Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2013, Az. III ZR 263/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1365

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Gegenstand

Amtshaftungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen ein Bundesland: Beschädigung eines Bundeswehrfahrzeugs auf einem Autobahnrastplatz durch ein Müllentsorgungsfahrzeug der Autobahnmeisterei


Leitsatz

Schädigt ein Landesbediensteter in Ausführung der Bundesauftragsverwaltung den Bund, schließt Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen das Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht aus, wenn der Bund geschützter Dritter der verletzten Amtspflicht ist.

Tenor

Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende [X.] verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen der Beschädigung eines [X.]. Dieses war ordnungsgemäß auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte abgestellt, während ein Lastwagen der Autobahnmeisterei des Beklagten dort Mülltonnen entleerte. Der Fahrer des [X.] achtete nicht darauf, dass sich der Greifarm, mit dem die Abfallbehälter bewegt wurden, nach Beendigung eines der [X.] noch nicht wieder in der Ausgangsstellung befand. Beim Anfahren stieß der [X.] gegen das Fahrzeug der [X.] und beschädigte dieses an Dach und Heckklappe.

2

Das von der Klägerin wegen ihrer Schadensersatzforderung angerufene [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht eröffnet erachtet und die Sache an das [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

3

Das [X.] hat der Klägerin daraufhin den verlangten Schadensersatz zugesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Sprungrevision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet.

I.

5

Das [X.] hat ausgeführt, das beklagte Land hafte der Klägerin nach § 839 Abs. 1 BGB i.[X.].m. Art. 34 [X.]. Der Mitarbeiter des [X.] habe seine Amtspflichten fahrlässig verletzt, indem er im Rahmen der Müllentsorgung auf dem [X.] das Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Diese sei Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Der Bedienstete des [X.] sei der Klägerin wie einem Bürger gegenüber getreten. Er und die geschädigte Klägerin hätten nicht im Rahmen der gleichgerichteten Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe zusammengewirkt.

II.

6

Dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

1. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die [X.]oraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den [X.] aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.[X.].m. Art. 34 Satz 1 [X.] erfüllt sind. Insbesondere ist es richtig, dass die Klägerin geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB der durch den Bediensteten des [X.] verletzten Amtspflicht war. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter im Sinne dieser [X.]orschrift sein. Dies setzt voraus, dass ihr der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das [X.]erhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (z.B. Senatsurteile vom 5. Juni 2008 - [X.]/07, [X.], 37 Rn. 11; vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 252 Rn. 15 und vom 12. Dezember 2002 - [X.], [X.], 198, 201 jew. [X.]). Das ist vorliegend der Fall. Die durch den Bediensteten des [X.] verletzte Amtspflicht, das Müllfahrzeug so zu handhaben, dass fremde Sachen nicht beschädigt werden, gilt gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts in gleicher Weise wie gegenüber privaten Eigentümern. Zudem war es Zufall, dass von dem schädigenden Ereignis ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug betroffen wurde und nicht dasjenige eines Privaten.

8

2. Dass das beklagte Land für den von einem Bediensteten der Autobahnmeisterei schuldhaft verursachten [X.]erkehrsunfall dem [X.] als Eigentümer des beschädigten ([X.]eswehr-)Fahrzeugs nach § 839 BGB i.[X.].m. Art. 34 [X.] Schadensersatz zu leisten hat, steht nicht in Widerspruch zu Art. 104a Abs. 2 [X.], wonach dann, wenn - wie hier bei der [X.]erwaltung der [X.]esautobahnen (Art. 90 Abs. 2 [X.]) - die Länder im Auftrag des [X.]es handeln, der [X.] die sich hieraus ergebenden Ausgaben trägt. Es steht weiter im Einklang mit Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], wonach [X.] und Länder im [X.]erhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße [X.]erwaltung haften.

9

a) [X.]om [X.] nach Art. 104a Abs.2 [X.] zu tragende Ausgaben sind lediglich die sogenannten Zweckausgaben. Ihre hiervon zu unterscheidenden [X.]erwaltungsausgaben tragen demgegenüber, wie sich aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 [X.] ergibt, die Länder selbst, auch soweit sie bei Wahrnehmung von Aufgaben der Auftragsverwaltung anfallen (allg. M., z.B. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09, juris Rn. 19; [X.] in v. Münch/[X.], [X.], 6. Aufl., Art. 104a Rn. 37; [X.] in Dreier, [X.], 2. Aufl., Art. 104a Rn. 16, 22, 35; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 104a Rn. 4; [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2003, Art. 104a Rn. 182; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., Art. 104a Rn. 22; vgl. auch z.B. [X.]E 128, 99, 105; N[X.]wZ 2009, 599 Rn. 11).

Im Allgemeinen werden den [X.]erwaltungsausgaben die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des administrativen Apparats, also Personalkosten und Ausgaben für Dienstgebäude, Geräte, Fahrzeuge, Nachrichtenmittel sowie für [X.], welche die Tätigkeit der [X.]erwaltung ermöglichen, zugerechnet. Dagegen werden als Zweckausgaben die Kosten angesehen, die bei der [X.]erwirklichung des [X.]erwaltungszwecks entstehen; sie werden durch die "Erfüllung der eigentlichen Sachaufgaben" verursacht (z.B. [X.], [X.] 11 Art. 120 [X.] Nr. 5, [X.]; [X.] aaO Rn. 19; [X.] in v. Mangoldt[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 6. Aufl., Art. 104a Rn. 144; [X.] aaO Rn. 17; [X.] aaO Rn. 71 f; [X.] aaO Rn. 9). Hierbei handelt es sich um die Ausgaben, die durch die Wahrnehmung konkreter [X.]erwaltungsaufgaben entstehen und unmittelbar der Förderung des jeweiligen Sachanliegens dienen sollen ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO Rn. 72; [X.] aaO; siehe auch [X.] aaO; [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 und N[X.]wZ aaO: "der Sachaufgabe zurechenbar"). Aus dem letztgenannten Erfordernis und aus der in Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 [X.] enthaltenen Regelung, dass [X.] und Länder einander für eine ordnungsgemäße [X.]erwaltung haften, wird abgeleitet, dass Ausgaben, die durch die fehlerhafte Wahrnehmung der [X.]erwaltungstätigkeit erwachsen, unabhängig davon, ob Ausgangspunkt die Ausführung einer konkreten, auf die Förderung des Sachanliegens gerichteten Maßnahme war, nicht - nach Art. 104a Abs. 2 [X.] vom [X.] zu tragende - Zweckausgaben darstellen, sondern [X.]erwaltungskosten, die die ausführende Körperschaft zu tragen hat ([X.] aaO Rn. 54; [X.] aaO Rn. 306; [X.] aaO Rn. 46; wohl auch [X.] aaO Rn. 36; siehe ferner Begründung der [X.]esregierung zum Finanzreformgesetz BT-Drucks. [X.]/2861, Rn. 123; aA [X.] aaO Rn. 165, 181). Hiernach wären die Aufwendungen für Schadensersatzleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, aufgrund von Pflichtverletzungen von Landesbediensteten zu erbringen sind, stets den [X.]erwaltungsausgaben zuzurechnen, die dem [X.] ohne Erstattungsmöglichkeit durch die Klägerin zur Last fallen.

Der Senat zweifelt allerdings daran, ob diese begriffliche Zuordnung richtig ist. Aufwendungen, die - wie hier die Abfallentsorgung auf dem [X.] - infolge der Ausführung einer konkreten, auf die Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverwaltung gerichteten Maßnahme entstehen, sind der Sache nach auf die [X.]erwirklichung des jeweiligen Sachanliegens gerichtet, auch wenn der Zweck aufgrund einer Pflichtverletzung des handelnden Bediensteten verfehlt wird. Dann aber liegt es nahe, auch diese Aufwendungen unter den Begriff der Zweckausgaben zu subsumieren (so auch [X.] aaO; siehe ferner Gegenäußerung der [X.]esregierung zur Stellungnahme des [X.]esrats zum Finanzreformgesetz, BT-Drucks. [X.]/2861, S. 94).

Hierfür spricht weiterhin, dass die Zuordnung auch solcher Ausgaben zu den [X.]erwaltungskosten in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts stünde. Danach kann sich bei nicht ordnungsgemäßer [X.]erwaltung unmittelbar aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 [X.] ein Schadensersatzanspruch der geschädigten staatlichen Körperschaft ([X.] oder Land) ergeben, der entgegen der Auffassung der Revision nicht auf ein sogenanntes Lenkungsversagen der Regierungen und der Parlamente beschränkt ist, sondern auch dann vorliegen kann, wenn einzelne [X.]erwaltungshandlungen fehlerhaft vorgenommen werden (so auch B[X.]erfGE 116, 271, 319 ff; 127, 165, 204 f; [X.] in Härtel, Handbuch Föderalismus - Föderalismus als [X.] Rechtsordnung und Rechtskultur in [X.], [X.] und der Welt, 2012, [X.], 453 Rn. 75 f; ders., Die Haftung im [X.]-Länder-[X.]erhältnis nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] unter besonderer Berücksichtigung der [X.]esfernstraßenverwaltung in Berichte der [X.]esanstalt für Straßenwesen, Heft 28, [X.], 43 ff). In Ermangelung eines die Einzelheiten regelnden, in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 [X.] vorgesehenen Gesetzes kommt ein solcher Anspruch allerdings nur bei vorsätzlichen und - möglicherweise - grob fahrlässigen Pflichtverletzungen in Betracht (nur bei [X.]orsatz: [X.]E 104, 29, 33 f; grobe Fahrlässigkeit genügt: [X.]E 96, 45, 58; offen gelassen in z.B. [X.]E 128, 99, 105 [X.]).

Wären Ausgaben der vorliegenden Art, die der Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe nicht dienlich sind, nicht als Zweckausgaben zu qualifizieren, sondern den (allgemeinen) [X.]erwaltungskosten zuzurechnen, müssten die Länder auch die auf ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten ihrer Bediensteten zurückzuführenden (Mehr-)Kosten zu tragen haben, obgleich ein Schadensersatzanspruch des [X.]es nicht begründet wäre. Damit würden aber die nach der vorzitierten Rechtsprechung bestehenden Beschränkungen der [X.] nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 [X.] im Bereich der Auftragsverwaltung in wesentlichem Umfang leerlaufen. Denn eine "Schädigung" des [X.]es in diesem Zusammenhang wird in der Regel in der zweckwidrigen Ausführung dieser [X.]erwaltung durch die Länder und den daraus erwachsenen Mehrausgaben bestehen.

b) Jedoch kann in der vorliegenden Fallgestaltung im Ergebnis auf sich beruhen, ob Aufwendungen, die infolge der fehlerhaften Ausführung einer konkreten, auf die Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverwaltung gerichteten Maßnahme entstehen, den - von vornherein den [X.] anzulastenden - [X.]erwaltungskosten oder den - grundsätzlich nach Art. 104a Abs. 2 [X.] vom [X.] auszugleichenden - Zweckausgaben zuzuordnen sind. Denn auch in letzterem Fall kann sich das beklagte Land gegenüber der klagenden [X.]eswehrverwaltung nicht darauf berufen, dass auch unnütze, die Erfüllung der Sachaufgabe verfehlende Zweckausgaben nach Art. 104a Abs. 2 [X.] vom [X.] zu tragen sind. Denn vorliegend hat das Land diese Kosten jedenfalls deshalb zu tragen, weil es dem [X.] gegenüber für die nicht ordnungsgemäße [X.]erwaltung ausnahmsweise nach § 839 BGB i.[X.].m. Art. 34 [X.] zu haften hat.

Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 [X.] ist keine die Haftung im [X.]-Länder-[X.]erhältnis abschließende Norm. [X.]ielmehr können daneben andere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden ([X.] aaO Rn. 56; [X.] aaO Rn. 308 a.E.; siehe auch [X.]E 96, 45, 50, dort werden neben Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] weitere Anspruchsgrundlagen geprüft). Dies betrifft insbesondere § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.[X.].m. Art. 34 Satz 1 [X.], sofern, wie im vorliegenden Fall, die geschädigte Körperschaft im [X.]erhältnis zur schädigenden ausnahmsweise geschützter Dritter ist (diese Möglichkeit übersehen [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 104a Rn. 11; [X.] aaO Rn. 48).

3. Auch einfachgesetzliche Bestimmungen stehen einem Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.[X.].m. Art. 34 [X.] nicht entgegen.

Eine Beschränkung der - auch: deliktischen - Haftung des [X.] auf [X.]orsatz und grobe Fahrlässigkeit, wie es bei zivilrechtlichen Auftragsverhältnissen für gefahrgeneigte Tätigkeiten in Betracht kommt (vgl. z.B. [X.], NJW-RR 2001, 455, 456; [X.], NJW 1998, 1232, 1233; siehe auch [X.], Urteile vom 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 981 und vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82, [X.]Z 89, 153, 156 f zum Freistellungsanspruch von [X.]ereinsmitgliedern bei Ausführung gefahrgeneigter Aufträge für den [X.]erein) scheidet aus. Die [X.]esauftragsverwaltung durch die Länder ist nicht mit einem bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnis vergleichbar. Insbesondere besorgen die Länder keine fremden Geschäfte. [X.]ielmehr haben sie ihre Zuständigkeit als selbständige Glieder des [X.]esstaats. Das zwischen [X.] und [X.] insoweit bestehende Zuordnungsverhältnis ist eines eigener Art und entzieht sich einer Beurteilung nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ([X.]E 12, 253, 254).

b) [X.] ist des Weiteren der Hinweis der Revision auf § 4 Abs. 1 des für [X.] über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 ([X.]). Nach dieser Bestimmung scheidet ein Regressanspruch der öffentlichen [X.]erwaltung, die [X.]ersorgungsleistungen wegen eines Dienstunfalls bei Teilnahme am allgemeinen [X.]erkehr erbringt, gegen die zum Schadensersatz verpflichtete [X.]erwaltung aus. Diese auf beamtenrechtliche [X.]ersorgungsleistungen begrenzte Regelung kann auf andere Schäden im [X.]erhältnis von [X.] und [X.] nicht entsprechend angewendet werden, weil sie eine Abweichung zu den durch Art. 104a [X.] bestimmten allgemeinen Finanzbeziehungen im [X.]-Länder-[X.]erhältnis mit Ausnahmecharakter darstellt.

Schlick                       Herrmann                      Wöstmann

                Seiters                            Reiter

Meta

III ZR 263/12

07.11.2013

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Göttingen, 17. Juli 2012, Az: 4 O 176/10

Art 34 S 1 GG, Art 90 Abs 2 GG, Art 104a Abs 2 GG, Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 GG, § 839 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2013, Az. III ZR 263/12 (REWIS RS 2013, 1365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1365

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VI ZR 158/14

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III ZR 271/15

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