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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331/07 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf der nicht unbedenklichen Annahme niedriger Beweggründe beruht das Urteil nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]
Winkler von [X.][X.]
Meta
23.08.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 3 StR 331/07 (REWIS RS 2007, 2318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2318
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