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PDF anzeigen[X.]R: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 325/03
vom 25. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 25. No-vember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2003 - 13 U 125/02 - wird als unzulässig verwor-fen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.
Streitwert: 14.807,90 •
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:
a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan-lage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den - 3 -
Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stich-zeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 • = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 • aus.
b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 1996 in Höhe von 9.600 [X.], entsprechend 6.211,58 • (gerechnet auf der Basis 1 • = 1,5455 [X.]).
c) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins-forderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt. Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des [X.] noch in demselben Rechtszug anhängig ist ([X.], Urteil vom 24. März 1994 - [X.] = NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapita-lisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von 2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 •.
2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor-derungen, da sie von noch im Streit befindlichen [X.] abhängen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.[X.]). Ebenso ist un-erheblich, daß die Zinsforderung im [X.] alleiniges Rechts-schutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst be-wirkte Verselbständigung (vgl. [X.]/[X.] aaO) ist für den Revisionsrechts-- 4 -
zug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abge-wiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist.
Die [X.] liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
25.11.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. III ZR 325/03 (REWIS RS 2004, 516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 516
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