Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2020, Az. VI ZR 212/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 747

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Gegenstand

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei überspannten Substantiierungsanforderungen


Leitsatz

Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf bis 185.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der [X.] Schadensersatz wegen der Beschädigung seines [X.]s durch einen Verkehrsunfall. Die Beklagte nimmt den Kläger und die [X.] zu 2 und 3 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus diesem Unfall in Anspruch.

2

Die Beklagte fuhr am 12. März 2015 als Radfahrerin von der [X.] in [X.] kommend in südlicher Richtung auf dem aus ihrer Sicht linken Gehweg der [X.]. Auf Höhe der Ein- und Ausfahrt der auf dem Grundstück Hausnummer 67 gelegenen Tiefgarage fuhr sie über den abgesenkten Bürgersteig auf die Fahrbahn, um auf die gegenüberliegende Straßenseite zu gelangen. Südlich von der Tiefgaragenausfahrt ist die erste von (damals) drei Fahrbahnen in Richtung Norden als [X.]stand für fünf Taxen ausgewiesen. Hier stand zu dem Zeitpunkt das vom [X.] geführte Großraumtaxi. Die Beklagte fuhr an diesem Fahrzeug vorbei auf die Straße und wurde von dem [X.] zu 2 angefahren, der mit dem bei der [X.] zu 3 haftpflichtversicherten [X.] des [X.] auf der unmittelbar neben dem [X.]stand verlaufenden Fahrspur in nördlicher Richtung fuhr. Die Beklagte wurde von der Front des [X.]s erfasst, flog auf die Motorhaube und fiel vor dem [X.] auf die Straße. Das [X.] des [X.] kam etwa in Höhe des Beginns der [X.] im Fahrstreifen schräg nach links versetzt zum Stillstand. Der Hinterreifen des Fahrrads war unter dem rechten Vorderrad des [X.]s eingeklemmt.

3

Der Kläger und die [X.] behaupten, die Beklagte sei plötzlich vom Gehweg auf die Fahrbahn gefahren. Die Beklagte macht geltend, sie habe das [X.] des [X.] vor dem Zusammenstoß nicht als Teil des fließenden Verkehrs wahrnehmen können. Der [X.] zu 2 sei vielmehr erst kurz vor dem Zusammenstoß, als die Beklagte sich bereits auf der Fahrbahn befunden habe, angefahren und habe dabei nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen.

4

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 20 € zu zahlen und den Kläger von Sachverständigenkosten freizustellen. Die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens der [X.] gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert und die Verurteilung der [X.] zum Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] deren Verurteilung zur Freistellung aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des [X.] hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden in Höhe von 3.085,90 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,60 € zu ersetzen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

II.

5

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, angenommen, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses von der [X.] die Zahlung einer Unkostenpauschale und Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens verlangen kann. Die Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Ein dem [X.] zu 2 zurechenbares Mitverschulden sei dagegen nicht festzustellen. Die Haftung aus der Betriebsgefahr des [X.]s trete im Ergebnis der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB hinter dem groben Verschulden der [X.] vollständig zurück. Die Beklagte habe beim Einfahren auf die Fahrbahn ihren aus § 10 Satz 1 und 2 [X.] folgenden Sorgfaltspflichten nicht genügt. Sie habe selbst vorgetragen, dass ihr die Sicht auf die Fahrbahn und damit auf das [X.] des [X.] wegen des an erster Stelle am [X.]stand stehenden Großraumtaxis versperrt bzw. erschwert gewesen sei. Deshalb habe sie erst dann hinter dem Großraumtaxi auf die Fahrbahn fahren dürfen, nachdem sie den Punkt erreicht gehabt habe, von dem aus die zuvor versperrte Einsicht möglich gewesen wäre. Ein solches Verhalten habe die Beklagte bereits nicht geschildert, weshalb ihr Sorgfaltspflichtverstoß unstreitig sei. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beklagte nach der glaubhaften Aussage des [X.] in einem Zug auf die Fahrbahn gefahren sei.

6

Ein Mitverschulden des [X.] zu 2 sei nicht festzustellen. Es sei weder konkret vorgetragen noch sei festzustellen, an welcher Stelle der [X.] zu 2 vom Fahrbahnrand angefahren sei. Der [X.] zu 2 habe anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch das [X.] geschildert, am - etwa 50 m vom [X.] entfernt gelegenen - Hoteleingang einen Fahrgast abgesetzt zu haben. Selbst wenn man seine Angaben gegenüber der Polizei zugrunde lege, wonach er den Fahrgast am [X.]stand abgesetzt habe, könne die Strecke bis zum [X.] immer noch zwischen 35 und 40 Metern betragen haben, ohne dass die Beklagte substantiiert Abweichendes vorgetragen habe. Zwar genügten 15 bis 20 Meter noch nicht für ein Einordnen in den fließenden Verkehr. Eine mit mehr als 35 Meter anzunehmende deutlich längere Strecke stehe jedoch bereits räumlich einem zurechenbaren Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr entgegen. Abgesehen davon gelte für ein Anfahren aus zweiter Reihe ohnehin nicht § 10 [X.], sondern die einfache Sorgfaltspflicht des Anfahrenden aus § 1 Abs. 2 [X.]. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die von der [X.] in der Berufungsinstanz benannten Polizeibeamten, die sich in dem Streifenwagen hinter dem [X.] befunden haben sollen, seien nicht zu vernehmen gewesen. Abgesehen davon, dass es Sache der [X.] sei, für die frühzeitige Benennung von Zeugen Sorge zu tragen, sei schon nicht ersichtlich, ob es sich bei den nunmehr benannten Zeugen um die Besatzung dieses Streifenwagens handele. Jedenfalls könnten die neuen [X.] gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

7

Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten, aus dem sich die fiktiven Nettoreparaturkosten im Einzelnen ergäben. Diese habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten, weshalb ihr Bestreiten unbeachtlich sei. Sie dürfe den Umfang des Schadens nicht pauschal bestreiten, sondern müsse zu erkennen geben, welche konkrete Position in welcher konkreten Höhe zu Unrecht angesetzt worden sein solle. Ein (lediglich destruktives) Bestreiten, das offenlasse, in welcher Höhe ein Anspruch zugestanden bzw. bestritten werde, sei unzulässig. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Widerklage sei dagegen unbegründet.

III.

8

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

9

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht substantiiert bestritten und sei deshalb verpflichtet, an den Kläger weitere 3.445,50 € zu zahlen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. [X.] 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - [X.], [X.], 1001 Rn. 8; [X.] 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; [X.], Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, [X.], 3218 Rn. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des [X.]vortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.], 1385 Rn. 5 mwN).

b) So verhält es sich im Streitfall.

aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es in bestimmten Fällen Sache der nicht darlegungsbelasteten [X.] ist, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungsbelasteten [X.] substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des [X.] zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen [X.] das einfache Bestreiten des [X.]. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete [X.] ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und [X.] bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem [X.] immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen [X.] ist (Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - [X.], [X.], 139 Rn. 17).

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger die Höhe des ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schadens durch Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten, in dem die einzelnen Schadenspositionen im Einzelnen aufgelistet sind, substantiiert vorgetragen hat.

bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht in beachtlicher Weise bestritten, beruht aber auf einer offenkundigen Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden nicht lediglich pauschal bestritten. Vielmehr hatte sie die von ihr beanstandeten Schadenspositionen im Einzelnen benannt. So hatte sie bestritten, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall vom 12. März 2015 noch 4.500 € inklusive Mehrwertsteuer und 3.781,51 € ohne Mehrwertsteuer betragen habe. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass das Fahrzeug nach dem Kaufvertrag vom 31. Dezember 2012 bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Marktwert in Höhe von 4.201,68 € gehabt haben solle. Sie hat außerdem bestritten, dass die im Gutachten angegebenen Umbaukosten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und brutto 1.666 € betragen würden. Sie hat beanstandet, dass im Gutachten kein Abzug neu für alt erfolgt sei und bestritten, dass der angesetzte Arbeitslohn in Höhe von 89 € netto sowie für Lackierarbeiten in Höhe von 105 € netto pro Stunde in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Es erschließt sich nicht, weshalb das Berufungsgericht diese konkreten Einwände als "lediglich destruktives" Bestreiten qualifiziert hat.

cc) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte darüber hinaus nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nun geltend gemachten Schaden bestritten. Die Beklagte hatte dabei darauf hingewiesen, dass das Gutachten erst fünf Monate nach dem Unfall erstellt worden sei.

c) [X.] ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Reparaturkosten durch die Beklagte nicht als unbeachtlich angesehen hätte.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch davon abgesehen, dem durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Vortrag der [X.] in ihren Schriftsätzen vom 23. Januar 2017, vom 17. August 2017 und in der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2018 nachzugehen, wonach der [X.] zu 2 erst kurz vor dem Zusammenstoß und zu einem Zeitpunkt, als sich die Beklagte bereits auf der Fahrbahn befand, angefahren sei, ohne vorher die notwendige Umsicht walten zu lassen; er habe sein Fahrzeug nicht vor der [X.] abgebremst, sondern diese mitgeschleift und sei erst ein paar Meter nach dem Aufprallort zum Stehen gekommen.

Die Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht nicht ablehnen. Vielmehr war es gehalten, die angebotenen [X.] auszuschöpfen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn das angebotene Beweismittel für den Beweis der behaupteten Tatsache völlig ungeeignet wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - [X.], [X.], 86, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - [X.]/17, [X.], 1147 Rn. 16; [X.], Urteil vom 17. Februar 1970 - [X.], juris Rn. 228; vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 362 juris Rn. 38). Davon, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge, kann indes nicht ausgegangen werden. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten keine weiteren Erkenntnisse vermitteln werde. Dies aber hätte das Berufungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags der [X.] darlegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - [X.], [X.], 43 Rn. 32; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - [X.]/17, [X.], 1147 Rn. 16 mwN). Denn ob die bei der polizeilichen Unfallaufnahme getroffenen Feststellungen - insbesondere die ausführliche Verkehrsunfallskizze, in die u.a. [X.] auf der Fahrbahn eingezeichnet sind, und die Lichtbilder, die den Unfallendstand des [X.]s, das unter dem rechten Vorderrad eingeklemmte Hinterrad des Fahrrads der [X.], die Beschädigungen des Fahrzeugs und angesichts verschiedener gesicherter Spuren auf der Motorhaube und Windschutzscheibe auch die Bereiche dokumentieren, in denen die Klägerin auf das Fahrzeug [X.] ist, - nähere Erkenntnisse zum Unfallhergang vermitteln können oder nicht, kann ohne Sachkunde auf dem Gebiet der Unfallanalytik nicht beantwortet werden.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Klein     

      

Meta

VI ZR 212/19

07.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 18. April 2019, Az: 22 U 48/18

Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2020, Az. VI ZR 212/19 (REWIS RS 2020, 747)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 151 REWIS RS 2020, 747

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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