Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. XII ZB 396/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14570

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 396/14

vom

4. März
2015

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
Die
Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG
setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll.
Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt [X.] nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird.

[X.], Beschluss vom 4. März 2015 -
XII [X.] 396/14 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2015
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose
und [X.] Klinkhammer, [X.],
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juni
2014
wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
2 zurückgewiesen.
Das Verfahren der
Rechtsbeschwerde
ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:
I.
Die
Beteiligte zu 2
wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Er-weiterung
einer bestehenden Betreuung für ihre
Mutter.
Das Amtsgericht hat im
November 2013 für die Betroffene eine
Betreuung für die
Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, [X.] in Vermögens-, Wohnungs-
und Behördenangelegenheiten sowie gegen-über Diensten und Einrichtungen der Pflege angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur [X.] bestellt. Nachdem
die Beteiligte zu 1 beantragt
hatte, die Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufs von Vollmachten zu erweitern, hat das Amtsgericht im Februar 2014 die Betreuung entsprechend erweitert.
Die von der Beteiligten
zu 2
hiergegen eingelegte Beschwerde hat
das Landgericht mangels Beschwerdebefugnis verworfen, weil die Beteiligte zu 2 1
2
3
-
3
-
nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden sei. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG
zulassungs-frei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der [X.] zu 2 im Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Be-schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 -
XII
[X.] 117/14
-
FamRZ 2015, 249
Rn.
4
mwN).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
steht unter anderem den Abkömmlin-gen des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im [X.] Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG
im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom
9. April 2014
-
XII
[X.] 595/13
-
FamRZ 2014, 1099
Rn. 10
und vom 30. März 2011 -
XII
[X.] 692/10
-
FamRZ 2011, 966
Rn. 6).
Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG
kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Beteiligte zu 2 tatsächlich im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konklu-dent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung 4
5
6
7
-
4
-
zu Terminen. Die Nichterwähnung im Rubrum stünde einer tatsächlichen Hinzu-ziehung zum Verfahren im Sinne des §
7 FamFG
nicht entgegen (Senatsbe-schluss vom 9. April 2014 -
XII [X.] 595/13
-
FamRZ 2014, 1099
Rn. 11
mwN).
2. Gemessen hieran ist die Beteiligte zu 2 im ersten Rechtszug nicht betei-ligt worden und war demgemäß nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
zur Be-schwerde berechtigt.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Betei-ligung der Beteiligten zu 2 im hier maßgeblichen erstinstanzlichen Verfahren zur Erweiterung der Betreuung auch nicht daraus, dass ihr die zuvor ergangene Ent-scheidung über die erstmalige Betreuerbestellung bekanntgegeben wurde. [X.] kann dahinstehen, ob die Bekanntgabe der abschließenden Sachentschei-dung an einen Angehörigen aus dem nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG privilegier-ten Personenkreis überhaupt als Entscheidung über dessen
Beteiligung am erst-instanzlichen Verfahren verstanden werden kann (vgl. hierzu [X.]/[X.] FamFG
18. Aufl. § 303 Rn. 20; [X.], 60, 61). Denn die Be-schwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2
Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, des-sen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Die Entschei-dung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung betrifft jedoch einen anderen Verfahrensgegenstand als die Entscheidung über die erstmalige Betreuerbestellung. Nach § 293 Abs. 1 FamFG gelten für
die Erweiterung des [X.] des Betreuers die Vorschriften über die Anordnung der Maß-nahme entsprechend. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Erweiterung des [X.] einen besonderen Verfahrensgegenstand bildet, über den das Betreuungsgericht in einem gesonderten Verfahren entscheiden muss, für das grundsätzlich alle für die Erstbestellung eines Betreuers geltenden [X.] einzuhalten sind, soweit nicht die in § 293 Abs. 2 FamFG genannten 8
9
-
5
-
Verfahrenserleichterungen eingreifen (vgl. [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. § 293 FamFG Rn. 2; [X.]/Weinreich/Rausch FamFG 4.
Aufl. §
293 Rn. 1).
Daher ist in einem neuen Verfahren zur Erweiterung des [X.] gemäß § 274 Abs. 4
Nr. 1 FamFG auch erneut
über die [X.] naher Angehöriger zu entscheiden (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. § 293 Rn. 4).
b) Danach hätte selbst eine Beteiligung der Beteiligten zu 2 im [X.] zur Betreuerbestellung nicht zur Folge, dass sie auch in dem nachfolgenden
Verfahren zur Erweiterung der bestehenden Betreuung als Verfahrensbeteiligte anzusehen wäre.
Weitere Anhaltspunkte, die auf eine
Hinzuziehung der Beteiligten zu 2 zum Verfahren schließen lassen könnten, liegen nicht vor und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Beteiligte zu 2 wurde weder im Lauf des von Amts wegen betriebenen Verfahrens zur Erweiterung der [X.] angehört noch ist ihr das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständi-gengutachten zur Frage der Erweiterung der eingerichteten Betreuung um den auch sonst nicht im ersten
Rechtszug beteiligt worden,
bis der angefochtene Be-schluss des Amtsgerichts ergangen ist, der sie weder als Beteiligte ausweist noch ihr bekannt gegeben worden ist.
10
11
-
6
-
3. Schließlich ergibt sich eine Beschwerdebefugnis für die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 auch nicht aus der ihr erteil-ten Vollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 -
XII [X.] 117/14
-
FamRZ
2015, 249).
Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2014 -
109 XVII O 46857 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
301 [X.] -

12

Meta

XII ZB 396/14

04.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. XII ZB 396/14 (REWIS RS 2015, 14570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14570

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