Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZB 99/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4958

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[X.][X.]/06 vom 13. März 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 13. März 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.000,50 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 eröffnete das Amtsgericht das [X.] über das Vermögen der Schuldnerin, bewilligte ihr die Stundung der Verfahrenskosten und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Dieser hat beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 2.001 • fest-zusetzen. Dabei hat er einen Mindestsatz gemäß § 13 Abs. 1 [X.] in Höhe von 1.500 • geltend gemacht zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Er meint, die Neuregelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 [X.] sei in keiner Weise auskömmlich, um die geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.000,50 • festgesetzt und dabei die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 [X.] in Höhe von 600 • um 150 • erhöht mit der Begründung, dass 14 Gläubiger Forderungen angemeldet hätten. Im Übrigen hat es den [X.] zurückgewiesen. 2 Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Treuhänders [X.]. Die Regelung der Mindestvergütung in § 13 [X.] sei verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe zwar zu Unrecht eine Erhöhung der Vergütung um 150 • vorgenommen, weil lediglich drei Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet hätten. Eine Reduzierung der festge-setzten Vergütung sei jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht mög-lich. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungs-anspruch in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Regelung der [X.] in § 13 Abs. 1 [X.] sei verfassungswidrig. 4 I[X.] Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 [X.]) aber unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 5 - 4 - Wie der Senat heute durch Beschluss im Verfahren [X.] ZB 60/05 ent-schieden hat, hält sich die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 13 Abs. 1 [X.] durch die Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 ([X.] I S. 2569) im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 65, 63 [X.] und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Ent-scheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 6 Die angegriffene Entscheidung des [X.]s weicht hiervon nicht ab. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde könnte danach auch keinen Erfolg haben. 7 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.11.2004 - 74 [X.][X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 10 T 29/06 -

Meta

IX ZB 99/06

13.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZB 99/06 (REWIS RS 2008, 4958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4958

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