Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 3 StR 325/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5647

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917B3STR325.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 325/17
vom
7. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Duisburg vom 11.
November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat
zu der vom Verteidiger der Angeklagten B.

erhobenen Verfahrensrüge:
Die Angeklagte hat hilfsweise für den Fall, dass das [X.] beabsichtige, sie zu "einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe"
zu verurteilen, den [X.] auf Einholung eines "fachpsychologischen oder fachpsychiatrischen Sachver-ständigengutachtens"
gestellt. Dieses
werde ergeben, dass sie zur Tatzeit aufgrund "eines aus einer Online-Sucht resultierenden Realitätsverlustes in ihrer Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert war".
Soweit
das [X.] nicht hat ausschließen können, dass die Schuldun-fähigkeit der Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert war, ist die Beweistatsa-che dem Urteil zugrunde gelegt worden. Im Übrigen erweist sich der Antrag
als unzu-lässig. Denn soweit die erstrebte Beweiserhebung die Schuldunfähigkeit der Ange-klagten belegen soll, der Antrag aber unter der Bedingung steht, dass das [X.] eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe auszuurteilen beabsichtige, wird in sachwidriger Weise eine Frage des Schuldspruchs mit einem Aspekt der Strafzu-messung verknüpft. An der Durchsetzung eines derartigen Antrages besteht kein anerkennenswertes Interesse
(vgl. [X.], Urteile
vom 21. Oktober 1994
-
2 StR 328/94, [X.]St 40, 287
ff.; vom
8. Februar 1995
-
3 StR 595/94, [X.], 246; Beschluss vom 28. März 2017
-
4 StR 52/17, juris; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., § 244 Rn. 156
mwN; [X.], [X.], 7. Aufl., § 244 Rn. 92; [X.]/Sättele, [X.],
2. Aufl., §
244 Rn. 132).
[X.]

Gericke Spaniol

Berg Hoch

Meta

3 StR 325/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 3 StR 325/17 (REWIS RS 2017, 5647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5647

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 273/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 273/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Beweisantrag zur erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit; Wahrunterstellung


4 StR 389/13 (Bundesgerichtshof)

Antrag des Zeugen auf Ausschließung der Öffentlichkeit zum Schutz seiner Intimsphäre: Wirksamkeit der Antragstellung außerhalb …


3 StR 46/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 508/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 52/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.