Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2019, Az. 4 AZR 595/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 9163

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Gegenstand

Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an eine Revisionsbegründung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2017 - 11 [X.]/17 [X.] - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, hilfsweise über einen Anspruch auf eine persönliche Zulage.

2

Die Klägerin war seit dem [X.] bei der [X.] im Bereich der Zollverwaltung beschäftigt. [X.] arbeitsvertraglicher Bezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den [X.] geltenden Fassung Anwendung. Ihr waren die Aufgaben einer Beschäftigten im Geschäftszimmerbereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt O übertragen. Zunächst war die Klägerin in der Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert und wurde zum 1. Oktober 2005 in die [X.] 5 [X.]/[X.] übergeleitet. Seit dem 1. September 2010 erhielt sie infolge [X.] eine Vergütung nach [X.] 6 [X.]/[X.].

3

Bereits im [X.] war die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten beim Hauptzollamt O gewählt worden und trat dieses Amt nach entsprechender Bestellung durch die Dienststelle zum 1. September 2006 an. Nachdem sie zweimal wiedergewählt und [X.] worden war, endete ihre letzte am 1. September 2014 begonnene Amtszeit mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. März 2018. Als Ergebnis eines Bewerbungsverfahrens wurde sie während dieser Amtszeit ab dem 1. Juni 2016 auf einen Dienstposten der [X.] 9b Stufe 5 [X.]/[X.] umgesetzt und entsprechend vergütet.

4

Während der gesamten Amtszeiten als Gleichstellungsbeauftragte war die Klägerin nach § 18 Abs. 2 BGleiG (in der bis zum 30. April 2015 geltenden Fassung) und danach gemäß § 28 Abs. 2 BGleiG vollständig von anderen Aufgaben entlastet worden.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Gleichstellungsbeauftragte nach der [X.] 11 Stufe 5 [X.]/[X.] zu vergüten gewesen. In dieser Funktion habe sie Aufgaben zu erfüllen gehabt, welche mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen allein nicht mehr zu bewältigen gewesen seien, sondern ein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können verlangt hätten. Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten sei typischerweise mit einem Qualifikationszuwachs verbunden. Maßgeblich für ihre Eingruppierung seien nach § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] die Tätigkeiten gewesen, die sie als Gleichstellungsbeauftragte ausgeübt habe. Jedenfalls habe sie wegen einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 [X.]/[X.].

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

        

1.    

die Klägerin ab dem 1. Dezember 2013 bis einschließlich des 31. März 2018 nach der [X.] 11 Stufe 5 TVöD/[X.] zu vergüten,

        

hilfsweise

        

2.    

an die Klägerin ab dem 1. Dezember 2013 bis einschließlich des 31. März 2018 die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und einer Vergütung nach der [X.] 11 Stufe 5 TVöD/[X.] als persönliche Zulage zu zahlen,

        

sowie den nach Nr. 1 oder Nr. 2 monatlich anfallenden Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und zu zahlender Vergütung ab dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

        

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte sei für die Eingruppierung nicht maßgeblich. Es handle sich nicht um einen Teil der von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, sondern sie sei in diese Funktion gewählt worden. Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte habe die Klägerin weisungsfrei ausgeübt und sei insoweit nicht dem Direktionsrecht der Dienststelle unterlegen gewesen.

8

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Die Revision der Klägerin ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Sie war daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen [X.]ntscheidung. Der [X.] muss darlegen, warum er die Begründung des [X.] für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 9 mwN; 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 8). [X.]s reicht auch nicht aus, wenn der [X.] die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des [X.] lediglich mit formelhaften Wendungen rügt ([X.] 24. Januar 2013 - 8 [X.] - Rn. 21). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und [X.]rgebnis des Berufungsurteils dargelegt werden ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.][X.] 151, 221).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin weder in Bezug auf den Hauptantrag noch hinsichtlich des [X.] gerecht. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, hinsichtlich der Sachrügen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen [X.]ntscheidung.

a) Die Revision hinsichtlich der auf eine [X.]ingruppierung nach § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] gestützten [X.] - Antrag zu 1. - ist unzulässig.

aa) Das [X.] hat die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende [X.]ntscheidung des Arbeitsgerichts insoweit damit begründet, es fehle bereits an der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] erforderlichen „dauerhaften“, dh. nicht nur vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Auch „die mehrfache Wiederwahl und -bestellung ändere daran nichts“, dass diese tarifliche [X.]ingruppierungsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Im Übrigen fehle es nach dem gesetzgeberischen Konzept des [X.] auch an einer Übertragung der Tätigkeit iSv. § 12 [X.]/[X.].

bb) Die Revisionsbegründung setzt sich mit dieser tragenden Begründung des [X.]s nicht auseinander. § 12 [X.]/[X.] und dessen Tatbestandsvoraussetzungen werden in der Revisionsbegründung ausschließlich bei der Wiedergabe der Argumentation des [X.]s erwähnt (S. 4 Revisionsbegründung). Weder wird diese Tarifbestimmung im Rahmen der Ausführungen zur behaupteten Verletzung materiellen Rechts durch das [X.] genannt noch geht die Revision inhaltlich auf den Umstand der nicht nur vorübergehenden Übertragung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] ein. Lediglich im Zusammenhang mit dem [X.] nach § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht die Revisionsbegründung - allerdings im Hinblick auf eine Argumentation des Arbeitsgerichts - den zeitlichen Aspekt an und meint, die höher qualifizierte Tätigkeit der Klägerin habe sich „gleichsam vergütungsrechtlich verfestigt“. [X.]in Bezug zu der anders gelagerten Argumentation des [X.]s fehlt.

Soweit die Revisionsbegründung (dort S. 6 bis 12) umfangreich ausführt, die Klägerin erfülle bei ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte die tariflichen Heraushebungsmerkmale der [X.] 11 [X.]/[X.], kommt es nach den tragenden Gründen des [X.]s darauf nicht an.

cc) Die auf den Hauptantrag bezogene Verfahrensrüge, das [X.] habe rechtsfehlerhaft die Akte des [X.] - 3 [X.] 706/12 [X.] - nicht beigezogen und daher nicht festgestellt, dass die Klägerin ihren Höhergruppierungsanspruch bereits im Jahre 2012 geltend gemacht habe, ist unzulässig. Die Revision legt nicht dar, in welcher Weise die unterbliebene Beiziehung für das [X.]rgebnis des [X.] entscheidungserheblich gewesen sein soll. Dies ist auch nicht offensichtlich. Nach dem Begründungsweg des [X.] fehlt es bereits dem Grunde nach an einer Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin nach [X.] 11 Stufe 5 [X.]/[X.] zu vergüten. [X.]ine etwaige frühere Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs wäre hierfür ohne Bedeutung.

b) Die Revision ist auch in Bezug auf den Hilfsantrag - Antrag zu 2. - unzulässig, mit dem die Klägerin wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 [X.]/[X.] begehrt.

aa) Das [X.] hat seine [X.]ntscheidung im [X.] damit begründet, die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte sei für die tarifliche [X.]ingruppierung (im weiteren Sinn) nicht rechtserheblich. Die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten sei der Behördenleitung zugeordnet. Dies verdeutliche, dass die Thematik der Gleichstellung für die Leitung eine Dienstaufgabe darstelle. Die persönliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten sei hingegen in deutlicher Parallele zu den Mitgliedern der [X.] ausgebildet. § 28 Abs. 4 [X.] nehme ausdrücklich auf diese Bezug und auch die [X.]ntlastung von anderen Aufgaben entspreche dem dortigen System. Die rechtliche Ausgestaltung des zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses werde durch die Aufgabenwahrnehmung nach dem [X.] nicht berührt oder verändert; in ihrer Tätigkeit sei die Gleichstellungsbeauftragte nicht weisungsgebunden. § 28 Abs. 1 [X.] befasse sich auch ausdrücklich mit der Vergütung und mache deutlich, dass das Amt gerade nicht als dienstliche Aufgabe übertragen und entsprechend zu vergüten sei. Vielmehr lege die [X.] lediglich fest, dass das Amt ohne Minderung der Vergütung ausgeübt werde. Hinsichtlich des beruflichen Aufstiegs knüpfe § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich an die berufliche [X.]ntwicklung an, wie sie ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre. Gleiches gelte für die für weitere Personalentscheidungen relevante Pflicht, die berufliche [X.]ntwicklung fiktiv nachzuzeichnen. Insgesamt habe der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des [X.] im Jahre 2015 (vom 24. April 2015, [X.]. I S. 642) hinsichtlich der Vergütung an die zuvor ausgeübte Tätigkeit angeknüpft. Das entspreche der Rechtsprechung des [X.]esarbeitsgerichts ([X.] 21. Februar 2001 - 4 [X.] - [X.][X.] 97, 135).

bb) Mit dieser differenzierten Argumentation setzt sich die Revision nicht hinreichend auseinander. Die Klägerin behauptet lediglich, für die Vergütung und [X.]ingruppierung der Gleichstellungsbeauftragten könne es nicht auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit ankommen, sondern auf die in dieser Funktion ausgeübte Tätigkeit. Aus welchen Gründen die am Gesetz orientierte Argumentation des [X.]s rechtsfehlerhaft sein soll, wird nicht ausgeführt. Die weiteren [X.]rwägungen zum [X.] nach § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpfen wiederum nicht an die Argumentation des [X.]s, sondern an die des Arbeitsgerichts an. Die Begründung des [X.] zum Vergütungssystem der Gleichstellungsbeauftragten wird nicht erwähnt. Im Hinblick auf die [X.]ntscheidung des Senats vom 21. Februar 2001 (- 4 [X.] - [X.][X.] 97, 135), auf dessen [X.]rwägungen das [X.] sich ausdrücklich stützt, meint die Revision lediglich, diese Rechtsprechung könne nicht mehr maßgebend sein, da das [X.] neu gefasst worden sei. Ausführungen, aus welchen Gründen § 28 [X.] nF hinsichtlich des Vergütungsanspruchs einer Gleichstellungsbeauftragten materiell anders ausgestaltet sein soll, als die der damaligen [X.]ntscheidung des Senats zugrunde liegenden Bestimmungen des [X.]ischen Gleichberechtigungsgesetzes, das ebenfalls dem sog. [X.] folgte, fehlen. Die Revision geht auch nicht auf die weitere Annahme des Senats ein, die Vergütung der Gleichstellungsbeauftragten sei den personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen nachgebildet und deshalb komme ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 24 [X.] wegen der Ausübung dieses Amtes nicht in Betracht.

c) Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt, das [X.] hätte bei richtiger Anwendung von Art. 157 Abs. 1, Abs. 2 A[X.]UV der Klage stattgeben müssen, handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz. [X.]ine solche führt nicht zur Zulässigkeit der Revision im Übrigen.

aa) Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 55). Sie können nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - auf den vom [X.] festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen [X.]vortrag stützt. [X.]rforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen [X.] nicht beeinträchtigt werden (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 34).

bb) Mit ihrem Vorbringen in der Revisionsbegründung hat die Klägerin ihre Klage erweitert.

(1) Bei dem Anspruch auf Vergütung nach einer höheren tariflichen [X.] aufgrund der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit nach § 12 [X.]/[X.] einerseits und dem Anspruch auf Gewährung einer persönlichen Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 [X.]/[X.] andererseits handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Bei einem auf einen Verstoß gegen einen [X.]ntgeltgleichheitsgrundsatz gestützten Anspruch auf eine höhere Vergütung handelt es sich ebenfalls um einen - weiteren - eigenständigen Streitgegenstand (st. Rspr. des Senats zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vgl. nur [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 55 mwN ).

(2) Die Klägerin hat auf ausdrückliche Nachfrage in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, auf Grundlage ihrer Ausführungen in der Revisionsbegründung (Gliederungspunkt II 2, S. 12/13) werde ihr Begehren auf Art. 157 A[X.]UV als eigene Anspruchsgrundlage gestützt.

(3) Dieser Streitgegenstand ist nicht bereits durch die Revision der Klägerin beim Senat angefallen. Das [X.] hat über einen Anspruch der Klägerin auf Grundlage von Art. 157 A[X.]UV nicht entschieden, sondern angenommen, die Klägerin habe nicht zu erkennen gegeben, sie wolle sich unmittelbar auf eine unionsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen. [X.]ine Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin nicht beantragt. Selbst wenn ein solcher Anspruch bereits beim [X.] anhängig gewesen sein sollte - wofür allerdings wenig spricht, weil es an einem dahingehenden Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen fehlt -, wäre dessen Rechtshängigkeit damit entfallen (vgl. zB [X.] 15. November 2012 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN).

cc) Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Klageerweiterung in der Revisionsinstanz sind nicht gegeben. [X.]rforderliche Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung der Klägerin (vgl. dazu zB [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 24 f.) hat das [X.] nicht getroffen.

II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 595/17

20.03.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 13. März 2017, Az: 4 Ca 486/16 E, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2019, Az. 4 AZR 595/17 (REWIS RS 2019, 9163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9163

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