Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 104/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10122

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 104/09 Verkündet am: 25. Januar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2009 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, eine [X.] Staatsangehörige mit Wohnsitz in [X.], verlangt von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundes-staat [X.]

, Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgeschäften an [X.] Börsen. 1 Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den 2 - 3 - Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA er-möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 3 Einer dieser Vermittler war [X.]

e.K. (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]
, der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im [X.] 2005 über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständiger Finanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein am 21. August 2003 geschlossenes Verrechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob [X.] über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfüg-te und ob gegen ihn aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] anhängig [X.]. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 des Verrechnungsabkommens war die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die von [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 des Abkommens wurden [X.] umfassend alle aufsichts- und privat-rechtlichen Pflichten zur Information der Kunden übertragen. Dort heißt es unter anderem: "6.1. – [X.]. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bezüglich der [X.] anzustellen, die mit einer von [X.]. für den Korrespondenten [[X.]] oder für einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Aus-führung oder Verrechnung verbunden sind. – 6.3. – [X.] sagt weiterhin die Einhaltung – sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die maßgeblich für die Art und Weise und die Umstände sind, die für Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." - 4 - Nach Ziffer 18 des Verrechnungsabkommens sollte die Beklagte den Kunden die von [X.] angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen. 4 5 Die Klägerin schloss am 1. Oktober 2004 mit [X.] einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermin- und [X.], in dem sich [X.] unter anderem zur Vermittlung eines Broker-einzelkontos und zur Information über Märkte, Marktsituationen und Handels-empfehlungen des Brokers verpflichtete. Nach einem "Preisaushang", der [X.] beigefügt war, hatte die Klägerin an [X.] für jeden Einschuss eine [X.] in Höhe von 6% sowie bei Options- und Futuregeschäf-ten eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 10% der realisierten Quartalsgewinne zu zahlen. Ferner schuldete sie für jeden Kauf und Verkauf einer Option bzw. eines Futures als "Brokergebühren" eine "Halfturn-Commission" von 50 USD; hiervon sollte [X.] jeweils ca. 40 USD als "Innenprovision" rückvergütet bekom-men. Schließlich hatte die Klägerin eine "Share Dealing"-Gebühr in Höhe von 2,5% des [X.], mindestens 20 USD je Transaktion, pro Kauf bzw. [X.] zu entrichten, von der [X.] 5 USD erhalten sollte. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertra-ges legte [X.] der Klägerin zwecks Eröffnung eines Kontos bei der [X.] ein englischsprachiges Vertragsformular der [X.] ("Option Agreement and Approval Form") vor, das in Ziffer 15 der rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schiedsklausel enthält und das die Klägerin am 15. September 2004 unterzeichnete. 6 Im [X.] daran eröffnete die Beklagte für die Klägerin ein [X.], auf das die Klägerin bis zum 11. Oktober 2004 insgesamt 38.500 • einzahlte. Anfang November 2005 erhielt die Klägerin einen Betrag von 7 - 5 - 909,71 • zurück. Den Differenzbetrag von [X.] • zum eingezahlten [X.] zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 816,93 • macht sie mit der Klage geltend, wobei sie ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch [X.] stützt. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die Schiedsklausel in Nr. 15 ihrer Geschäftsbedingungen die Unzulässigkeit der Klagen geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung und der Nebenforderung stattge-geben. 8 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 11 - 6 - Die Klage sei zulässig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung und der Nebenforderung begründet. 12 13 Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte folge aus § 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vorsätzliche Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) der Klägerin durch den im Inland tätig gewordenen [X.] ergebe. Die Beklagte habe zumindest billi-gend in Kauf genommen, dass [X.] die Klägerin ohne die erforderliche Aufklärung zur Durchführung [X.] veranlasst habe. Diese [X.] müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei unwirksam, da die Voraussetzungen des [X.] in der [X.]rson der Klägerin nicht erfüllt seien. Die Entscheidung über deliktische Ansprüche richte sich gemäß Art. 40 f. EGBGB nach [X.]m Recht. Gemäß §§ 826, 830 BGB habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. 14 [X.] habe die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn er habe die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für gewerbliche Vermittler von [X.] bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor [X.] schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage verset-zen, den Umfang ihres [X.] und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. 15 Die Beklagte habe sich an dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi-gung der Klägerin durch [X.] beteiligt; ob dies als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren sei, könne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzun-gen gemeinschaftlichen Handelns lägen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher 16 - 7 - Grundlage dauerhaft mit [X.] zusammengearbeitet und ihm überhaupt erst den Zugang zur [X.] eröffnet habe. 17 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdrängenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von [X.] vermittelten Aufträge der Klägerin zu deren Nachteil ausgeführt. Die Gefahr, dass [X.] seine geschäftliche Überlegenheit gegenüber der Klägerin in sittenwidriger Weise missbrauche, habe für die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisi-ken von [X.] mit hohen [X.] auf die [X.] gekannt habe. Ihr habe auch klar sein müssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis genommenen Gebühren, die die Klägerin [X.] geschuldet hat, diesem einen hohen Anreiz geboten hätten, sei-ne geschäftliche Überlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutzmaßnahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen des [X.] in geeigneter Weise überprüft habe, sei nicht ersichtlich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Ver-fahren gegen [X.] anhängig gewesen seien, rechtfertige keine Rückschlüsse auf dessen Geschäftsmethoden. Unter diesen Umständen müsse sich einem Bro-ker ein Missbrauch geschäftlicher Überlegenheit jedenfalls dann aufdrängen, wenn - wie im Streitfall - das Chancen-Risiko-Verhältnis durch hohe Aufschläge stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert werde. So hätten - auch ohne Berücksichtigung der von [X.] erhobenen "[X.]", der Gewinn-beteiligung und der "Share Dealing"-Gebühr - bereits die für die Ankaufvorgän-ge in Rechnung gestellten Gebühren zu einer durchschnittlichen Belastung der Klägerin mit [X.] von 69,46% der [X.] geführt. Die Gesichtspunkte des Massengeschäfts und des [X.] könnten die Beklagte nicht entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen hätte das [X.] Verlustrisiko offenbart. Auch habe die Beklagte als nachgeschaltetes Bro-kerunternehmen nicht auf eine ordnungsgemäße Aufklärung durch [X.] vertrauen - 8 - dürfen; der [X.] gelte nicht zugunsten desjenigen, der vor einer sich aufdrängenden Beteiligung an einer unerlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. Auch scheitere ein bedingter Vorsatz der [X.] nicht daran, dass diese möglicherweise nicht mit der Anwend-barkeit [X.]n Rechts und bei Anwendung desselben nicht mit der Einstu-fung ihres Verhaltens als haftungsrelevante Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch [X.] gerechnet habe. [X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 18 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. 19 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte für die Klage bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeb-lichen Vortrag der Klägerin ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ge-mäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. [X.] vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 17 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 17). 20 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte [X.] Einrede des [X.] nicht entgegen. Die in ihren Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich 21 - 9 - hierbei stützt, ist nach [X.] unverbindlich, weil der Klägerin nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts die [X.] fehlt (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 21 f., [X.] mwN). 22 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungs-gericht der Klage stattgegeben hat. a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht allerdings entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. November 2005 - [X.] ZR 76/05, [X.], 84, 86 mwN) eine Haftung von [X.] wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der vermittelten Geschäfte bejaht. 23 b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber eine deliktische Teilnehmerhaftung der [X.] in Bezug auf diese Aufklärungs-pflichtverletzung nicht bejaht werden. Für die von ihm angenommene bedingt vorsätzliche Teilnahme der [X.] fehlen insofern die erforderlichen Fest-stellungen. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Beklagte [X.] Kenntnis von der mangelhaften Aufklärung seitens [X.] hatte, noch hat es Tatsachen festgestellt, aufgrund derer es sich der [X.] hätte aufdrängen müssen, dass [X.] nur eine unzureichende Risikoaufklärung vornahm. 24 I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 25 - 10 - 26 1. Das Berufungsgericht hat allerdings auf der Grundlage seiner rechts-fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im [X.] zutreffend ausgeführt, dass [X.] die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschä-digt hat, indem er ihr von vornherein chancenlose Börsentermin- und Options-geschäfte vermittelte. a) Nach der Rechtsprechung des [X.] haftet ein außer-halb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von [X.], der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von [X.] ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-schäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 37 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 40, jeweils mwN). 27 b) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden [X.] erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten 28 - 11 - das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch [X.] musste mit zunehmender Anzahl der [X.] weiter abnehmen. Die an die einzelnen Optionskontrakte anknüpfende "Halfturn-Commission" von jeweils 50 USD für den Kauf und für den Verkauf, die "Sha-re Dealing"-Gebühr von mindestens 20 USD je Transaktion, die pauschale [X.] von 6% für jeden Einschuss und die zusätzliche 10%ige Gewinnbeteiligung an einem anfallenden etwaigen Quartalsgewinn machten selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die [X.] jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließen den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. 2. Hingegen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der [X.] an der durch [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 BGB) bejaht hat, rechtli-cher Überprüfung nicht stand. 29 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 44 f. und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 35 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 30 b) Auch sind die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB gegeben. Nach den [X.] und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte mit dem "[X.]" eine 31 - 12 - auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit [X.] begründet und ihm über ihr On-line-System den Zugang zur [X.] eröffnet, das Transaktionskonto der Klägerin geführt, deren Einzahlungen darauf gebucht sowie die von [X.] be-rechneten überhöhten Provisionen und Gebühren von diesem Konto an [X.] ab-geführt und damit am [X.] fördernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsur-teile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 47 mwN). c) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmer-vorsatz der [X.] im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. 32 Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der [X.] unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 50 mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil im Ergebnis nicht stand. 33 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei dem unterstellten Umstand, dass gegen [X.] keine aufsichtsrechtlichen Verfahren anhängig waren, keine dem Gehilfenvorsatz der [X.] entgegenstehende Bedeutung bei-gemessen. Dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Finanzaufsicht [X.] und von dieser überwacht wird, lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrecht-liche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegenüber seinen Kunden schließen 34 - 13 - (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2035 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 54). 35 [X.]) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - [X.] ZR 192/00, [X.], 343, 353) der Annahme eines [X.] nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haf-tung der [X.] wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 54 bzw. - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter [X.], d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklä-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 53). [X.]) Auch sind die Entscheidungen des [X.] vom 11. März 2004 ([X.], [X.], 236 - "[X.]"), vom 19. April 2007 ([X.], [X.], 119 - "[X.] II") und vom 30. April 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1136 - "[X.]"), die sich mit der Haftung des Betreibers einer [X.] für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier 36 - 14 - nicht einschlägig (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 59). 37 [X.]) Gleichwohl reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur [X.] der [X.] nicht aus. 38 Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mit-wirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.]n gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51 f. mwN). Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das [X.] Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.] und die [X.] zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegenüber [X.] - deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der [X.] - 15 - rigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das un-kontrollierte Betreiben seines Geschäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers (vgl. Senats-urteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist nicht zu ent-nehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von sämtlichen Gebühren und Aufschlägen hatte, die die Klägerin an [X.] zu entrichten hatte. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfäl-le kannte und damit wusste, dass für [X.] aufgrund hoher Gebührenaufschläge ein großer Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angeführte allgemeine Kenntnis der [X.] von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenhängen und den extremen Verlustrisiken bei [X.] mit hohen Aufschlägen auf die Optionsprämie sowie das Unterlassen eigener Schutzmaßnahmen rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In-Kauf-Nehmen des nach [X.]m Recht sittenwidrigen Geschäftsmodells des [X.] (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 54). 40 - 16 - [X.] Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 42 1. Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vorsätzlichen sit-tenwidrigen Schädigung der Klägerin durch [X.] gemäß § 826 BGB, und einer objektiven Teilnahmehandlung der [X.] ausgegangen werden. 2. Hingegen sind zu den subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme-handlung der [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 38 ff.) und gegebenenfalls nach diesbezüglichem ergänzendem [X.] weitere Feststellungen zu treffen. 43 In diesem Zusammenhang kommt es zunächst darauf an, ob die [X.] die von [X.] erhobenen Gebühren und Aufschläge, die die Geschäfte für die Klägerin aussichtslos machten, positiv kannte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der von der Klägerin auf Seite 17 der Replik vom 9. Oktober 2007 in Bezug genommenen Ziffer 18.1 Satz 2 des Verrechnungsabkommens [X.] der [X.] ein Verzeichnis der Grundprovisionen übergeben sollte, um die [X.] in die Lage zu versetzen, den Anlegern Provisionen, Zuschläge oder an-dere Gebühren bzw. Kosten selbst zu belasten, falls [X.] entsprechende Anwei-sungen nicht innerhalb einer von der [X.] ausbedungenen Frist erteilt. 44 Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sind Feststellungen dazu erfor-derlich, ob die Beklagte die zurückliegenden Missbrauchsfälle kannte und damit wusste, dass für [X.] aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz 45 - 17 - bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Klägerin auszu-nutzen. Dabei ist von Bedeutung, ob die geschäftserfahrene Beklagte vor der Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zu [X.] den Inhalt des [X.]n Rechts und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in [X.] er-mittelt und dabei auch Kenntnis von den bisherigen Missbrauchsfällen erlangt hat. Außerdem sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Beklagte das Ge-schäftsmodell des [X.] der erforderlichen Kontrolle unterzogen oder ob sie [X.] zu erkennen gegeben hat, ihn ohne Überprüfung nach Belieben schalten und wal-ten zu lassen. [X.] Ellenberger [X.] Matthias Pamp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 14c [X.]/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2009 - [X.] U 18/08 -

Meta

XI ZR 104/09

25.01.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 104/09 (REWIS RS 2011, 10122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10122

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XI ZR 93/09

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