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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.] 14/15
vom
29. Juni 2015
in dem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]
am
29. Juni 2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2015
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Die vom [X.] angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde nicht allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), diese ist daher von der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwer-degericht (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) abhängig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
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keine Nichtzulas-sungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde
ist nicht
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3
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eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2014 -
6 O 6223/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2015 -
12 W 212/15 -
Meta
29.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2015, Az. IX ZA 14/15 (REWIS RS 2015, 8984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8984
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