Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 2 StR 171/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1033

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen fehlender Negativmitteilung über Verständigungsgespräche


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Misshandlung von [X.] in 14 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 15 Fällen, davon in drei Fällen in vier, in zwei Fällen in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, davon in zwei Fällen in drei und in einem Fall in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 32 Fällen, davon in einem Fall in vier, in einem Fall in drei und in drei Fällen in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:

3

1. Mit dieser Rüge macht der Angeklagte geltend, der Strafkammervorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 StPO keine Mitteilungen über Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung gemacht und keine entsprechenden Protokollierungen veranlasst. Damit fehle es an der gebotenen [X.] gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und dem gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO erforderlichen Negativattest.

4

2. Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob überhaupt Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hatten (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, [X.], 315, 318; [X.], Beschluss vom 6. März 2014 - 3 StR 363/13, [X.], 419; [X.] [X.], 530; offengelassen von [X.], Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, [X.], 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, [X.], 115; vgl. dazu auch [X.] [X.], 592, 594).

5

a) Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich die so genannte [X.] auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben ([X.] [X.], 592, 593 f.; anders noch Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, [X.], 315 ff.). Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn das Urteil auf der Nichtmitteilung, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben, beruht. Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat ([X.]E 133, 168, 223 Rn. 98; [X.] [X.], 592, 594; [X.], Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, [X.], 541; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, [X.] [X.], 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, [X.], 115).

6

b) Vor diesem Hintergrund muss die Revisionsbegründung mitteilen, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger [X.] der Revisionsverteidiger und der Angeklagte - gegebenenfalls nach zumutbarer Einholung entsprechender Auskünfte beim Instanzverteidiger - verfügen ([X.] [X.], 592, 594), weil nur so das Revisionsgericht die Beruhensfrage prüfen kann. Fehlt es - wie hier - an entsprechenden Darlegungen und fehlt es auch sonst an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass auf eine Verstä-digung gerichtete Gespräche stattgefunden haben, ist eine auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben.

Fischer     

Appl     

Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt
ist an der Unterschriftsleistung
gehindert.

Fischer

Ott     

Zeng    

Meta

2 StR 171/14

25.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 7. Januar 2014, Az: 65 KLs - 703 Js 122/12 - 22/13

§ 243 Abs 4 S 1 StPO, § 273 Abs 1a S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 2 StR 171/14 (REWIS RS 2014, 1033)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 266 REWIS RS 2014, 1033

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