Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. V ZB 118/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1125

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[X.][X.]/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 - Der [X.] hat am 30. Oktober 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 13. September 2007 wird bis zur Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 3 betreibt seit Mitte 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. 1 Durch [X.]üsse vom 21. Juni und 6. August 2007 ließ das [X.] den Beitritt der Beteiligten zu 4 und 5 zu dem [X.] zu. Eine im Hinblick auf den Beitritt der Beteiligten zu 4 von den Schuldnern beantragte Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a [X.] wies das Vollstreckungsgericht mit [X.]uss vom 23. August 2007 als unbegründet [X.]. Hiergegen legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein. 2 Bei Durchführung des Versteigerungstermins am 17. September 2007 stand eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch aus. Auch über 3 - 3 - das von den Schuldnern eingelegte Rechtsmittel gegen den Beitrittsbeschluss vom 6. August 2007 war noch nicht abschließend entschieden. Das Grundstück wurde den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Das [X.] hat die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner, mit der sie unter anderem die Verletzung von § 30b Abs. 4 [X.] rügen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der Beteiligten zu 6 und 7. Im Hinblick auf einen für den 11. November 2008 angekündigten Räumungstermin beantragen sie ferner, die Zwangsvollstre-ckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbe-schwerde auszusetzen. 4 I[X.] Der Aussetzungsantrag hat Erfolg. 5 Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das [X.] die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoch-tenen [X.]usses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint ([X.], [X.]. v. 21. März 2002, [X.], NJW 2002, 1658 f.; [X.]. v. 6. August 2003, [X.], [X.], 509 f.; [X.]. v. 10. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 445). So verhält es sich hier in Bezug auf die Schuldner. 6 Das Beschwerdegericht meint, es habe der Zuschlagserteilung nicht ent-gegengestanden, dass über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages nach § 30a [X.] und das [X.] - 4 - tel gegen den [X.]uss über den Beitritt der Beteiligten zu 5 noch nicht ent-schieden gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit ge-wichtigen, im Rechtsbeschwerdeverfahren näher zu prüfenden Argumenten. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen, die sich für die Ersteher daraus ergeben, dass sie ihr Gebot verzinsen und die Lasten des Grundstücks tragen müssen, ohne es derzeit nutzen zu können, wiegen ihre Nachteile bei einer Aussetzung der Vollstreckung bis zu der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde weniger schwer als die Nachteile, die den Schuldnern bei einer Zwangsräumung drohen. Dabei steht nicht deren drohende, vermutlich aber vermeidbare Obdachlosigkeit im Vordergrund. Entscheidend sind die Nachteile, die den Schuldnern aus der Entfernung aller [X.] und sämtlichen persönlichen Besitzes aus dem von ihnen bewohnten [X.] und dessen Inbesitznahme durch die Beteiligten zu 8 und 9 entstün-den. Angesichts der Unsicherheit, ob der Zuschlagsbeschluss Bestand haben wird, eine Inbesitznahme des Grundstücks durch die Ersteher also von Dauer wäre, sowie des Umstands, dass eine abschließende Entscheidung in [X.] - [X.] zu erwarten ist, kommt diesen Nachteilen gegenüber den weiteren [X.] Einbußen der Ersteher während dieser [X.] höheres Gewicht zu. [X.] [X.] Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 - [X.], Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -

Meta

V ZB 118/08

30.10.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. V ZB 118/08 (REWIS RS 2008, 1125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1125

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