Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2018, Az. 5 StR 133/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8318

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Gegenstand

(Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss)


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2017 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Tat II.2 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) die Einziehungsentscheidung dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes des [X.] in Höhe von 1.747,06 Euro angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.497,06 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

2

1. Hinsichtlich der Tat II.2 der Urteilsgründe liegt kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor, weil die Entscheidung nicht in der gesetzlich bestimmten Besetzung getroffen worden ist. Dies führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 1971 – 1 [X.], [X.]St 24, 208, 212).

3

Nach § 76 Abs. 1 GVG beschließt die große [X.] die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden; die [X.] wirken an der Entscheidung nicht mit (§ 76 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dagegen hat die [X.] verstoßen, indem sie das Hauptverfahren in der hinzuverbundenen Strafsache (Tat II.2 der Urteilsgründe) in der Hauptverhandlung wegen der Tat II.1 der Urteilsgründe in der dafür gemäß § 76 Abs. 2 Satz 4 GVG beschlossenen Besetzung mit zwei Richtern unter Mitwirkung der [X.] eröffnet hat. Der Eröffnungsbeschluss ist daher unwirksam; das Verfahren ist insoweit einzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, [X.]St 60, 248, 250).

4

Die Entscheidung erübrigt sich nicht deshalb, weil die [X.] hinsichtlich der Tat in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 [X.] verfahren ist. Denn mangels wirksamer Eröffnungsentscheidung war diese Tat nicht Gegenstand des Hauptverfahrens. Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 [X.] ist daher unwirksam (vgl. für das Verfahrenshindernis einer unwirksamen Anklage [X.], Beschluss vom 29. November 1994 – 4 [X.], [X.]R [X.] § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13).

5

2. Die Verfahrenseinstellung führt zur Aufhebung der Einziehung des Wertes des Tatertrages, soweit die [X.] die Anordnung auf Tat II.2 der Urteilsgründe gestützt hat.

6

Zwar ist es rechtlich zulässig, in der Hauptverhandlung vom subjektiven in das objektive Verfahren überzugehen, um bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 [X.] den Tatertrag gemäß § 76a Abs. 3 StGB selbständig einzuziehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Tat überhaupt Gegenstand des Verfahrens ist. Dies war hier mangels wirksamer Eröffnung des Hauptverfahrens nicht der Fall.

7

Es kommt daher nicht darauf an, dass – worauf der [X.] in seiner Zuschrift zu Recht hinweist – es zudem an dem nach § 435 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen Antrag der Staatsanwaltschaft fehlt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 435 Rn. 19).

[X.]     

      

[X.]     

      

König 

      

Berger     

      

Köhler     

      

Meta

5 StR 133/18

05.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 15. November 2017, Az: 770 Js 28834/ 16 - 4 KLs

§ 76 Abs 1 GVG, § 76a Abs 3 StGB, § 154 Abs 2 StPO, § 206a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2018, Az. 5 StR 133/18 (REWIS RS 2018, 8318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8318

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