Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. III ZR 263/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1340

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES [X.]OLKES

URTEIL
III ZR 263/12

[X.]erkündet am:

7. November 2013

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] Art. 34 Satz 1; Art. 104a Abs. 2, Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2; BGB § 839 [X.], [X.], K

Schädigt ein Landesbediensteter in Ausführung der [X.]esauftragsverwaltung den [X.], schließt Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 [X.] die Gel-tendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen das Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.[X.].m. Art. 34 Satz 1 [X.] nicht aus, wenn der [X.] ge-schützter Dritter der verletzten Amtspflicht ist.

[X.], Urteil vom 7. November 2013 -
III ZR 263/12 -
[X.]
-

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Der III.
Zivilsenat des [X.]esgerichtshofs hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 7. November 2013
durch den [X.]izepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Die Sprungrevision des [X.] gegen das Urteil der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 17. Juli 2012 wird [X.].

Die Kosten
des Revisionsrechtszugs hat der
Beklagte zu tragen.

[X.]on Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende [X.]esrepublik [X.] verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen der Beschädigung eines [X.]eswehrfahrzeugs. Dieses war ordnungsgemäß auf dem Parkplatz einer
Autobahnraststätte
abge-stellt, während ein Lastwagen
der Autobahnmeisterei des [X.]
dort Müll-tonnen entleerte.
Der Fahrer des [X.] achtete nicht darauf, dass sich der Greifarm, mit dem die Abfallbehälter bewegt wurden, nach Been-digung eines der [X.] noch nicht wieder in der Ausgangsstellung befand. Beim Anfahren stieß der [X.] gegen das Fahrzeug der [X.]es-wehr und beschädigte dieses
an Dach und Heckklappe.

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Das von der Klägerin wegen ihrer
Schadensersatzforderung angerufene [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht eröffnet erachtet
und die Sache an das [X.]esverwaltungsgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] den Beschluss der [X.]orinstanz
aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Das [X.] hat der Klägerin daraufhin den verlangten [X.] zugesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zu-gelassene Sprungrevision des [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet.

I.

Das [X.] hat ausgeführt, das beklagte Land hafte der Klägerin nach § 839 Abs. 1 BGB i.[X.].m. Art. 34 [X.]. Der Mitarbeiter des [X.] habe seine Amtspflichten fahrlässig verletzt, indem er im Rahmen der Müllentsorgung auf dem [X.] das Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Diese sei
Dritter
im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Der Bedienstete des [X.] sei der Klägerin
wie einem Bürger gegenüber getreten. Er und die geschädigte Kläge-rin hätten nicht im Rahmen der gleichgerichteten Erfüllung einer ihnen [X.] übertragenen Aufgabe zusammengewirkt.

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II.

Dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.
Zutreffend hat das [X.] angenommen,
dass die
[X.]oraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
gegen den [X.] aus §
839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.[X.].m. Art. 34
Satz 1 [X.]
erfüllt
sind. Insbesondere ist es richtig, dass die Klägerin geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB der durch den Bediensteten des [X.] verletzten Amtspflicht war. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch eine juris-tische Person des öffentlichen Rechts Dritter im Sinne dieser [X.]orschrift sein. Dies setzt voraus, dass ihr der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenüber-tritt, wie
sie für das [X.]erhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (z.B. Senatsurteile vom 5. Juni 2008 -
III ZR 225/07, [X.]Z 177, 37 Rn. 11; vom 11. Oktober 2007
-
III ZR 301/06, [X.], 252 Rn. 15 und vom 12. Dezember 2002 -
III ZR 201/01, [X.]Z 153, 198, 201 jew. [X.]). Das ist vorliegend der Fall. Die durch den Bediensteten des [X.] verletzte Amtspflicht, das Müllfahrzeug
so zu handhaben, dass fremde Sachen nicht beschädigt werden, gilt gegenüber [X.] Personen des öffentlichen Rechts
in gleicher Weise wie gegenüber pri-vaten Eigentümern. Zudem war es Zufall, dass von dem schädigenden Ereignis ein im Eigentum der Klägerin
stehendes Fahrzeug betroffen wurde und nicht dasjenige eines Privaten.

2.
Dass das beklagte Land für den von einem Bediensteten der [X.] schuldhaft verursachten [X.]erkehrsunfall dem [X.] als Eigentümer des beschädigten ([X.]eswehr-)Fahrzeugs nach § 839 BGB i.[X.].m. Art. 34 [X.] 6
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Schadensersatz zu leisten hat, steht nicht in Widerspruch zu Art. 104a
Abs. 2 [X.], wonach dann, wenn -
wie hier bei der [X.]erwaltung der [X.]esautobahnen (Art. 90 Abs. 2 [X.])
-
die Länder im Auftrag des [X.]es handeln, der [X.] die sich hieraus ergebenden Ausgaben trägt. Es steht weiter im Einklang mit Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], wonach [X.] und Länder im [X.]erhältnis zu-einander für eine ordnungsgemäße [X.]erwaltung haften.

a) [X.]om [X.] nach Art. 104a Abs.2 [X.] zu tragende Ausgaben sind ledig-lich die sogenannten Zweckausgaben. Ihre
hiervon zu unterscheidenden [X.] tragen
demgegenüber, wie sich aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1,
Halbsatz 1
[X.] ergibt,
die Länder
selbst,
auch soweit sie bei
Wahrnehmung von Aufgaben der Auftragsverwaltung anfallen (allg. M., z.B. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 -
7 A 8.09, juris Rn. 19; [X.] in v. Münch/[X.], [X.], 6.
Aufl., Art. 104a Rn. 37; [X.] in Dreier, [X.], 2. Aufl., Art. 104a Rn. 16, 22, 35; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 104a Rn. 4;
[X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2003, Art. 104a Rn. 182;
[X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., Art.
104a Rn. 22; vgl. auch z.B. [X.]E
128, 99, 105; N[X.]wZ 2009, 599 Rn.
11).

Im Allgemeinen werden den [X.]erwaltungsausgaben die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des administrativen Apparats, also Personalkos-ten und Ausgaben für Dienstgebäude, Geräte, Fahrzeuge, Nachrichtenmittel sowie für
Geschäftsbedürfnisse, welche die Tätigkeit der [X.]erwaltung ermögli-chen, zugerechnet. Dagegen werden als Zweckausgaben die Kosten angese-hen, die bei der [X.]erwirklichung des [X.]erwaltungszwecks entstehen; sie werden durch die "Erfüllung der eigentlichen [X.]n"
verursacht (z.B. [X.], [X.] 11 Art. 120 [X.] Nr. 5, [X.]; [X.] aaO Rn. 19; [X.] in v.
Mangoldt/Klein/[X.], Kommentar zum [X.], 6. Aufl., Art. 104a Rn. 144; 9
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[X.] aaO Rn. 17; [X.] aaO Rn. 71 f; [X.] aaO Rn. 9).
Hierbei han-delt es sich um die Ausgaben, die durch die Wahrnehmung konkreter [X.]erwal-tungsaufgaben entstehen und unmittelbar der Förderung des jeweiligen [X.] dienen sollen ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO Rn. 72; [X.] aaO; siehe auch [X.] aaO; [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 und N[X.]wZ aaO:
"der [X.] zurechenbar"). Aus dem letztgenannten Er-fordernis und aus der in
Art. 104a
Abs. 5
Satz 1, Halbsatz 2
[X.] enthaltenen Regelung, dass [X.] und Länder einander für eine ordnungsgemäße [X.]erwal-tung haften, wird abgeleitet, dass Ausgaben, die durch die fehlerhafte [X.] der [X.]erwaltungstätigkeit erwachsen, unabhängig davon, ob [X.] die Ausführung einer konkreten, auf die Förderung des Sachanlie-gens gerichteten
Maßnahme war, nicht -
nach Art. 104a Abs. 2 [X.] vom [X.] zu tragende
-
Zweckausgaben darstellen, sondern [X.]erwaltungskosten, die die ausführende Körperschaft zu tragen hat ([X.] aaO Rn. 54; [X.] aaO Rn. 306; [X.] aaO Rn. 46;
wohl auch [X.] aaO Rn. 36; siehe ferner
Be-gründung der [X.]esregierung zum Finanzreformgesetz BT-Drucks. [X.]/2861, Rn. 123; aA [X.] aaO Rn.
165, 181).
Hiernach wären
die
Aufwendungen für Schadensersatzleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, aufgrund von Pflichtverletzungen
von Landesbediensteten
zu erbringen sind, stets den
[X.]
zuzurechnen, die dem [X.] ohne Erstattungsmöglich-keit durch die Klägerin zur Last fallen.

Der Senat zweifelt
allerdings
daran, ob diese begriffliche Zuordnung rich-tig ist.
Aufwendungen, die
-
wie hier die Abfallentsorgung auf dem [X.] -
infolge der Ausführung einer konkreten, auf die Erfüllung der Aufga-ben
der Auftragsverwaltung gerichteten Maßnahme entstehen, sind der Sache nach auf die [X.]erwirklichung des jeweiligen Sachanliegens gerichtet, auch wenn der Zweck aufgrund einer Pflichtverletzung des handelnden Bediensteten ver-11
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fehlt wird. Dann aber liegt es nahe, auch diese Aufwendungen unter den Begriff der Zweckausgaben zu subsumieren
(so auch
[X.] aaO; siehe ferner Gegenäußerung der [X.]esregierung zur Stellungnahme des [X.]esrats zum Finanzreformgesetz, BT-Drucks. [X.]/2861, S. 94).

Hierfür spricht weiterhin, dass
die Zuordnung auch solcher
Ausgaben zu den
[X.]erwaltungskosten in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts
stünde. Danach kann sich bei nicht ordnungs-gemäßer [X.]erwaltung
unmittelbar aus Art.
104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2
[X.] ein
Schadensersatzanspruch der geschädigten staatlichen Körperschaft ([X.] oder Land) ergeben,
der entgegen der Auffassung der Revision nicht auf ein sogenanntes Lenkungsversagen der Regierungen und der Parlamente be-schränkt
ist, sondern auch dann vorliegen kann, wenn einzelne [X.]erwaltungs-handlungen fehlerhaft vorgenommen werden
(so auch B[X.]erfGE 116, 271, 319
ff; 127, 165, 204 f; [X.] in [X.], Handbuch Föderalismus -
Födera-lismus als [X.] Rechtsordnung und Rechtskultur in [X.], Eu-ropa und der Welt, 2012, [X.], 453 Rn. 75 f; ders., Die Haftung im [X.]-Länder-[X.]erhältnis nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] unter besonde-rer Berücksichtigung der [X.]esfernstraßenverwaltung in Berichte der [X.]es-anstalt für Straßenwesen, Heft 28, [X.], 43 ff).
In Ermangelung eines die [X.] regelnden, in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 [X.] vorgesehenen Gesetzes kommt ein solcher Anspruch allerdings nur
bei vorsätzlichen
und -
möglicher-weise -
grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen in Betracht
(nur bei [X.]orsatz: [X.]E 104,
29, 33
f; grobe Fahrlässigkeit genügt:
[X.]E 96, 45, 58; of-fen gelassen in z.B. [X.]E 128, 99, 105 [X.]).

Wären Ausgaben der vorliegenden Art, die der Erfüllung der eigentlichen [X.] nicht dienlich sind, nicht als Zweckausgaben zu qualifizieren, 12
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sondern den (allgemeinen) [X.]erwaltungskosten
zuzurechnen, müssten
die Län-der auch
die auf ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten
ihrer Bediensteten
zu-rückzuführenden (Mehr-)Kosten zu tragen haben, obgleich ein [X.]anspruch des [X.]es
nicht begründet wäre. Damit würden aber die nach der vorzitierten Rechtsprechung bestehenden Beschränkungen der Schadens-ersatzverpflichtung der Länder nach Art. 104a Abs. 5 Satz
1, Halbsatz 2
[X.] im
Bereich der Auftragsverwaltung in wesentlichem Umfang
leerlaufen. Denn eine "Schädigung"
des [X.]es in diesem
Zusammenhang
wird in der Regel in der zweckwidrigen Ausführung dieser [X.]erwaltung durch die Länder und den daraus erwachsenen Mehrausgaben
bestehen.

b) Jedoch kann in der vorliegenden Fallgestaltung im Ergebnis auf sich beruhen, ob
Aufwendungen, die infolge der fehlerhaften Ausführung einer [X.], auf die Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverwaltung gerichteten Maßnahme entstehen, den -
von vornherein den [X.] anzulastenden
-
[X.]er-waltungskosten oder den -
grundsätzlich nach Art. 104a Abs. 2 [X.] vom [X.] auszugleichenden
-
Zweckausgaben zuzuordnen sind. Denn auch in letzterem Fall kann sich das beklagte Land gegenüber der
klagenden
[X.]eswehrverwal-tung nicht darauf berufen, dass auch unnütze, die Erfüllung der
[X.] verfehlende Zweckausgaben
nach Art. 104a Abs. 2 [X.]
vom [X.] zu tragen
sind.
Denn vorliegend hat das Land diese Kosten jedenfalls
deshalb zu tragen, weil es dem [X.] gegenüber für die nicht ordnungsgemäße [X.]erwaltung aus-nahmsweise nach § 839 BGB i.[X.].m. Art. 34 [X.] zu haften hat.

Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 [X.] ist keine die Haftung im [X.]-Länder-[X.]erhältnis abschließende Norm. [X.]ielmehr können daneben andere [X.] geltend gemacht werden ([X.] aaO Rn. 56; [X.] aaO Rn. 308 a.E.; siehe auch [X.]E 96, 45, 50, dort werden neben 14
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Art.
104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] weitere Anspruchsgrundlagen geprüft). Dies betrifft insbesondere § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.[X.].m. Art. 34 Satz 1 [X.], sofern, wie im vorliegenden Fall, die geschädigte Körperschaft im [X.]erhältnis zur schädigenden ausnahmsweise geschützter Dritter ist (diese Möglichkeit über-sehen [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 104a Rn. 11; [X.] aaO Rn.
48).

3.
Auch einfachgesetzliche Bestimmungen stehen einem Schadensersatz-anspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.[X.].m. Art. 34 [X.] nicht entgegen.

Eine Beschränkung der -
auch: deliktischen -
Haftung des [X.] auf [X.]orsatz und grobe Fahrlässigkeit, wie es bei zivilrechtlichen Auftragsverhältnis-sen für gefahrgeneigte Tätigkeiten in Betracht kommt (vgl. z.B.
OLG Hamm, NJW-RR 2001, 455, 456; [X.], NJW 1998, 1232, 1233; [X.] auch [X.], Urteile vom 13. Dezember 2004 -
II ZR 17/03, [X.], 981 und vom 5.
Dezember 1983 -
II ZR 252/82, [X.]Z 89, 153, 156 f zum [X.] von [X.]ereinsmitgliedern bei Ausführung gefahrgeneigter Aufträge für den [X.]erein)
scheidet aus. Die [X.]esauftragsverwaltung durch die Länder ist nicht mit einem bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnis vergleichbar. [X.] besorgen die Länder keine fremden Geschäfte. [X.]ielmehr haben sie ihre Zuständigkeit als selbständige Glieder des [X.]esstaats. Das zwischen [X.] und [X.] insoweit bestehende Zuordnungsverhältnis ist eines eigener Art und entzieht sich einer Beurteilung nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ([X.]E 12, 253, 254).

b) [X.] ist des Weiteren
der Hinweis der Revision auf § 4 Abs. 1 des für [X.] über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst-
und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 16
17
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-

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-

1943 ([X.] I S. 674). Nach dieser Bestimmung scheidet ein Regressanspruch der öffentlichen [X.]erwaltung, die [X.]ersorgungsleistungen wegen eines [X.] bei Teilnahme
am allgemeinen [X.]erkehr erbringt, gegen die zum [X.] verpflichtete [X.]erwaltung aus. Diese auf beamtenrechtliche [X.]ersor-gungsleistungen begrenzte Regelung kann auf andere Schäden im [X.]erhältnis von [X.] und [X.] nicht entsprechend angewendet werden, weil sie eine Abweichung zu den durch Art. 104a [X.] bestimmten allgemeinen Finanzbezie-hungen im [X.]-Länder-[X.]erhältnis mit Ausnahmecharakter darstellt.

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2012 -
4
O 176/10 -

Meta

III ZR 263/12

07.11.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. III ZR 263/12 (REWIS RS 2013, 1340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1340

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 263/12

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