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PDF anzeigen[X.]/02vom12. März 2002in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. März 2002 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2001 wird gemäß § 349 Abs. 2StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß [X.] wegen Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:§ 241 StGB tritt, da das Opfer bei der sexuellen Nötigung (auch) mit [X.] bedroht wurde, hinter § 177 StGB zurück ([X.], Beschluß vom 21. Sep-tember 1993 - 1 [X.]). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall- 3 -dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklag-ten ausgewirkt hat. Im rigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben.[X.] Wahl Schluckebier Kolz
Meta
12.03.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. 1 StR 32/02 (REWIS RS 2002, 4138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4138
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