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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 333/12
vom
14.
Februar
2013
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, Dr.
Pape, [X.] und die Richterin
Möhring
am
14.
Februar
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Fe-bruar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das [X.] wird auf 232.564,51
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) ausreichend ausgeführt ist; jedenfalls liegt sie
nicht vor. Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht festgestellt, dass die Kläger die [X.] zur Sicherung irgendwelcher Forderungen abgetreten haben. Solches hat
die Beklagte auch nicht
behauptet, die in den Tatsachenin-stanzen
immer vorgetragen hat, die Abtretung sei auch in Bezug auf die Hono-raransprüche erfüllungshalber erfolgt. Eine entsprechende Sicherungsabrede 1
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bezogen auf die [X.] ist auch der Vereinbarung vom 7.
März 2006 nicht zu entnehmen.
Den an eine
Sicherungsabrede anknüpfen-den Rügen fehlt es mithin an der Tatsachengrundlage.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2011 -
16 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 10.02.2012 -
6 [X.] -
Meta
14.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2013, Az. IX ZR 333/12 (REWIS RS 2013, 8194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8194
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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