Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018, Az. VI ZR 281/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12418

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Gegenstand

Rechtliches Gehör: Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei


Leitsatz

Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei trotz dessen Wiedergabe im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12. November 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das [X.] wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen.

2

Der Kläger war Eigentümer eines [X.], den er von einem Bekannten für 35.000 € gekauft hatte. Das Fahrzeug wurde am 16. April 2009 auf ihn zugelassen. Am 23. Juli 2009 fuhr [X.], ein Freund des [X.] und vormaliger Kläger zu 2, mit dem ihm vom Kläger überlassenen Pkw auf der [X.] aus Richtung [X.] in Richtung [X.]. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem vom Beschleunigungsstreifen auf die [X.] auffahrenden, von [X.] B. gesteuerten Fahrzeug. Der Kläger nimmt den Beklagten als zuständigen Haftpflichtversicherer des von [X.] B. gesteuerten Fahrzeugs auf Ersatz seines (Sach-)Schadens in Anspruch.

3

Das [X.] hat der Klage, soweit sie die im [X.] noch streitgegenständlichen Ansprüche betrifft, überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

5

a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens, weil es sich bei der Kollision der Fahrzeuge um ein zwischen den Beteiligten verabredetes Geschehen, also gerade nicht um einen Unfall, gehandelt habe. Nach einer Gesamtschau aller feststehenden Umstände sei es davon überzeugt, dass ein "gestellter Unfall" vorliege, bei dem die Beschädigung des Fahrzeugs mit Einwilligung des [X.] erfolgt sei.

6

Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht auf eine Reihe von Indizien gestützt. So habe sich der "Unfall" zur Nachtzeit an einer Stelle ereignet, an der nicht mit viel Verkehr und Zeugen zu rechnen gewesen sei. Beim beschädigten Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittel- bzw. unteren Oberklasse gehandelt. Der Kläger habe den Schaden fiktiv abgerechnet, wobei von einem finanziellen Gewinn für ihn auszugehen sei. Das beschädigte Fahrzeug sei erst kurz vor dem Unfall auf den Kläger zugelassen worden. Beim eingetretenen Schaden habe es sich um einen Streifschaden gehandelt, was für manipulierte Unfälle typisch sei. Beim Geschehensablauf handle es sich um einen einfach gelagerten [X.], der leicht und ohne Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln, geschildert werden könne und bei dem ohne Zweifel die Schuld und Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten feststehe. Als weiteres Indiz für einen gestellten Unfall sei das Verhalten des [X.] bei der Abrechnung des Schadens und dessen Geltendmachung gegenüber dem Beklagten heranzuziehen; so habe er etwa das Vorliegen eines [X.] am Fahrzeug sowohl gegenüber dem Privatsachverständigen als auch gegenüber dem Beklagten verschwiegen. Schließlich habe der Kläger die vom Beklagten gewünschte Nachbesichtigung durch einen von diesem benannten Fachmann nicht ermöglicht. Dass der Kläger nach dem Unfall die Polizei gerufen habe, spreche unter den Umständen des [X.] nicht gegen einen manipulierten Unfall. Gleiches gelte für den Umstand, dass der vom Sachverständigen als möglich dargestellte Unfallhergang eine nicht unerhebliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen mit sich gebracht habe.

7

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen seiner Würdigung unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit der beweisbewehrten Behauptung des [X.] auseinandergesetzt, er habe die Unfallgegnerin nicht gekannt.

8

aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden. Geht ein Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (Senat, Beschluss vom 26. September 2017 - [X.]/17, [X.], 247 Rn. 11).

9

bb) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht die in der [X.] aufgestellte beweisbewehrte Behauptung des [X.] nicht berücksichtigt, wonach er die Unfallverursacherin nicht gekannt habe. Zwar hat es die Behauptung, bei der es sich um ein zentrales Argument des [X.] gegen das Vorliegen eines verabredeten Unfalls handelte, im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils wiedergegeben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihr fehlt aber. Weder lässt sich den Gründen des Berufungsurteils entnehmen, ob das Berufungsgericht die Behauptung des [X.] für unerheblich oder widerlegt erachtet hat, noch, warum es, sollte es sie für widerlegt erachtet haben, davon ausgegangen ist, von der beantragten Vernehmung des ehemaligen [X.] zu 2 als Zeuge absehen zu können.

cc) [X.] ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des dargestellten Vortrags zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Galke     

        

von Pentz     

        

Offenloch

        

Roloff      

        

Klein      

        

Meta

VI ZR 281/16

13.03.2018

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 7. Juni 2016, Az: 5 U 275/15

Art 103 Abs 1 GG, § 313 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018, Az. VI ZR 281/16 (REWIS RS 2018, 12418)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 760-761 REWIS RS 2018, 12418


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 281/16

Bundesgerichtshof, VI ZR 281/16, 13.03.2018.


Az. 5 U 275/15

OLG Bamberg, 5 U 275/15, 07.06.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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