Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. 3 StR 158/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3023

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
158/12
vom
20. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlag u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20.
September 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten,

Rechtsanwalt

als Vertreter
des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des [X.] R.

wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen ausgehoben

1. soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil dieses [X.] verurteilt worden ist;

2. im Ausspruch über die Jugendstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, sowie wegen schweren Raubes zu der Jugendstrafe von vier Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Während die Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung 1
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in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sowie wegen schweren Raubes in Rechtskraft erwachsen sind, beanstandet der Nebenkläger R.

mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, dass das [X.] bei der zu seinem Nachteil begangenen Tat einen bedingten [X.] des Angeklagten nicht festgestellt und diesen insoweit nur wegen gefährlicher Körperverletzung, nicht aber wegen tateinheitlich begangenen ver-suchten Totschlags verurteilt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s befand sich der [X.] am 29. Mai 2010 am [X.] in [X.], um dort mit anderen
den [X.] [X.] zu begehen. Ganz in der Nähe hatten sich andere junge Leute, unter ihnen der Nebenkläger, niedergelassen, die aus der Gruppe des Angeklagten heraus mit Steinchen beworfen wurden, was zu verbalen [X.] führte. Die dadurch hervorgerufene Unruhe bekam auch der Angeklagte mit, der unvermittelt ein mitgeführtes Springmesser hervorzog, mit [X.] am ausgestreckten Arm vor sich hielt und schrie, wer hier Stress mache, den steche er ab. Als es in der Folge zu auch körperlichen Auseinan-dersetzungen zwischen den Mitgliedern beider Gruppen kam, griff der Ange-klagte auf Seiten seiner Freunde ein, indem er mit dem Messer in der Faust auf den Nebenkläger, der von anderen zu Boden gebracht worden war und im [X.] stand, sich unter Abwehr seiner Gegner aufzurichten, zustürzte und "im Bewusstsein in der konkreten Art der jetzigen Anwendung Lebensgefährlichkeit des Messers" in schneller Folge vielfach auf diesen einstach. Dabei führte er möglicherweise zwanzig oder mehr unkontrollierte und unkoordinierte [X.] aus. Der Nebenkläger wurde im Bereich des Rückens, der Schulter und des linken Armes [X.] vom Messer des Angeklagten getroffen, wobei die beiden tiefsten Einstiche einen vier bis fünf Zentimeter tiefen Stichkanal aufwiesen, von denen einer bis hinter das Bauchfell reichte. Die Stiche, die 2
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nicht lebensbedrohlich waren, führten zu keinen Organverletzungen. Während ein anderer beruhigend auf den Angeklagten einredete, nahm dieser wahr, wie der Nebenkläger sich aufrichtete, wandte sich aber ab und ging davon, wobei er in der Folge mit einem gezielten und wuchtigen Stich in den Rücken eines weiteren Geschädigten die von der [X.] rechtskräftig als versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung abgeurteilte Tat beging.
Das [X.] hat die Tat zum Nachteil des [X.] als gefährli-che Körperverletzung -
mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie gemeinschaftlich begangen -
gewür-digt und ausgeführt, es habe sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte beim Einstechen auf den Nebenkläger mit bedingtem [X.] gehandelt habe. Zwar habe er kurze [X.] vor der Tat durch seine Äuße-rung eine hohe Gewaltbereitschaft und Kenntnis davon gezeigt, dass das ge-führte Messer zur Beibringung tödlicher Verletzungen geeignet sei. Doch habe er auf den Oberkörper des [X.] nicht gezielt eingestochen, sondern im bewegten Geschehen des fortdauernden Kampfes in schneller Folge eine Vielzahl unkontrollierter und unkoordinierter Stichbewegungen ausgeführt, von denen viele das Opfer verfehlt oder nur gestreift hätten. Auch wenn es sich [X.] um schwerwiegende Gewalthandlungen gehandelt habe, die die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts
nicht fernliegend erscheinen ließen, lasse sich aus dieser objektiven Gefährlichkeit wegen des wahllosen Einstechens auf den Nebenkläger, das ein bewusstes Zielen auf besonders empfindliche Körperre-gionen oder gar lebenswichtige Organe nicht habe erkennen
lassen, ein hinrei-chend sicherer und vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Schluss auf eine billigende Inkaufnahme des Todes des [X.] als mögliche Folge der Tathandlung nicht ziehen.
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2. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Über-prüfung nicht stand.
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der [X.] zumindest abfindet. Da die Schuldformen des beding-ten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beiein-ander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens-
als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen be-legt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2010 -
3 [X.], NStZ-RR
2010, 144). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und sub-jektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefähr-lichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des [X.], seine psychi-sche Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzube-ziehen sind
([X.], Urteile vom 22. März 2012 -
4 [X.], NJW
2012, 1524; vom 23. Februar 2012 -
4 [X.], NStZ
2012, 443; vom 27. August 2009
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3 [X.], NStZ-RR
2009, 372).

Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden,
so hat das Re-visionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen
(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisi-onsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter
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Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeu-gung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt.
Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Über-zeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 26. April 2012 -
4 StR 599/11 mwN).

Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be-
oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestell-ten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztat-sache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen ([X.], Urteil vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326). Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des [X.] festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat der [X.] die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wis-sens-
als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2012 -
4 [X.], NStZ
2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente
als na-heliegend bezeichnet ([X.], Urteile vom 28. Januar 2010 -
3 [X.], NStZ-RR
2010, 144;
vom 22. März 2012 -
4 [X.], NJW
2012, 1524; vom 27.
August 2009 -
3 [X.], NStZ-RR
2009, 372). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der 7
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Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlagge-bende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des [X.] und der [X.] eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Indizes, die einer unzulässigen Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) widerspräche.

Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes
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nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise
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aus revisionsrechtli-cher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und sub-jektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfal-les in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dies gilt auch für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewer-tet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. Eine
rechtlich vertretbare tatrichterliche Entschei-dung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz ste-henden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizi-elle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen [X.] zu erwägen und damit Gefahr zu lau-fen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326).

b) Auch unter Berücksichtigung dieses tatrichterlichen [X.] werden die Ausführungen des [X.]s den Anforderungen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerecht.
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Zwar entzieht es sich revisionsgerichtlicher Kontrolle, mit welcher Bewer-tung und in welchem [X.] das [X.] vorliegend das ambivalente Indiz, dass der Angeklagte
nicht gezielt auf den Nebenkläger
ein-gestochen, sondern eine Vielzahl unkontrollierter und unkoordinierter [X.] ausgeführt hat, in seine Gesamtwürdigung eingestellt hat. Doch [X.] sich die Urteilsgründe in der Frage, welche indizielle Bedeutung der den Tätlichkeiten vorangegangenen Ankündigung des Angeklagten, wer Stress [X.], den steche er ab, beizumessen ist, als teilweise widersprüchlich und lü-ckenhaft. Denn während das [X.] aus dieser von einem Vorzeigen des Messers mit ausgefahrener Klinge am ausgestreckten Arm
begleiteten Bemer-kung im Zusammenhang mit der später zum Nachteil eines weiteren Geschä-digten verübten Tat die sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement wesentliche Folgerung gezogen hat, dem Angeklagten sei die Möglichkeit, mit
dem Messer nicht nur verletzende, sondern auch tödliche Sti-che versetzen zu können, bewusst und er sei hierzu jedenfalls grundsätzlich auch bereit gewesen, hat
es ihr für die Tat zum Nachteil des [X.] die allein für das Wissenselement bedeutsame Kenntnis um die Eignung des [X.] zur Beibringung tödlicher Verletzungen
entnommen. Bestand aber bereits vor Beginn der Tätlichkeiten eine grundsätzliche Bereitschaft des Angeklagten, im Rahmen der erwarteten Auseinandersetzung gegebenenfalls auch tödliche
Stiche zu versetzen, dann bedurfte es der Erörterung, warum der Angeklagte erst bei der Tat zum Nachteil des anderen Geschädigten, dagegen noch nicht schon bei der vorangegangenen Tat zum Nachteil des [X.] die Ge-fahr eines möglichen Todeseintritts in Kauf nahm.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Entgegen der Auffassung des [X.] kann den Feststellungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte
von einem möglichen Tötungsversuch zurückgetreten wä-10
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re. Zwar lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass der Angeklagte
wahr-nahm, wie
der Nebenkläger
sich aufrichtete, sich aber gleichwohl abwandte und davonging. Doch wurden Feststellungen zu der Vorstellung des [X.]n über die Folgen der von ihm gesetzten Stiche, die Schlüsse auf einen mög-lichen Rücktrittshorizont zuließen, nicht getroffen.

Die teilweise Aufhebung des
Schuldspruchs
entzieht der verhängten [X.] die Grundlage.
[X.] [X.] Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

[X.] Spaniol
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Meta

3 StR 158/12

20.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. 3 StR 158/12 (REWIS RS 2012, 3023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3023

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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