Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 149/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3123

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. März 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinHGB § 87 ca)In den einem Handelsvertreter (hier: Versicherungsvertreter) zu er-teilenden Buchauszug sind alle Angaben über die vermittelten Ge-schäfte und ihre Ausführung aufzunehmen, die nach der zwischendem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisions-vereinbarung für die Provision von Bedeutung sind.b)Die Angaben sind aus [X.] dem Unternehmer verfügbaren schriftli-chen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen.c)Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung dergeschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte(hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht.[X.], Urteil vom 21. März 2001 - [X.] - [X.] LG Köln- 2 -Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. März 1999 teilweise aufge-hoben. Auf die Berufung der [X.] und die [X.] wird das Teilurteil der [X.] für [X.] vom 25. Juni 1998 unter dessen teilweiserAbänderung insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom [X.] bis zum 30. Juni 1997 einen Buchauszug zu erteilen, dersich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge ([X.].: 912016, 912024, 912032 und 993516), bei welchen in diesem[X.]raum Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigeProvisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die [X.] Verträge folgende Angaben enthält:1)Name des [X.] und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart,prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)4)Jahresprämie5)Versicherungsbeginn- 3 -6)Bei [X.]: Versicherungssumme,Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit [X.] mit Dynamisierung zu-sätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, [X.]punkt [X.] und Erhöhung der Jahresprämie8)Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, [X.] Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungs-maßnahmen.Wegen des weitergehenden Antrages auf Erteilung eines[X.] wird die Klage abgewiesen.Die weitergehende Berufung der [X.] und die [X.] des [X.] werden zurückgewiesen.Im übrigen wird die Revision der [X.] zurückgewiesen.Von den Kosten beider Rechtsmittelzüge haben die Beklagte 7/10und der Kläger 3/10 zu tragen.Von Rechts [X.] -Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen [X.] einer Stufenklage Erteilung eines [X.] und Zahlung danachzu berechnender restlicher Provision.Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen [X.] vom18. März 1980 seit dem 1. Mai 1980 für die Beklagte als selbständiger Versi-cherungsvertreter tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung [X.] zum 30. Juni 1997. Während der Vertragsdauer erhielt der [X.] der [X.] laufend Kontoauszüge über sein Provisionskonto, [X.] Nachweise mit Angaben über die einzelnen provisionspflichtigen Ge-schäfte beigefügt waren.Mit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger zunächst die [X.] [X.] zur Erteilung eines [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 30. Juni 1997 in tabellarischer Form. Die nach seiner [X.] den Buchauszug zu jedem Geschäft aufzunehmenden Angaben hat er [X.] im einzelnen bezeichnet. Die Beklagte verweigert die [X.] solchen [X.], weil sie zum einen der Auffassung ist, daß einTeil der Angaben, welche der Kläger verlangt, nicht in einen [X.] seien. Hinsichtlich der übrigen Angaben hat sie die Meinung ver-treten, der Kläger könne deshalb insoweit keinen Buchauszug verlangen, [X.] diese Angaben aus den ihm während des Vertragsverhältnisses [X.] oder den ihm übersandten Schreiben ergäben.Das [X.] hat durch Teilurteil dem Antrag auf Erteilung eines[X.] überwiegend stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt,dem Kläger einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der [X.] Form einertabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche zwischen dem 1. 1. 1994 und- 5 -dem 30. 6. 1997 fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- undsonstige Provisionen gibtfl und folgende Angaben enthalten soll:1)Name des [X.] und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart,prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)4)Versicherungssumme und ggf. Erhöhungen durch [X.] bewertete Versicherungssumme5)Dynamisierung der Versicherungsverträge ([X.]punkt der An-passung)6)Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch [X.] [X.]9)im Falle der Stornierung: Datum der Stornierung, Datum derStornogefahrmitteilung, Art der ergriffenen Bestanderhal-tungsmaßnahmen und Gründe für die Stornierung.Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des [X.] hat es die [X.] verurteilt, in dem Buchauszug über die landgerichtliche Verurteilunghinaus für die vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge Auskunftüber das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, den Beitrag je 1.000 [X.] und die Laufzeit des Versicherungsvertrages zu geben.Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte das Be-gehren weiter, die Klage insgesamt [X.] 6 -- 7 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könneeinen Buchauszug mit dem zugesprochenen Inhalt beanspruchen. [X.] müsse für den [X.]punkt seiner Aufstellung einerseits eine bis inseinzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des [X.], soweit sie die Provisionsansprüche berührten, und andererseits die ver-traglichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreterdarstellen. Er müsse die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit derProvisionen des Handelsvertreters relevanten Geschäftsbeziehungen [X.] widerspiegeln. In den Buchauszug seien auch Angaben zur [X.] einschließlich des [X.], der Bestandserhaltungsmaß-nahmen und der Höhe und Fälligkeit der offenen Zahlungen aufzunehmen, weilder Versicherungsvertreter für die Beurteilung, ob trotz Stornierung seine [X.]sansprüche bestehengeblieben seien, diese Informationen benötige. [X.] könne der Kläger außerdem Mitteilung [X.] des Versicherungsnehmers, der Beitragshöhe je 1.000 DM Versi-cherungssumme und der Laufzeit des Vertrages verlangen, weil diese für dieErrechnung der Höhe der Prämie von Bedeutung seien und damit auch die Hö-he der vom Kläger zu beanspruchenden Provision bestimmten. Durch die [X.] übersandten Kontoabrechnungen und Einzelnachweise habe die [X.] die Verpflichtung zur Erteilung eines [X.] nicht erfüllt, weildiesen jedenfalls keine Angaben über die näheren Umstände erfolgter Stornie-rungen zu entnehmen seien. Für die Erteilung eines [X.] sei es nichtausreichend, wenn der Handelsvertreter die notwendigen Angaben aus [X.] in Verbindung mit sonstigen ihm übersandten Unterlagen ermitteln- 8 -könne. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der [X.] die Erstellung des [X.] unverhältnismäßige Kosten verursache.Denn es sei ihre Sache gewesen, ihre Buch- und Kontoführung so einzurich-ten, daß der Buchauszug im laufenden Geschäftsgang erstellt werden könne.[X.]Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung [X.] vollem Umfang stand. Dem Kläger steht zwar gegen die Beklagte aus § [X.]. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines [X.] für den begehrten[X.]raum zu. Die Verurteilung der [X.] durch [X.] und [X.] geht jedoch hinsichtlich des Umfangs der in den Buchauszug aufzu-nehmenden Angaben über das hinaus, was der Kläger beanspruchen kann.Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der [X.] trotz der ihm regelmäßig übersandten Abrechnungen (vgl. unten zu [X.] 4.) -einen Buchauszug beanspruchen kann, damit er Klarheit über seine [X.] gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilendeProvisionsabrechnung nachprüfen kann ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1981- I ZR 171/79, [X.], 152 unter 3.; Urteil vom 23. Februar 1989 - [X.]/87, [X.], 1073 unter [X.]1). Der Buchauszug muß die im [X.]punkt sei-ner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionenrelevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich ausden Büchern des Unternehmers entnehmen lassen ([X.] a.a.[X.] sowie [X.] 29. November 1995 - [X.], [X.], 309 unter I[X.]). [X.] über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Ein-zelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und- 9 -dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab ([X.], 213,215 unter d) ). Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getrof-fenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelun-gen (§ 87a Abs. 2 Œ 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nichtgetroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 92, 87, 87aAbs. 1 HGB).1. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die [X.] in den Buchauszug auch vom Kläger vermittelte [X.] aufzunehmen hat. Er hat solche Verträge zwar nur für die mit der [X.]n konzernrechtlich verbundene [X.]Lebensversicherung AG vermittelt.Grundlage dafür war jedoch der mit der [X.] geschlossene [X.]. Nach Ziff. 2 des [X.] hat sich der Kläger nämlich ge-genüber der [X.] auch verpflichtet, "in den von der [X.](= Beklagte)nicht betriebenen [X.] ... mit gleichem Nachdruck die Inter-essen der mit dieser durch Organisationsabkommen verbundenen Unterneh-men" wahrzunehmen. Unter diesen Unternehmen ist im folgenden auch die[X.]Lebensversicherung AG genannt. Die Beklagte hat den [X.] mit dem Kläger insoweit im eigenen Namen, wenn auch für fremdeRechnung, abgeschlossen. Der Kläger war deshalb gegenüber der [X.]berechtigt und verpflichtet, Verträge nicht nur für sie, sondern auch für die[X.]Lebensversicherung zu vermitteln. Die Beklagte ist demnach als Ver-tragspartnerin des [X.] verpflichtet, ihm auch über diese Verträge einenBuchauszug zu erteilen. Die Rüge der Revision, die Beklagte könne einenBuchauszug über Lebensversicherungsverträge schon deshalb nicht erteilen,weil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern ihrer Schwe-stergesellschaft festgehalten seien, greift nicht durch. Die dafür notwendigenUnterlagen muß sich die Beklagte, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen- 10 -sollten, von ihren Partnergesellschaften verschaffen. Im übrigen ist sie bislangselbst davon ausgegangen, daß sie dem Kläger gegenüber für die [X.] zuständig ist. Denn sie hat, wie sich aus den vorgelegtenEinzelnachweisen ergibt, auch die Provision für die Lebensversicherungsver-träge mit dem Kläger abgerechnet.2. Hinsichtlich des Umfangs der in den Buchauszug zu den jeweiligenGeschäften aufzunehmenden Angaben ist die Revision demgegenüber [X.] begründet. Im einzelnen gilt folgendes:a) In den Buchauszug sind alle sich aus schriftlichen Unterlagen [X.] ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben auf-zunehmen. Zu Unrecht meint die Revision, der Buchauszug brauche nur in ei-nem knappen Buchungstext die Geschäftsvorfälle zu bezeichnen und könnesich auf diejenigen Tatsachen beschränken, welche [X.] nach [X.] ordnungsmäßiger Buchführung in den Handelsbüchern im Sinneder §§ 238 Abs. 1 und 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB niederzulegen hat. Der Begriff"Buchauszug" in § 87c Abs. 2 HGB ist nicht im Sinne des in § 259 Satz 1 HGBangesprochenen Auszuges aus den Handelsbüchern zu verstehen. Beide [X.] haben voneinander verschiedene Funktionen. Die Vorschriften überBuchführung und Bilanz sollen [X.] und seinen Gläubigern einenÜberblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im ganzen ermögli-chen. Demgegenüber dienen die Kontrollrechte des § 87c HGB dazu, [X.] für die Geltendmachung eigener Ansprüche Kenntnisse zuverschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann ([X.] des HGB, in: [X.]/[X.]/Krampe,Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, [X.], [X.]. 1987, [X.]). [X.] im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB beschränkt sich deshalb nicht auf- 11 -Auszüge aus den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238, 259 Abs. 1 Nr. 1 HGB,sondern sein Inhalt ist aus [X.] vom Unternehmer aufbewahrten schriftlichenZeugnissen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen (vgl. auchHeymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rn. 9 und[X.]/v. [X.] § 87c Rn. 38: "Geschäftsbücher [X.]"). Von diesem Verständnis geht das Gesetz auch in § [X.]. 4 HGB aus. Denn dort ist bestimmt, daß bei einer Verweigerung oder ei-ner Unrichtigkeit des [X.] Einsicht "in die Geschäftsbücher oder diesonstigen Urkunden" zu gewähren ist.Diesem Verständnis eines [X.] im Sinne von § 87c Abs. 2HGB steht auch die Vorschrift des § 87c Abs. 3 HGB nicht entgegen. [X.] danach der Handelsvertreter "außerdem" Auskunft über alle Umständeverlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berech-nung wesentlich sind. Daraus kann jedoch entgegen der Meinung der Revisionnicht der Schluß gezogen werden, ein Buchauszug müsse die in Absatz 3 ge-nannten wesentlichen Umstände nicht enthalten. Der Auskunftsanspruch des§ 87c Abs. 3 HGB ergänzt nämlich lediglich die Ansprüche auf Abrechnung undErteilung eines [X.] nach § 87c Abs. 1 u. 2 HGB. Nach der [X.] soll der Auskunftsanspruch eingreifen, wenn trotz [X.] und schriftlichem Buchauszug noch Fragen hinsichtlich der Entste-hung, der Fälligkeit und der Berechnung des [X.] (Begründung des [X.] zu § 87c Abs. 3, BT-Drucks. I/Nr. 3856 [X.]). Der Anwendungsbereich des [X.] sich deshalb insbesondere auf solche Umstände, die sich nicht ausden schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben und aus [X.] tatsächlichen Grund nicht Gegenstand des [X.] werden können([X.]/Thume, Handbuch des gesamten [X.], [X.], [X.] -Rn. 1515; [X.]/v. [X.] § 87c Rn. 57; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 12).Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß in [X.] über die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale(Versicherungsnehmer, [X.], Art und Sparte des [X.], Tarif) hinaus auch Angaben zu dem für die Provision wesentlichen In-halt des Versicherungsvertrages (Jahresprämie, provisionsrelevante Sonder-vereinbarungen) aufzunehmen sind. Nach dem übereinstimmenden [X.] bildet mit Ausnahme der Lebensversicherungsverträge die Jahresprämiedie Bemessungsgrundlage für die Abschluß- und Betreuungsprovisionen, [X.] auch weithin üblich ist. Damit entsteht nach § 92 Abs. 4 HGB der [X.] endgültig erst mit der Zahlung der Prämie. Aus diesem Grund istauch der Versicherungsbeginn, von dem die Fälligkeit der Erstprämie abhängt,anzugeben. Bei [X.] hat die Beklagte darüber hin-aus auch die Versicherungssumme in den Buchauszug aufzunehmen. DieParteien sind in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegan-gen, daß sich die Abschlußprovision des [X.] bei diesen [X.] bemißt. Das ergibt sich zudem aus den in den [X.] in der Spalte "Provisionsgrundlage" bei Lebensversicherun-gen genannten Beträgen. Die Parteien haben damit für [X.] eine von § 92 Abs. 4 HGB abweichende Provisionsregelung getroffen.In den Buchauszug ist für Lebensversicherungsverträge gleichwohl auch [X.] aufzunehmen, weil die Parteien vereinbart haben, daß die [X.] auf einen Prozentsatz der ersten Jahresprämie begrenzt ist.Für die übrigen Versicherungsverträge kann der Kläger eine Angabe der Versi-cherungssumme im Buchauszug nicht verlangen, so daß die Revision insofern- 13 [X.] hat. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, daßauch bei diesen eine abweichende Provisionsregelung besteht.b) Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als die Beklagte verurteiltist, in dem Buchauszug auch [X.] über sämtliche in dem [X.] fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigenProvisionen sowie über den einschlägigen [X.] zu geben. In einenBuchauszug sind nur solche Umstände aufzunehmen, die die vermittelten [X.], also die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinenKunden betreffen. Nicht wiederzugeben sind Tatsachen, die allein dem [X.] zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ent-springen. Nach dem Wortlaut des § 87c Abs. 3 HGB kann der Buchauszug nur"über alle Geschäfte" verlangt werden, für welche dem Handelsvertreter [X.] gebührt. In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift, in § 91 des [X.] ([X.]. 1897, [X.]), hieß es insoweit deutlicher, daß der"Buchauszug über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte"beansprucht werden kann. Durch die Neufassung im Jahre 1953 sollte [X.] werden, daß auch noch nicht ausgeführte Geschäfte in [X.] aufzunehmen sind (Begründung zu § 87c Abs. 2 HGB im Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. I/3856, S. 28 f.). Den [X.] und den [X.]sbetrag kann der Handelsvertreter der nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilen-den Abrechnung entnehmen. Diese Angaben sind daher nach zutreffenderAuffassung nicht nochmals in den Buchauszug zu übernehmen (vgl. [X.], 1017; [X.] 1999, 150, 151; [X.]/[X.], [X.]., § 87c Rn. 15; [X.], 213, 216 unter d); [X.]/Thume,a.a.[X.], Rn. 1487 und 1496; [X.], Vertriebsrecht, [X.], 2. Aufl., Rn. [X.] hat der [X.] in seinem Urteil vom 23. [X.] ([X.], [X.], 1073) im Zusammenhang mit der Frage, wie derWert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Erteilung eines [X.] zubemessen ist, ausgeführt, ein Buchauszug müsse neben einer Bestandsauf-nahme der Kundenbeziehungen auch "die vertraglichen Beziehungen zwischenUnternehmer und Handelsvertreter" darstellen. Sofern damit eine Aussageüber den notwendigen Inhalt des [X.] getroffen worden sein sollte,wird daran vom Senat auf den die Zuständigkeit für Handelsvertretersachenübergegangen ist, nicht festgehalten.c) Auch hinsichtlich der bei einer Stornierung von Verträgen in [X.] aufzunehmenden Angaben hält das angegriffene Urteil nur teil-weise revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zu Recht ist allerdings die [X.] dazu verurteilt worden, in den Buchauszug das Datum und den Grundder Stornierung aufzunehmen. Der [X.] hat für den [X.] Warenhandelsvertretern bereits mehrfach entschieden, daß in diesem [X.] auf § 87a Abs. 3 HGB auch die Annullierung von Verträgen und [X.] von Waren sowie jeweils deren Gründe anzugeben sind (Urteile vom23. Februar 1989 - [X.], [X.], 1073 unter [X.]1; vom 23. [X.], [X.], 152 unter 3.; Senatsurteil vom 29. November1995 - [X.], [X.], 309 unter I[X.]). Entsprechendes gilt auch fürden einem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszug. Zwar bestimmt§ 92 Abs. 4 HGB, daß erst mit der Bezahlung der Prämie, aus der sich die [X.] berechnet, der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters [X.] entsteht. Durch diese Vorschrift wird jedoch die unabdingbare Regelungdes § 87a Abs. 3 HGB nicht ausgeschlossen. Dem [X.] deshalb auch dann, wenn ein zunächst wirksam geschlossener Vertragspäter rückgängig gemacht wird, etwa weil die Erstprämie oder eine Folgeprä-- 15 -mie nicht gezahlt wird, aus § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB grundsätzlich ein [X.] auf Provisionszahlung zu. Er entfällt nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nurdann, wenn die Nichtausführung des Vertrages auf Gründen beruht, die [X.] nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu grundlegend:[X.], Urteil vom 19. November 1982 - [X.], [X.], 371 unter [X.]) und b) sowie Urteil vom 12. November 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 546unter [X.]1.). Der Versicherungsvertreter muß deshalb auch darüber unterrichtetwerden, wann und aus welchem Grund ein von ihm vermittelter [X.] gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung ist schon deshalb [X.], weil bei einer nach der Bezahlung der Prämie erfolgten Stornie-rung der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nurnoch unter engen Voraussetzungen entf[X.] kann. Der Grund der Stornierungist ihm mitzuteilen, denn daraus ist ersichtlich, ob ein Vertretenmüssen [X.] und damit ein Provisionsanspruch für ihn nach § 87a Abs. 3HGB überhaupt in Betracht kommt. Zwar hätte in einem Provisionsprozeß [X.] das Fehlen eigenen Verschuldens an der Stornie-rung darzulegen und zu beweisen. Es würde für den Versicherungsvertreteraber ein nicht [X.] darstellen, wenn er Provisionsansprü-che einklagen müßte, bei denen schon nach der Art des Stornierungsgrundeseindeutig ist, daß der Provisionsanspruch weggef[X.] ist.Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die [X.] in den zu erstellenden Buchauszug auch die von ihr bei stornierten [X.]n selbst vorgenommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen wiederzugebenhat. Angaben dazu, welche Schritte das Versicherungsunternehmen im [X.] oder bei einer bevorstehenden Kündigungwegen Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers zur Erhaltung [X.] ergriffen hat, sind für den Provisionsanspruch des [X.] -vertreters deshalb von Bedeutung, weil das Unterlassen solcher Maßnahmendazu führen kann, daß die Nichtausführung des Vertrages im Sinne von § [X.]. 3 Satz 2 HGB vom Versicherungsunternehmen zu vertreten ist (vgl. [X.],Urteil vom 19. November 1982 - [X.], [X.], 371 unter I.2. a) [X.]); [X.], [X.], 920; [X.], [X.], 623). Dem [X.] entgegengehalten werden, die Darstellung solcher Maßnahmen über-schreite den Rahmen eines [X.]. Es ist nämlich ausreichend, wenndie ergriffenen Maßnahmen im [X.] skizziert werden(z.B. "Mahnung des Versicherungsnehmers am ..."; "Vorschlag für [X.] auf ... am ... unterbreitet."). Sie können in dieser Form auch durch eineautomatisierte Datenverwaltung erfaßt werden.Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als die Beklagte dazu ver-urteilt ist, in den Buchauszug das Datum von [X.] an [X.] aufzunehmen. Die Mitteilung über eine Stornogefahr an den Versiche-rungsvertreter betrifft nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts durchdas Unternehmen, worüber allein der Buchauszug zu erstellen ist (oben b) ).Die Mitteilung erfolgt vielmehr lediglich im Innenverhältnis zwischen Versiche-rungsunternehmen und dem Versicherungsvertreter und soll letzterem ermögli-chen, selbst Maßnahmen zur Erhaltung des Vertrages zu ergreifen. Der Versi-cherungsvertreter kann deshalb aus eigener Kenntnis beurteilen, ob und wanner zu einem von ihm vermittelten Vertragsverhältnis eine Mitteilung über eineStornogefahr erhalten hat oder nicht. Er bedarf dazu nicht des [X.].d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für [X.] mit einer sogenannten Dynamikklausel (Vereinbarung einerperiodischen Erhöhung der Versicherungssumme nach festgelegtem Prinzip) inden Buchauszug die jeweilige Erhöhung der Versicherungssumme, die [X.] -verbundene Erhöhung der Jahresprämie und der [X.]punkt der Erhöhung auf-zunehmen sind. Zwar ist nach dem Vortrag der Parteien in den [X.] unklar geblieben, ob sich die Dynamikprovision des [X.] aus [X.] der Versicherungssumme oder der Erhöhung der Jahresprämie odereiner Kombination aus beiden berechnet. Dies kann aber dahin gestellt blei-ben. Auch wenn sich die Provision nach der Erhöhung der Versicherungssum-me bestimmt, ist im Buchauszug die Prämienerhöhung mitzuteilen, weil [X.] beim [X.] (oben a) ) die Obergrenze der Provision bestimmt. [X.] die Prämienerhöhung, so ist gleichwohlauch die Erhöhung der Versicherungssumme anzugeben, weil sonst aus [X.] nicht ersichtlich ist, ob die Prämienerhöhung auf einer dynami-schen Erweiterung des [X.] oder auf anderen Gründen [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung die [X.] verurteilt, bei [X.] auch das Eintrittsalter [X.] und die Laufzeit des Vertrages in den [X.]. Diese Umstände sind Faktoren, nach denen sich auf der [X.] des Versicherungsunternehmens die Höhe der [X.], die nach den Vereinbarungen der Parteien auch bei [X.] für die Bestimmung der Provision des [X.] von Bedeu-tung ist (oben a) und d) ). Bei einer Erhöhung der Lebensversicherungssummeaufgrund einer Dynamikklausel wird die Prämie nach dem Alter des [X.] zum [X.]punkt der Erhöhung und der Restlaufzeit neu berechnet(vgl. Goll/[X.]/Steinhaus, Handbuch der Lebensversicherung, [X.]). Der Kläger benötigt deshalb beide Angaben, um prüfen zu können, obdie Beklagte möglicherweise abweichend vom eigenen Tarifgeschäftsplan einezu niedrige Prämie verlangt und damit einen versicherungsaufsichtlich verbo-- 18 -tenen Rabatt gewährt hat. Seine Provision bestimmt sich in diesem Fall näm-lich wegen § 87c Abs. 3 S. 1 HGB nach der gemäß dem Tarifgeschäftsplanzutreffenden Prämie und bleibt von einem Rabatt unberührt. Demgegenüber istdie Revision insoweit begründet, als die Beklagte nach dem Berufungsurteil [X.] auch den Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme mitteilensoll. Diese Angabe ergibt sich bereits durch einfache Division aus der [X.] anzugebenden Jahresprämie und der Versicherungssumme. [X.] hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er zusätzlich die Angabe [X.] je 1.000,- DM Versicherungssumme [X.] Begründet ist die Revision ferner, soweit sie geltend macht, daß eskeine Grundlage dafür gebe, die Beklagte dazu zu verurteilen, den Buchaus-zug "in Form einer tabellarischen Übersicht" zu erteilen. Der Zweck des [X.]es aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich dem Handelsvertreter eine Nachprü-fung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnungzu ermöglichen, gebietet es lediglich, daß der Buchauszug die geschäftlichenVorgänge klar und übersichtlich darstellen muß ([X.], Urteile vom 23. [X.], [X.], 152 unter 3 und vom 23. Februar 1989 - [X.]/87, [X.], 1073 unter [X.]1.). In welcher Form dies zu erreichen ist,hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. [X.] kommen neben einer tabellarischen auch andere geordnete Darstellungs-weisen in Betracht. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den Unternehmer aufeine bestimmte Form zu verpflichten und ihm damit die Freiheit zu nehmen,unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünsti-gere zu [X.] Die Beklagte hat den Anspruch des [X.] auf Erteilung eines[X.], so wie er in dem unter 1 bis 3 dargestellten Umfang berechtigt- 19 -ist, nicht schon durch die dem Kläger regelmäßig übersandten Abrechnungenerfüllt. Provisionsabrechnungen können einen Buchauszug nur dann ersetzen,wenn sie sich lückenlos über den gesamten [X.] erstrecken [X.] sie entweder zusätzlich alle in einen Buchauszug aufzunehmenden An-gaben enthalten (Senat, Urteil vom 24. Mai 1995 - [X.], [X.] 1995,1774 unter [X.]2.) oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angabenmacht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind ([X.],Urteile vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, [X.], 152 unter 3 und vom11. Oktober 1990 - [X.], [X.] 1991, 196 unter [X.]). Die von der [X.]im vorliegenden Prozeß vorgelegten Abrechnungen mit Einzelnachweisen ge-nügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlen insbesondere die erforderlichenAngaben zur Stornierung von Verträgen. Bei einzelnen Verträgen ist zwar an-gegeben "Stornierung" oder "[X.]". Es fehlt jedoch die Angabe des Stor-nogrundes und die Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen. Diese ergebensich auch nicht vollständig aus der dem Kläger regelmäßig übersandten"[X.]", deren Übersendung auch deshalb die fehlenden Angaben [X.] nicht ersetzen kann, weil sie dem Kläger nicht zusammen mit [X.] übersandt worden ist und sich nicht über dieselbe Periode wie [X.] erstreckt.5. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, daß [X.] den Buchauszug für den Kläger nicht deshalb wegen [X.] § 242 BGB verweigern kann, weil sie für dessen Erstellung unverhältnis-mäßig hohe Kosten aufzuwenden hat. Selbst wenn für den hier zu erstellendeneinzelnen Buchauszug Kosten in einer Größenordnung von 276.000 [X.], wie dies in dem Gutachten der von der [X.] beauftragten [X.] geschätzt wird, ist es von dem Kläger nicht treu-widrig, diesen zu fordern. Die umfangreichen Kosten haben ihren Grund [X.] -lich darin, daß die Buchführung der [X.] nicht darauf eingerichtet ist, [X.] einen ordnungsgemäßen Buchauszug notwendigen Daten [X.]. Aus dem vorgelegten Gutachten geht hervor, daß der weitaus größte An-teil der Kosten auf die manuelle Eingabe und die sonstige Bereitstellung [X.] in einer Datenbank entfällt. Würden solche Daten schon bei ihrer erst-maligen Verarbeitung auch für einen möglichen Buchauszug gespeichert, sowären die Kosten für den einzelnen Buchauszug erheblich niedriger. Ein Un-ternehmer aber, der mit Handelsvertretern arbeitet, muß sich schon von [X.] auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und demzufolgeseine Buchführung so einrichten, daß er der Forderung des Handelsvertretersunschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann.Hat er dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Aus-wertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand zu seinen Lasten (zutref-fend [X.] OLGR 1996, 219, 221).I[X.]Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden, weil die Aufhebungwegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalterfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Der Kläger hat zwar die in § 4 des [X.] einbezogenen "[X.]sbestimmungen" oder die "Provisionstabelle" nicht vorgelegt. Soweit zuentscheiden war, daß die Beklagte bestimmte Angaben in den Buchauszugaufzunehmen hat, ergibt sich deren Berechtigung aber aufgrund des unstreiti-gen Parteivortrages zur Berechnung der Provision des [X.]. Soweit [X.] vom Kläger begehrte Angaben als nicht berechtigt angesehen wurden, be-ruht dies auf allgemeinen Erwägungen zum Umfang eines [X.], die- 21 -unabhängig von besonderen Provisionsabsprachen gelten, so daß weitereFeststellungen nicht zu erwarten sind.[X.]Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1ZP[X.] Das Maß des jeweiligen Unterliegens ergibt sich aus dem Verhältnis zwi-schen den vom Kläger für den Buchauszug verlangten und den nach der Ent-- 22 -scheidung berechtigten Angaben zu den einzelnen Geschäften, wobei vorabgeschätzte Grundkosten von 10 % berücksichtigt wurden.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 149/99

21.03.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 149/99 (REWIS RS 2001, 3123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3123

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