Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. I ZR 245/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4855

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/02 Verkündet am: 23. Februar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]s-Modell UWG § 4 [X.]1, § 1 a.F.; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 32 Ein nach § 32 [X.] erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] liegt nicht vor, wenn die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des [X.] zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine mögliche Steuererstattung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstat-tungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungs-handlung unterlässt. UWG § 4 [X.] und 4, § 1 a.F. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem entsprechenden [X.] ein unlauteres übertriebenes Anlocken oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt. [X.], [X.]. v. 23. Februar 2006 - I ZR 245/02 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Februar 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der [X.] im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Grundlage ihrer geschäftlichen Tätigkeit ist der Umstand, dass Verkäufe von Einzelhandelsunternehmen an außerhalb der [X.] ansässige Reisende grundsätzlich [X.] sind, wenn die Ware innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf in das Drittlandgebiet gelangt (sog. "Export über den Ladentisch"). Eine unmittel-bare Steuererstattung an den Reisenden selbst ist nicht möglich. Der Nachweis 1 - 3 - der Umsatzsteuerbefreiung wird gegenüber dem Finanzamt durch einen "[X.]" und einen "[X.]" geführt (§§ 8 ff., 17 UStDV). Die Einzelheiten des Verfahrens sind in dem "Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr" des [X.] dargestellt (vgl. BStBl. I 1999, [X.]; 2000, S. 1462; 2004, [X.]). Um die Händler von dem mit der Umsatzsteuerrückerstattung verbunde-nen Verwaltungsaufwand zu entlasten, bieten verschiedene Serviceunterneh-men, darunter die Parteien, ihnen ihre Dienste an. Die Parteien bedienen sich dabei unterschiedlicher Abwicklungssysteme: 2 Die Klägerin wird entsprechend dem im Merkblatt des Bundesministeri-ums der Finanzen beschriebenen Modell tätig, nachdem der Reisende den von dem Händler erworbenen Kaufgegenstand aus dem Gebiet der [X.] ausgeführt hat. Der Reisende hat hierbei die Wahl, entweder die Erstat-tung des im Kaufpreis enthaltenen [X.] unter Vorlage der [X.] [X.] gleich hinter der Zollabfertigung in einer Zahlstelle der Klägerin zu beantragen oder aber bei dieser einen schriftlichen Antrag zu-stellen. Im ersten Fall erhält er den Erstattungsbetrag bar ausbezahlt, im zwei-ten Fall eine Banküberweisung. Die Klägerin übersendet dem Händler eine [X.]elrechnung über die erledigten Erstattungsfälle unter Beifügung der Zoll-nachweise. Der Händler zahlt an die Klägerin den abgerechneten Betrag und beantragt die [X.] bei dem für ihn zuständigen Finanzamt. 3 Angegriffen ist ein System der Beklagten, bei dem der Reisende vor der Ausfuhr eine Wechselstube eines mit der Beklagten zusammenarbeitenden [X.] aufsuchen muss und dort den im Kaufpreis enthaltenen [X.] - 4 - steuerbetrag in bar ausbezahlt erhält. Im Gegenzug muss er den Abdruck [X.] Kreditkarte hinterlassen und innerhalb von 30 Tagen die [X.] nachreichen. Versäumt er diese Frist, ist die Beklagte berechtigt, sein Kreditkar-tenkonto in Höhe des ausbezahlten Betrages zu belasten. Die Klägerin erblickt hierin ein Kreditgeschäft, zu dessen Vornahme die Beklagte nicht befugt sei. Die Werbung von Kunden mit Bargeld stelle zudem eine unzulässige Wertreklame dar. 5 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6 1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in Bezug auf die Mehrwertsteuerrückerstattung an Reisende aus [X.] a) Barauszahlungen an Kunden vorzunehmen, bevor diese die für die Mehrwertsteuerrückerstattung erforderlichen Belege ([X.] und [X.] gemäß §§ 9 und 17 UStDV) beigebracht haben; b) damit zu werben, dass der Kunde eine Barauszahlung erhält, bevor er die für die Mehrwertsteuerrückerstattung erforderlichen Belege ([X.] und [X.] gemäß §§ 9 und 17 UStDV) beibringt; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten [X.] darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe - der Menge und der Zeiten der auf diese Weise vorgenommenen Barauszahlungen, - der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und [X.], - des erzielten Umsatzes. - 5 - Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr allen durch die in der [X.] des Antrags bezeichneten Handlungen entstande-nen Schaden zu ersetzen hat. 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 8 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 9 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel [X.]. 10 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Berufung [X.] Anträge für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: 11 Die beanstandete Handlungsweise der Beklagten stelle entgegen der Auffassung der Klägerin kein nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen ([X.]) erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Reisenden generell nicht wahr-nähmen, dass sie nicht mit dem Händler, sondern mit der Beklagten einen Kaufvertrag schlössen. Hiergegen spreche, dass der für den Reisenden be-stimmte Kaufbeleg auf seiner Vorderseite ausdrücklich die Beklagte als [X.] ausweise. Außerdem habe der Kunde mit seiner Unterschrift zu bestäti-gen, dass er die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten, aus denen 12 - 6 - sich ebenfalls deren Verkäuferstellung ergebe, zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen einverstanden erklärt habe. Des Weiteren finde, da es ansonsten nicht zu dem bei einem normalen Verkaufsgeschäft unüblichen Ausfüllen der entsprechenden Formulare käme, im Geschäft des Händlers zwingend ein [X.] statt, bei dem der Reisende über den Sachverhalt informiert werde. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, dass die bei diesem [X.] gegebenen Informationen lückenhaft oder sonst unzureichend seien. Die Erstattungsvereinbarung zwischen der Beklagten und den [X.] sei rechtlich als aufschiebend bedingter [X.] zu qualifizieren. Der Reisende könne dabei wählen, ob er die Rückvergütung erst nach der [X.] schriftlich bei der Beklagten geltend mache oder sich den Betrag zuvor in einer der T.

-Wechselstuben bar auszahlen lasse. Die Barauszah-lung enthalte auch für den Fall keine Kreditabrede, dass es durch das Über-schreiten der Frist zur Vorlage der Zollbelege zu einer Rückbelastung komme. Die an dem Erstattungsverfahren beteiligten Personen erwarteten grundsätz-lich, dass der Reisende den nachgelassenen Betrag behalten werde, weil er die Zollbelege wie versprochen rechtzeitig nachbringen werde. In dieser Hinsicht unterscheide sich das Verfahren von der Barauszahlung gegen Übergabe eines Euroschecks, die das damalige [X.] als Darlehensgewährung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] gewertet habe. Die Tatsache, dass das Geleistete beim Wegfall des [X.]es zurück-gefordert werde, gehöre zum Wesen einer Vorauszahlung. Die Erwartung der Beteiligten bei Abschluss des Vertrages sei auch dann vom Grundsatz der Steuerbefreiung geprägt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Reisenden der Beklagten die erforderlichen Zollbelege nicht übersende. Die in der Senatsent-scheidung "Briefmarken-Auktion" (GRUR 1979, 482) angestellten Erwägungen 13 - 7 - ließen sich auf die hier streitgegenständliche Handhabung nicht übertragen. Das von der Beklagten überreichte Schreiben der [X.] vom 24. Juni 2002 weise ebenfalls darauf hin, dass die Beklagte kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] betreibe. Ein [X.]verstoß unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren [X.] Anlockens liege ebenfalls nicht vor. Für den Kunden ergebe sich eine Verfahrensvereinfachung nur insoweit, als er sich nicht mehr hinter der Zollabfertigung zu einer Zahlstelle begeben müsse, sondern den Erstattungsbe-trag schon vorher im Inland in bar ausbezahlt erhalte und daher bereits dort über ihn verfügen könne. Soweit er auf diese Weise in den Genuss einer Vor-leistung auf den vereinbarten [X.] komme, liege darin kein über-mäßiger, übertriebener Vorteil, zumal Vorschüsse - auch solche auf rechtlich noch nicht entstandene Ansprüche - im Wirtschaftsleben nichts Ungewöhnli-ches seien. 14 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 15 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin beanstandete Handlungsweise der Beklagten kein nach § 32 [X.] erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] dar-stellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung samt Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung sind daher nicht aus § 1 UWG a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.], § 9 Satz 1 UWG i.V. mit §§ 3, 4 [X.]1 UWG, § 242 BGB begründet. 16 - 8 - a) Unter einem Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist das Gewähren von Gelddarlehen und Akzeptkrediten zu verstehen. [X.] sind Verträge i.S. des § 488 BGB, aufgrund deren der Darlehensgeber zur Hingabe von Geld und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung von [X.] ist (vgl. Bähre/[X.], [X.], 3. Aufl., 1986, § 1 [X.]. 8; [X.]/ [X.], [X.], Stand September 1998, § 1 [X.]. 100; Fülbier in [X.], [X.], 2. Aufl., 2004, § 1 [X.]. 44). Die Definition des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist damit enger als die Kreditbegriffe, die den §§ 13 ff. [X.] zugrunde liegen (vgl. dazu Früh in [X.]/[X.] aaO Stand Oktober 2004, § 18 [X.]. 24-29); sie umfasst nur diejenigen Kreditgeschäfte, die aus aufsichtsrecht-licher Sicht als beobachtungsbedürftig erscheinen (vgl. Fülbier in [X.] aaO § 1 [X.]. 45; [X.]/Kleinhans, [X.], Stand April 2004, § 1 [X.]. 58 f.). Eine danach für die Annahme eines Gelddarlehens erfor-derliche Hingabe von Geld liegt dann nicht vor, wenn allein der eigene Absatz kreditiert, d.h. die Gegenleistung für eine erbrachte Leistung gestundet wird (vgl. Bähre/[X.] aaO § 1 [X.]. 8; [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 138 f.; Fül-bier in [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 46). Zwar kommt einer sol-chen Stundung wirtschaftlich gesehen ebenfalls [X.] zu (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 138). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kreditge-schäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist jedoch - anders als die Revision meint - eine rechtliche Betrachtung geboten. Kreditgeschäfte im wirt-schaftlichen Sinn werden von § 1 [X.] nur insoweit erfasst, als sie dort - wie der Akzeptkredit (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), das Diskontgeschäft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) und das Garantiegeschäft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 8) - ausdrücklich genannt sind (Bähre/[X.] aaO § 1 [X.]. 8). 17 b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Kreditgeschäft vor, wenn - wie im Streitfall - die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des [X.] - 9 - trags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine mögliche Steuererstat-tung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstattungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungshandlung unterlässt. Die von der Beklagten insoweit gewählte Konstruktion stellt namentlich auch kein nach § 117 Abs. 1 BGB nichtiges und deswegen außer Betracht zu lassendes Scheingeschäft dar. Ein solches Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt ([X.] 36, 84, 88). Aus steuerlichen Gründen ungewöhnlich gestal-tete Verträge sind daher nur dann nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn mit ihnen das Ziel der Steuerhinterziehung verfolgt wird (vgl. [X.] 67, 334, 337 f.; [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW-RR 1993, 367; [X.]. v. 5.7.1993 - II ZR 114/92, NJW 1993, 2609, 2610; [X.]. v. 17.12.2002 - [X.], [X.]-Rep 2003, 453, 454). Diese Voraussetzung ist im Streitfall zweifelsfrei nicht er-füllt. c) Danach ist die Frage, ob die Vornahme eines Kreditgeschäfts ohne die dafür nach § 32 [X.] erforderliche Erlaubnis der [X.] ein nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 [X.]1 UWG unzulässi-ges [X.]verhalten darstellt, im Streitfall nicht zu entscheiden. 19 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein unter dem Gesichts-punkt eines unlauteren übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 [X.] UWG [X.] und unzulässiges [X.]verhalten der [X.] verneint. 20 - 10 - Der Beispielstatbestand des § 4 [X.] UWG erfasst nur solche Wettbe-werbshandlungen, durch die ein unangemessener unsachlicher Einfluss ausge-übt wird. Die Schwelle zur Unlauterkeit ist dabei erst dann überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß erreicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen vermag (vgl. für den Bereich der Kopplungs-angebote: [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161 [X.] 17 = [X.], 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; für den Bereich der Verbraucherwer-bung: [X.] 164, 153 [X.] 17 - Artenschutz). Daran fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Vorteil, den der Käufer beim Verfahren der Beklagten gegen-über dem im Merkblatt des [X.] beschriebenen und auch von der Klägerin praktizierten Modell hat, allein darin besteht, dass er den im vollem Kaufpreis enthaltenen [X.] nicht erst (unmittel-bar) nach der Zollabfertigung, sondern bereits vor dieser erstattet bekommt. 21 3. Ebenfalls nicht begründet ist die Klage schließlich auch unter dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz geltend gemachten Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 4 UWG). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Reisende bei dem System der Beklagten durch den für ihn bestimmten Kaufbeleg und das im Geschäft des Händlers notwendigerweise zu führende Verkaufsgespräch über den Sachverhalt hinreichend informiert wird. 22 - 11 - II[X.] Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 23 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 38 O 66/00 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2002 - 20 U 56/02 -

Meta

I ZR 245/02

23.02.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. I ZR 245/02 (REWIS RS 2006, 4855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4855

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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