das Patenkind des [X.] sexuell missbraucht zu haben. Sie lockten [X.]deshalb mit seinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle, zogen ihn dort aus seinem Pkw heraus, brachten ihn zu Boden und schlugen und traten zunächst auf ihn ein. Sodann fixierten sie die rechte Hand [X.]s durch Festhalten seines Unterarms so, dass die Hand flach auf dem asphaltierten Boden lag. Der Angeklagte schlug daraufhin mit einem scharfen Gipserbeil mehrfach und mit erheblicher Wucht gezielt auf die zu Boden gedrückte Hand des [X.]. Er trennte [X.] zwei Glieder des rechten [X.] vollständig, den Zeige- und Ringfinger der rechten Hand nahezu vollständig ab. Während die Verletzung am Ringfinger folgenlos ausheilte, musste der Zeigefinger versteift werden und ist seither im Mittelgelenk nicht mehr beweglich. [X.]kann deshalb seine Faust nicht mehr schließen. Es ist ein erheblicher Kraftverlust in der rechten Hand eingetreten, ihre Funktionsfähigkeit ist erheblich eingeschränkt. [X.] ist 3 - 5 - verletzungsbedingt eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % zuerkannt worden. 2. Das [X.] hat den Angeklagten (nur) wegen gefährlicher Kör-perverletzung für schuldig befunden, da er die Tat gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten [X.]. (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und - in Form eines Mittäter-exzesses - mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) be-gangen hat. Die Voraussetzungen einer (absichtlichen oder wissentlichen) schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2, (Abs. 2) StGB hat es indes in objektiver Hinsicht nicht für gegeben erachtet. Die Abtrennung lediglich der ersten beiden Glieder des rechten [X.] stelle keinen Verlust eines wichtigen [X.]es im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Die [X.] habe keine dauernde Unbrauchbarkeit im Sinne dieser Vorschrift zur Folge, da dem Finger "die ihm im [X.] Leben zugewie-sene Zeigefunktion" erhalten geblieben sei. Schließlich sei auch durch die [X.] die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht insgesamt aufgehoben, sondern nur erheblich eingeschränkt. 4 I[X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft 5 1. Die Begründung, mit welcher das [X.] die objektiven Tatbe-standsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Be-schwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die [X.] ihrer Wertung, die Versteifung des rechten [X.] stelle keine dauernde [X.] - 6 - higkeit eines wichtigen [X.]es dar, einen zu engen Maßstab zu Grunde gelegt hat. a) [X.] stellt, was das [X.] letztlich offen gelassen hat, unter den hier gegebenen Umständen ein wichtiges Glied des Körpers im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. 7 aa) Die Rechtsfrage, ob ein [X.] im Sinne dieser Vorschrift "wich-tig" ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das [X.] hat die Wichtigkeit eines [X.]s rein abstrakt und generalisierend danach be-stimmt, ob dessen Verlust "für jeden normalen Menschen eine wesentliche Be-einträchtigung des gesamten Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen" bedeutet. Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das [X.] überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Be-sonderheiten des Verletzten (vgl. [X.], 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; [X.] (1900), 168; [X.] (1905), 91). Diese Rechtsprechung hat der [X.] im Grundsatz fortgeführt (ebenso vgl. [X.] in [X.]. § 226 Rdn. 29). So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 1953 ([X.] bei [X.] 1953, 597) ausgeführt, der Zeigefinger der rechten Hand sei ein wichtiges [X.], da sein Verlust eine erhebliche Be-einträchtigung der Lebensführung "für jedermann" bedeute. Eine etwas diffe-renzierendere Betrachtung findet sich in der Entscheidung des 5. Strafsenats in NJW 1991, 990, wonach jedenfalls bei dem Verlust eines Fingers das [X.] nur dann zu bejahen sei, wenn "zusätzliche Umstände" [X.] werden können. 8 Demgegenüber beurteilt ein Teil des Schrifttums die Wichtigkeit eines [X.]es maßgeblich nach der Individualität des [X.], namentlich 9 - 7 - nach seinen beruflichen Verhältnissen (Stree in [X.]/[X.] 27. Aufl. § 226 Rdn. 2; [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 226 Rdn. 3). Hierfür wird ausge-führt, dass die Bedeutung bestimmter [X.]er und damit das Gewicht ih-res Verlustes bei einzelnen Personen (z.B. ein Finger bei einem Berufspianis-ten) größer als im Normalfall sein kann. Eine andere Meinung stellt unter Bezug auf den Schutzzweck der Norm auf die individuelle Wichtigkeit des Körperglie-des für die generellen körperlichen Mindestfähigkeiten ab. Danach sollen bei der Beurteilung der Wichtigkeit eines [X.]es zwar berufliche, [X.] o-der private Sonderfähigkeiten oder Interessen des [X.] außer [X.] blei-ben, hingegen dessen individuelle Körpereigenschaften bzw. körperliche Be-sonderheiten Berücksichtigung finden (Hardtung in [X.] § 226 Rdn. 27; [X.] in [X.]. § 226 Rdn. 15; [X.][X.] in [X.] § 226 Rdn. 10). [X.]) Der Senat hält mit der Literatur die Auslegung, die das Tatbestands-merkmal der "Wichtigkeit" eines [X.]s durch das [X.] erfahren hat, für zu eng und nicht mehr zeitgemäß. Er ist der Auffassung, dass bei [X.] der Frage, ob ein [X.] im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen sind. 10 Einer solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals stehen weder der Wortlaut des Gesetzes noch tragende Rechtsprechung anderer Senate des [X.] entgegen. Soweit eigene Rechtsprechung des Senats ([X.] bei [X.] 1953, 597) entgegensteht, wird diese aufgegeben. 11 § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein konkretes Verletzungsdelikt, dessen [X.] auch von der jeweiligen körperlichen Beschaffenheit des [X.] ab-12 - 8 - hängt. So hat ein Finger der linken Hand naturgemäß für einen Linkshänder eine größere Bedeutung als für einen Rechtshänder. Für einen Menschen ohne Hände, etwa infolge einer körperlichen Behinderung, der gelernt hat, seine [X.] als Fingerersatz einzusetzen, sind diese Zehen für das Hantieren ebenso wichtig wie die Finger für einen nicht behinderten Menschen (vgl. Hardtung in [X.] § 226 Rdn. 27). Solche dauerhaften körperlichen Beson-derheiten eines [X.] bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Wichtigkeit eines [X.]s entsprechend der vom [X.] entwickel-ten Rechtsprechung gänzlich außer [X.] zu lassen, widerspräche dem heutigen Verständnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unter-schiedlicher körperlicher Beschaffenheit. [X.]) Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall der Zeigefinger der rech-ten Hand des [X.] ein wichtiges [X.] im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zwar unabhängig davon, ob - was sich aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ergibt - der Verletzte Rechts- oder Linkshänder ist. Es ist nämlich auf die Besonderheit Bedacht zu nehmen, dass dem Opfer durch die Tat auch dessen rechter [X.] teilweise abgetrennt wurde, sich die Verletzung [X.] besonders schwerwiegend für das Tatopfer ausgewirkt hat, weil die durch die Versteifung des [X.] eingetretenen Funktionsverluste nicht einmal teilweise durch den [X.] übernommen werden können. 13 b) Entgegen der Auffassung des [X.]s hat die verletzungsbeding-te Versteifung auch zu einer dauernden Gebrauchsunfähigkeit des rechten [X.] geführt. 14 Konnte nach der ständigen Rechtsprechung zu der Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1 StGB a.F. nur der physische Verlust eines wichtigen [X.] - 9 - des, nicht aber lediglich die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfä-higkeit dieses Gliedes den Tatbestand der schweren Körperverletzung begrün-den (vgl. [X.] NJW 1988, 2622; [X.] StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten des [X.] in § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB die [X.] dem Verlust eines [X.]es gleichgestellt. Ent-gegen der Auffassung des [X.]s setzt die dauernde Gebrauchsunfähig-keit jedoch keinen völligen, in jeder Hinsicht gegebenen Funktionsverlust des betroffenen [X.]es voraus. Eine so enge Auslegung entspräche weder dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers, der von der neu geschaffenen Tatbestandsalternative ausdrücklich jene von der [X.] nicht unter § 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten Fälle der [X.] eines wichtigen [X.]es ([X.] NJW 1988, 2622) erfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16). Bei einem "nur" durch Verstei-fung beeinträchtigten [X.] wird jedoch zumeist irgendeine Funktion [X.] bleiben. Für die Beurteilung, ob ein wichtiges [X.] dauernd nicht mehr gebraucht werden kann, ist deshalb im Wege einer wertenden Gesamtbe-trachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das [X.] weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen (vgl. Rengier in [X.] 111 (1999), 1, 15 f.; im Ergebnis ebenso [X.][X.] in [X.] § 226 Rdn. 11, Hardtung in Münch-Komm StGB § 226 Rdn. 30). Dies zu Grunde gelegt, hat die festgestellte Versteifung des [X.] der rechten Hand des [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s eine dauernde Unbrauchbarkeit dieses (wichtigen) [X.]es zur Folge (ebenso [X.][X.] aaO). Wie der physische Verlust dieses Fingers führt dessen Versteifung zu einer - von der [X.] bei ihrer Abwägung [X.] - 10 - lich außer [X.] gelassenen - massiven Einschränkung sowohl beim Greifen als auch beim Halten und Arbeiten. Gerade durch den sog. "Pinzetten-Griff" des Daumens und des [X.] wird die menschliche Handgeschicklichkeit ganz entscheidend geprägt (vgl. [X.], 346, 348; [X.] in [X.]. § 226 Rdn. 29). Gegenüber dieser besonderen Bedeutung des [X.] für alle Greiftätigkeiten tritt die aufrechterhalten gebliebene "[X.]" dieses Fingers in den Hintergrund. 2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die vollständig und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen ab-sichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht. Das [X.] ist auf der Grundlage rechtlich beanstandungsfreier Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte dem Tatopfer absichtlich die schwere Tatfolge beigebracht hat. Die Annahme absichtlichen Handelns im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB war im Hinblick auf das Vorgehen des Angeklagten, der, ein Wi-derlager ausnutzend, mit einem scharfen Beil mehrfach kräftig auf die Finger der fixierten Hand des [X.] schlug, nicht nur möglich, sondern nahe [X.]. 17 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der An-geklagte wegen wissentlicher oder absichtlicher schwerer Körperverletzung an-geklagt war. 18 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]. Obwohl das [X.] im Rahmen der Strafzumessung den einer absichtlichen schweren Körperverletzung entsprechenden Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Senat in Anbetracht des 19 - 11 - höheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB nicht mit letzter Sicherheit aus-schließen, dass die [X.] bei Zugrundelegung des geänderten Schuld-spruchs auf eine höhere Strafe erkannt hätte. II[X.] Die Revision des Angeklagten 20 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 21 Tepperwien [X.] [X.]

Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 522/06

15.03.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 4 StR 522/06 (REWIS RS 2007, 4737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4737

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