Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2003, Az. NotZ 23/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 4057

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[X.] 23/02vom10. März 2003in dem [X.]: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________[X.] § 18Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der [X.] durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2[X.].BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - [X.] 23/02 - OLG [X.]wegen Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 18 [X.] undaufsichtsbehördlicher Weisung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowiedie Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen [X.] des [X.]s für Notarsachen bei dem Oberlan-desgericht [X.] vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegnerim Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu erstatten.Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 20.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Die Antragsteller haben von dem in [X.]amtierenden No-tar Sch. Auskunft darüber verlangt, ob sich in seinem und dem- 3 -vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Notarsaktenbestandnotarielle Urkunden befinden, in denen die Antragstellerin zu 1) oder de-ren Eltern als Urkundsbeteiligte genannt sind und in denen über derenRechte verfügt worden ist. Der Notar hat dies unter Hinweis auf seinePflicht zur Verschwiegenheit und auch deshalb abgelehnt, weil die [X.] gegen ihn keinen Anspruch auf eine umfassende Ermittlungs-tätigkeit zum Bestehen etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche hätten.Daraufhin haben die Antragsteller den Antragsgegner als zuständigeAufsichtsbehörde wiederholt gebeten, den Notar von der Pflicht zur Ver-schwiegenheit zu entbinden und ihn anzuweisen, den Notarsaktenbe-stand im Hinblick auf die gewünschten Informationen zu überprüfen.Hintergrund des Begehrens der Antragsteller sind erbrechtlicheStreitigkeiten unter Angehörigen des [X.], die [X.] das [X.] zurückreichen. Der in diesem Jahr verstorbene [X.]A. zu Sch.-L. wurde von [X.], dem Vater [X.]stellerin zu 1), seinem Bruder [X.], weiteren Brüdern undden Kindern einer vorverstorbenen Schwester beerbt. Umstritten war undist, ob das fideikommißgebundene Hausvermögen damals bereits auf-gelöst und damit Gesamthandsvermögen der [X.] oder dem ältesten Bruder [X.] als letztem Fideikommißbe-sitzer allein angefallen war. Unabhängig vom Fortbestand des Fidei-kommißvermögens ist weiter streitig, ob umfangreiche Ländereien unteranderem in [X.] und [X.] zum Hausgut oder zum frei ver-erblichen Privatvermögen von [X.] gehörten. Die [X.]) hat als Alleinerbin ihres Vaters gegen [X.], denSohn von [X.], auf die Miterbenstellung nach [X.] ge-stützte Ansprüche erhoben. Ein darüber geführter, beim [X.] zu-- 4 -gunsten von [X.] ausgegangener Rechtsstreit ist [X.] [X.] [X.] anhängig. Außerdem macht sie ebensowie [X.] beim [X.] zur Regelung offener Vermö-gensfragen [X.]-Vorpommern Ansprüche nach dem [X.] für im Zuge der Bodenreform 1945 enteigneteLändereien in [X.] geltend. Das [X.] hat die Prüfung, ob[X.] allein oder die ungeteilte Erbengemeinschaft nach [X.]A. Eigentümer war, noch nicht abgeschlossen. Der Versuch der [X.]in zu 1), mit einer Klage beim Verwaltungsgericht gegen [X.] und das Land Niedersachsen Ein-sicht in beim Staatsarchiv deponierte Archive des [X.] zu erlangen, ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben.Der gegen den ersten ablehnenden Bescheid des [X.] 27. Juli 2001 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.]stellerin zu 1) wurde vom [X.] durch Beschluß vom22. Oktober 2001 rechtskräftig als unzulässig - weil verspätet - verwor-fen. Mit Schreiben vom 3. November 2001 haben beide Antragsteller [X.] erneut gebeten, Notar [X.] von der Pflicht zur Verschwiegenheit des § 18 [X.] zubefreien,2. ihn anzuweisen, im Notarsaktenbestand des NotarsDr. P. und im eigenen [X.], ob sich darunter notarielle Urkunden befinden, indenen die Antragstellerin zu 1) und/oder [X.]zu Sch.-L. und/oder Prinzessin [X.]zu- 5 -Sch.-L. (E. Gräfin von [X.][[X.] Antragstellerin zu 1)]) beteiligt waren oder in [X.] jede von ihnen von Personen aufgrund Vollmacht(auch Vollmacht über den Tod hinaus), Mandat, [X.] eine sonstwie geartete Ermächtigung vertreten [X.] und über deren Rechte im weitesten Sinne verfügtoder disponiert wurde, und3. ihn anzuweisen, den Antragstellern eine Kopie der fragli-chen Urkunden auszuhändigen.Der Antragsgegner hat die Anträge mit Bescheid vom 8. April 2002abgelehnt. Hinsichtlich der Befreiung des Notars von der Verschwiegen-heitspflicht fehle es an der erforderlichen Konkretisierung der Anträge.Der Inhalt der in Betracht kommenden Auskünfte lasse sich nicht fest-stellen, so daß die Aufsichtsbehörde nicht prüfen könne, ob der verstor-bene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung [X.] die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durchden Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallensei. Soweit der Notar durch die Aufsichtsbehörde zu einer umfassendenErmittlungstätigkeit angehalten werden solle, sei dies kein Gegenstandeines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] Bescheid haben die Antragsteller beim [X.]angefochten und beantragt,1. den Antragsgegner zu verpflichten, dem [X.].aufzugeben, in bezug auf die Formulierung auf Sei-- 6 -te 6 seines Schreibens vom 22. Mai 2001: "Außerdemhabe ich die Schweigepflicht nicht nur gegenüber derRechtsvorgängerin des Antragstellers, ich habe sie auchgegenüber den Bevollmächtigten und ich habe sie vorallen Dingen auch gegenüber denjenigen Personen, diean den konkret bezeichneten Urkunden beteiligt sind"klarzustellen, ob diese Formulierung im Kontext [X.] (Erbscheine nach [X.], [X.]in M.A., [X.] [X.], [X.] und Prinzessin [X.]) abgegeben wurdeoder ob es sich um eine allgemein gehaltene [X.] handelt, die mit diesem Sachverhalt nichts zu [X.] den Antragsgegner zu verpflichten, unter Zugrundele-gung der von [X.]. abzugebenden Klarstel-lung und Einsichtnahme in die Urkunden ermessensfeh-lerhaft (richtig wohl: ermessensfehlerfrei) darüber zu [X.], ob er [X.]. von der Verschwiegen-heitspflicht entbinden kann oder nicht, und3. im [X.] von 2. dem Notar aufzugeben, der Klä-gerin (gemeint ist wohl: den Antragstellern) Einsichtnah-me in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden [X.] 7 -Das [X.] hat durch Beschluß vom 16. Juli 2002 [X.] auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) zurückge-wiesen und den des Antragstellers zu 2) als unzulässig verworfen.Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt, mit der sie die beim [X.] gestelltenAnträge weiterverfolgen, wobei sie hinsichtlich der in den Anträgen 2 und3 genannten Urkunden ergänzend klarstellen, damit seien die im [X.] an den Antragsgegner vom 3. November 2001 im Antrag 2 beschrie-benen notariellen Urkunden gemeint, und zusätzlich wie im Antrag 3 [X.] vom 3. November 2001 die Anweisung an den [X.], ihnen eine Kopie der fraglichen Urkunden auszuhändigen.I[X.] Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das [X.] hat den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu Recht nichtstattgegeben.1. Der erst beim [X.] gestellte Antrag, die Aufsichts-behörde möge [X.]. anweisen, Formulierungen auf Seite 6seines Schreibens vom 22. Mai 2001 klarzustellen, ist bereits [X.], weil er nicht Inhalt des Schreibens der Antragsteller vom3. November 2001 und damit nicht Gegenstand des angefochtenen Be-scheids des Antragsgegners und demgemäß auch nicht des gerichtlichenVerfahrens ist.2. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zurVerschwiegenheit nach § 18 [X.] ist [X.] 8 -a) Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.]. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom [X.] ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach§ 111 [X.] richtet (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 25. November 1974- [X.] 4/74 - NJW 1975, 930 unter [X.] 1 = D[X.] 1975, 420, vom 14. Juli1986 - [X.] 4/86 - D[X.] 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002- [X.] 17/02 - [X.] 2003, 74 unter [X.] 1).aa) Die Antragstellerin zu 1) ist als Erbin ihrer Eltern gemäß § 111Abs. 1 Satz 2 [X.] antragsberechtigt, soweit sie die Befreiung nach§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] erstrebt. Die Ablehnung der Befreiung [X.] sein, die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche zu [X.]. Deshalb kann der Erbe, der zum Nachweis seiner Ansprücheauf die Auskunft des Notars in dieser Angelegenheit angewiesen zu [X.], den ablehnenden Bescheid grundsätzlich im Verfahren nach§ 111 [X.] anfechten (ebenso [X.] D[X.] 1978, 314 ff. undD[X.] 1981, 716 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]4. Aufl. § 18 [X.]. 102; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.] § 18 [X.] [X.]. 44, 45). Der gegenteiligenAuffassung von [X.] ([X.] 7. Aufl. § 18 [X.]. 54, 55) ist das [X.] mit Recht nicht gefolgt. In der von [X.] für seineAuffassung zitierten Entscheidung des [X.]s ([X.] vom 25. November 1974 aaO) ging es nicht um die Ablehnung,sondern um die Erteilung der Befreiung. Der [X.] hat dort ausgeführt,ein Erbe oder Erbprätendent habe kein berechtigtes und schutzwürdigesInteresse daran zu verhindern, daß Beweismittel voll ausgeschöpft [X.] 9 -den, die der Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers dienen(aaO unter [X.] 2 c).bb) Der Antragsteller zu 2) ist für den Antrag auf Befreiung nach§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] als Nachvermächtnisnehmer ebenfalls [X.]. Er hat nicht nur, wie das [X.] meint, [X.] auf eine Nachvermächtnisstellung nach seinem Großvater PrinzH. hingewiesen. Er hat vielmehr einen notariellen Erbvertrag vom22. September 1943 vorgelegt, in dem [X.] bestimmteGrundstücke seiner Ehefrau als Vorvermächtnis, seiner Tochter, der [X.]in zu 1), als Nachvermächtnis und zeitlich danach deren eheli-chen Abkömmlingen, also dem Antragsteller zu 2), als Nachvermächtnisausgesetzt hat. Daß die nach dem Eintritt des Erbfalls bestehende [X.] zu 2) auf das Nachvermächtnis durch denablehnenden Bescheid beeinträchtigt ist, mag zweifelhaft sein, es kannaber nicht ausgeschlossen werden.cc) Soweit der Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheits-pflicht im Schreiben vom 3. November 2001 und im Antrag auf gerichtli-che Entscheidung an das [X.] vom 9. April 2002 auch auf§ 18 Abs. 3 [X.] gestützt wird, ist eine Antragsbefugnis der [X.] nicht gegeben. Gegen die ablehnende Entscheidung der [X.] nach § 18 Abs. 3 [X.] kommt allein dem Notar die An-tragsberechtigung im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu ([X.] vom 2. Dezember 2002 [X.]) Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] hat jedoch in [X.] keinen Erfolg.- 10 -aa) [X.] von der Verschwiegenheitspflicht nach dem To-de eines Beteiligten obliegt uneingeschränkt der Aufsichtsbehörde [X.] ([X.]sbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter [X.] 2 a cc).Als tatbestandliche Voraussetzung für ihr Tätigwerden prüft sie zunächst,ob ein bestimmter Beteiligter, an dessen Stelle sie die Befreiung erteilensoll, verstorben ist. Sodann hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zuentscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei ver-ständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder obunabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiterenGeheimhaltung entfallen ist ([X.], aaO § 18 [X.]. 55; [X.],aaO § 18 [X.]. 104, 107; [X.], aaO § 18 [X.] [X.]. 45; [X.]aaO; vgl. auch den [X.]sbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter[X.] 3, insoweit in D[X.] 1975, 420 nicht abgedruckt). Demgemäß hat der-jenige, der die Entscheidung der Aufsichtsbehörde beantragt, die [X.] verstorbenen Beteiligten zu bezeichnen, dessen Befreiungserklärungersetzt werden soll. Ferner ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welchertatsächliche Vorgang, über den durch die Auskunft des Notars [X.] erstrebt werden, Gegenstand der Befreiung sein soll. [X.] der Angaben des Antragstellers muß es möglich sein, diesen [X.] als solchen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu individualisie-ren. Nur dann ist die Aufsichtsbehörde in der Lage und berechtigt, vomNotar die für ihre Entscheidung notwendigen Auskünfte und Unterlagenanzufordern. Den Aufsichtsbehörden ist weder allgemein nach § 93[X.] noch im Verfahren nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] das [X.], vom Notar "praktisch grenzenlos" jede Art von [X.] verlangen (vgl. [X.]sbeschluß vom 14. Juli 1986 - [X.] 7/86 -D[X.] 1987, 438 unter 2 b). Es ist insbesondere nicht Zweck des [X.] -ungsverfahrens zu ermitteln, ob es im Aktenbestand des Notars über-haupt irgendwelche Vorgänge gibt, die Gegenstand der Befreiung seinkönnen. Ein darauf gerichteter Antrag darf von der [X.] sachlicher Prüfbarkeit abgelehnt werden.bb) Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom [X.] ist danach nicht zu beanstanden. Die Antragsteller sagen [X.] ausdrücklich, anstelle welcher verstorbener Beteiligter der Antrags-gegner die Befreiung erteilen solle. Ihrem Schreiben vom [X.] läßt sich aber bei wohlwollender Auslegung entnehmen, daß sie [X.] der Antragstellerin zu 1) meinen, worauf die Formulierung der [X.] und 2 b und der letzte Satz des Schreibens hindeuten. [X.] im Aktenbestand des Notars dokumentierte Vorgang [X.] sein soll, läßt sich diesem und den nachfolgen-den an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Antragsteller [X.] nicht ansatzweise entnehmen. Ihr Anliegen geht offensichtlich da-hin, den Notar durch eine Weisung der Aufsichtsbehörde anzuhalten, inseinem und dem vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen [X.] über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nachzufor-schen, ob sich darin irgendwelche notarielle Urkunden befinden, an de-ren Errichtung die Antragstellerin zu 1) oder deren Eltern beteiligt warenund in denen über deren Rechte in irgendeiner Weise verfügt oder dis-poniert worden ist. Dieses Ausforschungsansinnen ist vom Notar undvom Antragsgegner mit Recht abgelehnt worden, weil das nicht [X.] nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] ist.3. Soweit die Antragsteller darüber hinaus vom Antragsgegner [X.] vergeblich verlangt haben, dem Notar aufzugeben, ih-- 12 -nen Einsicht "in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden" zu ge-währen und eine Kopie der "fraglichen Urkunden" auszuhändigen, ist [X.] auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Falls anzunehmen seinsollte, daß die Antragsteller ihr Begehren auf §§ 92, 93 [X.] stützenwollen, hat es schon deshalb keinen Erfolg, weil der ablehnende Be-scheid von dem [X.], der eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde ange-regt hat, nicht nach § 111 [X.] angefochten werden kann ([X.] vom 22. Juni 1964 - [X.] 2/64 - D[X.] 1964, 571 f.; Lemke in[X.], [X.] 7. Aufl. § 93 [X.]. 4). Davon abgesehen entscheidet beieiner Weigerung des Notars, Urkundeneinsicht zu gewähren und [X.] auszuhändigen, nach §§ 51, 54 BeurkG nicht die Aufsichtsbe-hörde, sondern eine Zivilkammer des [X.]s.[X.] [X.] [X.] Eule

Meta

NotZ 23/02

10.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2003, Az. NotZ 23/02 (REWIS RS 2003, 4057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4057

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