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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:110517B4STR132.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 132/17
vom
11. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat zwar nicht erkennbar bedacht, dass auch der [X.] des §
242 StGB für den abgeurteilten Diebstahl hätte gemildert werden müssen. Der Senat schließt jedoch mit Blick auf die ersichtlich an der -
auch
nach einer Strafrahmenverschiebung unveränderten
-
Untergrenze orientierten Einzelstrafe von drei Monaten aus, dass diese Strafbemessung auf dem Rechtsfehler beruht.
[X.]Franke
Bender Quentin
Meta
11.05.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 4 StR 132/17 (REWIS RS 2017, 11086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11086
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 325/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 63/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 132/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 38/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 63/15 (Bundesgerichtshof)
Totschlag: Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit; Kompensation überlanger Verfahrensdauer
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