Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 StR 69/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2380

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[X.]/00vom3. Mai 2000in der Strafsachegegenwegengewerbsmäßiger Hehlerei u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] am Main vom 9. September 1999a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte- der Fälschung von Vordrucken für [X.] in zwei Fällen,jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkunden-fälschung und Betrug,- der gewerbsmäßigen Hehlerei in 16 weiteren Fällen sowie- der Urkundenfälschung in 28 Fällen, davon in 25 Fällen [X.] mit Betrug und in drei Fällen in Tateinheit mit ver-suchtem Betrugschuldig [X.])im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere [X.] des [X.] zurückverwiesen.3.Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:[X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.] Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Fälschung von [X.], sowie wegen Urkundenfälschung in 32 Fällen jeweils tatein-heitlich mit Betrug, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit derSachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übri-gen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.[X.] den Feststellungen erwarb der Angeklagte von 1992 bis 1997 in18 Fällen von [X.] insgesamt 604 gestohlene Schecks zur ei-genen Verfügung, die er durch 29 Handlungen u.a. bei Banken, [X.] Geschäften einlöste und in drei Fällen einzulösen versuchte. [X.] er sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. In zwei Fällenhandelte es sich um [X.], die bei Banken [X.] danach von Unbekannten ohne Berechtigung jeweils in der [X.] miteiner aufgedruckten Kontonummer versehen worden waren. Dies war dem [X.] beim Ankauf [X.] -III.1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Sichver-schaffen der gestohlenen Euroscheckvordrucke, auf die ohne Einverständnisder Bank in der [X.] eine Kontonummer aufgedruckt worden war, unterden Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF fällt.§ 152 a StGB erfaßt u.a. Vordrucke für [X.]. Darunter fallenschon nach dem Wortlaut nicht nur [X.]. Vielmehr istauch ein bereits mit der [X.] (Schecknummer, Kontonummer, Bankleit-zahl) bedrucktes Scheckformular noch ein Vordruck. Erst wenn dieser Vordruckvom Aussteller ausgefüllt und unterschrieben wird, wird er zum Scheck im Sin-ne des Scheckgesetzes (vgl. Art. 1, 2 [X.]). Zum Ausfüllen des [X.] durch den Bankkunden gehört aber nicht das Einsetzen [X.]. Die Kontonummer wird vielmehr von der Bank vor dem Aushän-digen des Vordrucks an den Kunden in der [X.] aufgedruckt. Durch dasunberechtigte Einfügen der Kontonummer in der [X.] gestohlenerScheckvordrucke wird im Sinne von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ein falscherVordruck hergestellt. Denn der scheinbare Aussteller des Vordrucks, die [X.], ist insoweit mit dem tatsächlichen nicht identisch, weil der Vordruckvon der Bank nicht für das in der [X.] genannte Konto ausgegebenwurde.Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des [X.], nach der das unberechtigte Kodieren im übrigen echter Scheckvor-drucke von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht erfaßt werde, da die [X.]nicht zu dem Formular gehöre (Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. [X.] in [X.] § 152 a Rdn. 5 jeweils zu § 152 a StGB nF; Puppe in [X.] 5 -StGB § 152 a Rdn. 12) läßt sich weder aus der Entstehungsgeschichte [X.] noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten.§ 152 a StGB aF ist durch Art. 1 Nr. 5 des [X.] vom 15. Mai 1986in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Unmittelbarer Anlaß hierfür war einteilweise [X.] Urteil des [X.] Berlin vom 30. [X.] (wistra 1985, 241), mit dem die Strafbarkeit des Herstellens falscher,auch bereits [X.] als vollendete oder versuchte Ur-kundenfälschung verneint wurde ([X.]. 10/5058 S. 26). Diese Entschei-dung ging auf ein Urteil des [X.] vom 18. Oktober 1978 - 2 [X.]/78 - zurück, in dem der Senat ausgesprochen hatte, daß das Aufdrucken(oder Ergänzen) der [X.] auf [X.] noch nicht den [X.] § 267 StGB erfüllt. Diese Entstehungsgeschichte des § 152 a StGB belegt,daß der Gesetzgeber das Problem des Kodierens von [X.] und in seine Erwägungen einbezogen hat. Es sind keine Anhaltspunktefür die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, das unberechtigte Kodieren vonEuroscheckvordrucken durch eine einschränkende Auslegung des Begriffs"Vordruck" von der Strafbarkeit der Fälschung von Vordrucken für [X.]nach § 152 a StGB auszunehmen. Sinn und Zweck der Norm ist es gerade, diein der Rechtsprechung zutage getretenen [X.] im Vorfeld [X.] zu schließen und die Sicherheit und Funktionsfähigkeit [X.] zu schützen ([X.]. 10/5058 S. 26). Der strafrechtlicheFälschungsschutz des § 152 a StGB erfaßt daher nicht nur den [X.], sondern auch die auf das Blankoformular aufgedruckte[X.]. Die Einbeziehung der [X.], insbesondere der Kontonum-mer, in den strafrechtlichen Fälschungsschutz ist auch sachlich [X.] erst nach dem Aufdruck einer konkreten Kontonummer ist der Vordruckzusammen mit der zugehörigen Scheckkarte im [X.] verwend-- 6 -bar. Gerade hierdurch erhöht sich im besonderen Maß die Gefahr für die [X.].Die Neufassung des § 152 a StGB durch Art. 1 Nr. 18 des 6. StrRGvom 26. Januar 1998 hat insoweit keine Änderung gebracht. Durch die Neure-gelung sollten neben den Euroscheckvordrucken auch weitere Zahlungskartenim Sinne von § 152 a Abs. 4 StGB erfaßt werden ([X.]. 13/8587 S. 29).Die Tathandlungen Nachmachen und Verfälschen sind in Anlehnung an § 146StGB eingeführt worden. Auch nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nF hat sich [X.] falsche Vordrucke für [X.] verschafft und sie gebraucht,weil die Kontonummern in der [X.] unberechtigt aufgedruckt wordenwaren.2. Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Hehlerei ist das [X.], dadie Erwerbshandlungen im einzelnen nicht mehr aufzuklären waren, zugunstendes Angeklagten zu Recht davon ausgegangen, daß er sich jeweils mehrereScheckserien auf einmal verschafft haben kann und hat aus dem Vergleich [X.] der [X.] und der Einlösungstaten eine Mindestanzahl von [X.] errechnet. Dabei hat die Kammer jedoch übersehen, daßnach dem von ihr angewandten Prinzip auch in den [X.], 9 - 11 sowie30 mit 32 und 33 jeweils nur von einer Tat der gewerbsmäßigen Hehlerei [X.] ist. Danach hat sich der Angeklagte auch lediglich in zwei Fällen (5sowie 6 - 8) tateinheitlich zur gewerbsmäßigen Hehlerei der Fälschung [X.] für [X.] schuldig gemacht.Zu Recht hat das [X.] im vorliegenden Fall angenommen, daßzwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits und der Urkundenfälschungin Tateinheit mit (versuchtem) Betrug andererseits grundsätzlich Tatmehrheit- 7 -vorliegt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 62; [X.]/[X.] a.a.O. § 259 Rdn. 29).Dies gilt jedoch nicht in den [X.] sowie 6 - 8. Denn insoweit hatsich der Angeklagte auch der Fälschung von Vordrucken für [X.]schuldig gemacht. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht jedoch zu §§ 263, 267 StGBim Verhältnis der Tateinheit, da die erforderliche Täuschungsabsicht das Sich-verschaffen der falschen Vordrucke und ihre Verwendung zu einer deliktischenEinheit verbindet (Weber [X.] 1987, 215, 218; Puppe a.a.[X.]. 23; [X.]/[X.], a.a.O. § 152 a Rdn. 10; [X.] a.a.O. § 52 Rdn. 12; [X.],StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 9: Tatmehrheit). Gegen ein Zurücktreten des§ 152 a StGB hinter dem Vergehen des § 267 StGB im Wege der Gesetzes-konkurrenz (vgl. [X.] a.a.[X.]. 15) spricht schon die [X.] § 152 a StGB (Weber [X.] 1987, 215, 218). Diese führt vielmehr dazu, daßdurch die Verwirklichung des § 152 a StGB die tateinheitlich dazu begangenenVergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits sowie des [X.] Urkundenfälschung andererseits miteinander zur Tateinheit verklammertwerden (vgl. [X.] a.a.O. § 52 Rdn. 14 [X.] hat sich somit im Fall 5 und in den materiell-rechtlicheine Tat bildenden [X.] jeweils der Fälschung von Vordrucken für Eu-roschecks in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Betrug und Urkundenfäl-schung schuldig gemacht. Der Schuldspruch war daher wie aus der [X.] ersichtlich neu zu fassen. § 265 StPO steht der Schuldspruchberichti-gung nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegenden geänderten Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.4. Die Änderung des Schuldspruchs führt in den [X.], 30, 32und 33 jeweils zur Aufhebung der Einzelstrafe für die gewerbsmäßige Hehlerei- 8 -sowie in den [X.] und 6 - 8 zur Aufhebung aller Einzelstrafen (betreffenddie gewerbsmäßige Hehlerei sowie den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung). Damit sind gerade die erheblichen Einzelstrafen, u.a. auch die [X.] weggefallen. Der Senat hebt daher auch die von der [X.] nicht unmittelbar betroffenen Einzelstrafen auf, da nicht aus-zuschließen ist, daß sie von den Überlegungen zur Strafzumessung im übrigenbeeinflußt worden sind. Damit kann der Tatrichter sämtliche Strafen im [X.] zueinander neu bestimmen. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfälltdie Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.[X.] der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zu erörtern haben, ob dievon dem Angeklagten in der [X.] verbüßte Haft gemäß § 51Abs. 3 S. 1 oder 2 StGB (vgl. [X.] a.a.O. § 51 Rdn. 34) auf die Strafe [X.] ist und gegebenenfalls gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 einen Anrechnungs-maßstab zu bestimmen haben. Wie bei inländischer Freiheitsentziehung [X.] es dabei, daß die im Ausland erlittene Haft eine Tat betrifft, die Gegen-stand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist. Der Anrechnung steht- 9 -nicht entgegen, daß die [X.] insoweit im Hinblick auf die gemäß § 154StPO vorgenommene Einstellung an der Aburteilung dieser Tat gehindert war(vgl. BGHSt 35, 172, 177/178).Jähnke Detter [X.] Rothfuß

Meta

2 StR 69/00

03.05.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 StR 69/00 (REWIS RS 2000, 2380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2380

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