Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 4 StR 132/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11086

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110517B4STR132.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 132/17
vom
11. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat zwar nicht erkennbar bedacht, dass auch der [X.] des §
242 StGB für den abgeurteilten Diebstahl hätte gemildert werden müssen. Der Senat schließt jedoch mit Blick auf die ersichtlich an der -
auch
nach einer Strafrahmenverschiebung unveränderten
-
Untergrenze orientierten Einzelstrafe von drei Monaten aus, dass diese Strafbemessung auf dem Rechtsfehler beruht.
[X.]Franke

Bender Quentin

Meta

4 StR 132/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 4 StR 132/17 (REWIS RS 2017, 11086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11086

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Totschlag: Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit; Kompensation überlanger Verfahrensdauer


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