Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. 3 StR 216/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2550

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[X.] vom 14. Juli 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen

- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das [X.]eil des [X.] vom 16. Februar 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das [X.] habe die Unterbringung deswegen nicht an-ordnen dürfen, weil sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entscheidung be-reits aufgrund eines früheren [X.]eils im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB befunden hat. 1. Der Rüge liegt folgendes zugrunde: Der Beschuldigte leidet seit [X.] der 70er Jahre an einer fortschreitenden paranoid-halluzinatorischen Psy-chose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Die Krankheit äußert sich in chronischen Wahnvorstellungen des Beschuldigten, der sich von seiner Um-gebung belauscht, verfolgt und verleumdet fühlt, aber auch akustischen Halluzinationen unterliegt. Während sie sich zu Beginn nach außen nur in langdauernden Selbstgesprächen und "verschrobenen Verhaltensweisen" des - 3 - ernden Selbstgesprächen und "verschrobenen Verhaltensweisen" des [X.] zeigte, führte sie später dazu, dass er in großem Umfang Strafan-zeigen gegen verschiedenste Personen erhob, die er in sein Wahnsystem ein-bezogen hatte. Auch kündigte er in Briefen an, er werde andere töten, und brüstete sich damit, er könne [X.] unsichtbar Schmerzen zufügen. [X.] von einer Auseinandersetzung mit einem Krankenpfleger im Jahr 1997 blieben unmittelbare körperliche Aggressionen des Beschuldigten gegen von ihm wahnhaft besetzte Personen zunächst aus. Am 25. Mai 2002 versetzte der Beschuldigte jedoch einem Wohnungsnachbarn, dem er schon mehrfach Droh-briefe geschrieben hatte, nach einer verbalen Auseinandersetzung einen Faustschlag, wodurch der Nachbar eine zwei Tage schmerzende Schwellung im Gesicht erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete das [X.] Wuppertal mit [X.]eil vom 8. März 2004 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, setzte die Vollstreckung der Maßregel jedoch zur Bewährung aus. Als Bewährungsauflage wurde dem Beschuldigten aufge-geben, sich einer sechsmonatigen stationären Therapie zu unterziehen. Die Aufnahme des Beschuldigten in eine entsprechende Einrichtung war jedoch erst zum 11. Mai 2004 möglich. In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2004 beging der Beschuldigte die Tat, die Grundlage des hiesigen Verfahrens ist. Um seinen Bekannten K. zu töten, setzte er Benzin in Brand, das er vor der Tür zu dessen Woh-nung in einem früheren Fabrikgebäude ausgeschüttet hatte. Das [X.] den Eingangsbereich der Wohnung, griff aber auch auf andere Gebäudeteile über. Zwar wurde K. nicht gefährdet, da er sich zum Tatzeitpunkt nicht in seiner Wohnung aufhielt. Jedoch befanden sich andere Bewohner in dem Gebäude, die zum Teil fliehen konnten, zum Teil aber auch durch die - 4 - Feuerwehr aus einem Obergeschoss gerettet werden mussten, da ihnen die Flammen den Fluchtweg abgeschnitten hatten. Auch diese Tat war durch die Wahnvorstellungen des Beschuldigten mitbestimmt. Er handelte im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Aufgrund dieses Geschehens widerrief das [X.] Wuppertal mit nicht angefochtenem [X.]uss vom 13. September 2004 die in seinem [X.]eil vom 8. März 2004 bewilligte Bewährung. Nach Rechtskraft der Entscheidung wurde der Beschuldigte in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB aufgenom-men. 2. Zu Recht hat sich das [X.] bei dieser Sachlage nicht deshalb an der erneuten Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gehindert gesehen, weil diese Maßregel gegen ihn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund des [X.]eils vom 8. März 2004 in Verbindung mit dem [X.]uss vom 13. September 2004 vollzogen wurde. a) Der [X.] hat die wiederholte Anordnung der Unterbrin-gung eines Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen [X.] mehrfach für zulässig erachtet ([X.], [X.]. vom 27. Juli 1951 - 4 StR 299/51 und vom 17. Januar 1956 - 1 [X.]; [X.] bei [X.] 1956, 525; [X.] NJW 1976, 1949). Dem ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (vgl. [X.]/Kühl, StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 11; [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 20; [X.] in [X.]. § 63 Rdn. 94; vgl. auch [X.] in [X.]. § 67 b Rdn. 95; zweifelnd [X.] in Münch-Komm § 63 Rdn. 50 [X.]. 187). An dieser Ansicht ist im Grundsatz festzuhalten. - 5 - Allerdings vermögen die Erwägungen, die den genannten Entscheidun-gen zugrunde liegen (s. auch schon [X.], 201, 203 f. zur Sicherungsver-wahrung), die mehrfache Anordnung der Maßregel nicht (mehr) zu rechtferti-gen. Soweit sie darauf abheben, dass das [X.]eil, in welchem die Unterbringung zunächst angeordnet wurde, nachträglich durch Wiederaufnahme, Vollstre-ckungsverjährung oder [X.] wegfallen kann, rekurrieren sie auf hypothetische, fern liegende und damit rein spekulative Abläufe. Soweit rechts-kräftige [X.]eile für Entscheidungen in anderen Verfahren von Bedeutung sein können, ist aber in aller Regel von deren Bestand auszugehen ([X.] NJW 1995, 3263 zur wiederholten Anordnung der Sicherungsverwahrung). Der [X.] Überlegung, auch das zweite Gericht, das die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB bejaht, müsse Einfluss auf die Vollstreckung der Maßregel haben, ist durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung der Boden entzogen. Denn gemäß § 463 Abs. 1, § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO sind beim Vollzug mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln die nachträglich zu treffenden Entscheidungen (insb. nach § 67 e StGB) bei der [X.] konzentriert, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der der [X.] untergebracht ist. b) Maßgebend für die wiederholte Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist vielmehr folgendes: [X.]) Hat der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrach-te Angeklagte die in dem neuen Verfahren angeklagte Tat im Zustand vermin-derter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, während Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen ihn eine Freiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute [X.] nach § 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der - 6 - Zeit des [X.] auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. Wird - wie regelmäßig (§ 67 Abs. 1 StGB) - die Unterbringung nach § 63 StGB vor der Freiheitsstrafe voll-zogen, so ist gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB die Zeit des [X.] auf die Strafe anzurechnen, bis diese zu zwei Dritteln erledigt ist. Dies [X.] setzt nach zutreffender Ansicht jedoch voraus, dass Strafe und Maßregel in demselben [X.]eil festgesetzt wurden ([X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 67 Rdn. 2 und 10 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch § 44 b Abs. 1 Satz 2 [X.]). Würde wegen der bereits in einem früheren Verfahren angeordne-ten Unterbringung nunmehr trotz der Bejahung der Voraussetzungen des § 63 StGB von dem [X.] abgesehen, so käme daher eine [X.] des auf dem früheren Erkenntnis beruhenden [X.] auf die jetzt allein verhängte Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Wird dagegen auch in dem neuen Verfahren neben der Freiheitsstrafe auf die Unterbringung erkannt, so ist durch die Unterbrechungsregelung des § 54 Abs. 3 [X.] gewähr-leistet, dass auch der zweite [X.] zur Vollstreckung gelangt und damit § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für die neu verhängte Freiheitsstrafe ebenfalls Anwendung findet (vgl. Pohlmann/[X.], [X.] 8. Aufl. § 54 Rdn. 7; übersehen von BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297). Es ist kein rechtfertigen-der Grund dafür erkennbar, dem Angeklagten diese Möglichkeit der [X.] des von ihm insgesamt zu [X.] nur deswegen zu nehmen, weil er bereits aufgrund eines früheren [X.]eils in einem psychiatri-schen Krankenhaus untergebracht ist. [X.]) Aber auch dann, wenn sich - wie hier - die Frage der Anrechnung des [X.] auf die Freiheitsstrafe nicht stellt, da der Beschuldigte bei Tatbegehung schuldunfähig war und daher in dem neuen (Sicherungs-) - 7 - Verfahren allein die isolierte Anordnung nach § 63 StGB in Betracht kommt, ist diese jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht deswegen aus-geschlossen, weil der Beschuldigte bereits in einem früheren (Sicherungs-) Verfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war. Dabei ist von nur nachrangiger Bedeutung, ob aus der Regelung des § 67 f StGB über die Folgen der wiederholten Anordnung der von vornherein auf ein zeitliches Höchstmaß beschränkten (§ 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB) Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) der Schluss gezogen werden kann, der Gesetzgeber habe auch einen mehrfachen [X.] nach § 63 StGB grundsätzlich für möglich erachtet. Ebenso ist unerheblich, ob aus der unterhalb der Gesetzesebene geltenden Verwaltungsanordnung des § 54 Abs. 3 [X.] eine derartige Folgerung gezogen werden kann (vgl. dazu BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 296). Maßgeblich ist vielmehr, ob die erneute Anordnung der Unterbringung mit dem bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in besonderer Weise zu beachtenden Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. Dabei geht es nicht um die für die Anordnung nach § 63 StGB stets vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit im enge-ren Sinn, wie sie § 62 StGB dahin beschreibt, dass der [X.] nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. [X.] ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Errei-chung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, die der erste [X.] nach § 63 StGB nicht zeitigt. Bei der Prüfung dieser Frage muss die Bedeutung eines [X.]eils, in dem gegen den Beschuldigten ein [X.] nach § 63 StGB wiederholt - 8 - wird, in ihrem vollen Umfang in Betracht genommen werden. Diese erschöpft sich im Allgemeinen nicht in der Bestätigung einer Unterbringung, die ohnehin schon aufgrund des früheren Erkenntnisses so lange andauern wird, bis erwar-tet werden kann, dass der Beschuldigte außerhalb des [X.] kei-ne rechtswidrige Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB). [X.] kann gerade das neue [X.]eil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des [X.] haben. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für die Vollstreckung der Maßregel gilt und gerade die Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich hierin manifestierende Gefährlichkeit maßgebliche Bedeutung dafür haben, ob die Maßregel auch unter Beachtung des grundsätzlichen Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer weiter vollzo-gen werden darf ([X.] 70, 297, 313 f.; [X.] - Kammer - NJW 1995, 3048). Aber auch schon während des Vollzuges ist die sich in den [X.] widerspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten ausschlaggebend dafür, welche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des [X.] sowie der Mitinsassen getroffen werden müssen und ob es verantwortet werden kann, [X.] zu gewähren. Der mit der erneuten Anord-nung nach § 63 StGB verbundenen gerichtlichen Feststellung, dass der Be-schuldigte außer der [X.], die Grundlage des ersten [X.]s war, eine oder mehrere weitere rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldun-fähigkeit begangen hat, die ebenfalls seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus erforderlich machen, kommt daher im Regelfall ein Ge-wicht für den Maßregelvollzug zu, das über die Wirkungen der ersten Unter-bringungsanordnung hinausgeht. - 9 - Zwar hat auch die zuständige Strafvollstreckungskammer, wenn sie ge-mäß § 67 e StGB mit der Prüfung befasst ist, ob die erste Maßregelanordnung weiter vollzogen werden muss oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann, etwaige ihr bekannt gewordene und zu ihrer Überzeugung feststehende weite-re Taten des Beschuldigten, die Rückschluss auf seine Gefährlichkeit zulas-sen, bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Jedoch ist das [X.] in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des [X.] gewonnene [X.]eil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erfor-derlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte weitere rechts-widrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptoma-tisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen sind und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegeln (zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens für die Feststellung [X.] vollstre-ckungsrelevanter Umstände vgl. [X.] 86, 288, 319). Gleichzeitig begründet ein solches [X.]eil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Taten den Vollzug der Maßregel [X.] in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die [X.] zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen st[X.]tlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung (Heilung) und/oder Sicherung des Beschuldigten durchzusetzen. Die wiederholte Anordnung der Unterbringung ist daher immer dann eine im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips geeignete und erforderliche Maß-nahme, wenn das erneute Erkenntnis Auswirkungen auf Ausgestaltung oder Dauer des [X.] haben kann. Dabei kann sich das [X.]eil entge-gen der von der Verteidigung in ihrer Replik geäußerten Ansicht nicht auf die - 10 - Feststellung der neuen [X.](en) beschränken und gleichzeitig von dem [X.] absehen. Ein derartiges Feststellungsverfahren ist der Strafprozessordnung fremd. Steht dagegen nicht zu erwarten, dass der Maßregelvollzug durch die erneute Anordnung der Unterbringung in maßgeblicher Weise beeinflusst [X.], so ist diese zur Besserung und Sicherung des Beschuldigten nicht geeignet und erforderlich, so dass sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter-bleiben muss. In Grenzfällen hat bereits die St[X.]tsanwaltschaft Gelegenheit, gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abzusehen bzw. das ihr durch § 413 StPO eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, ein neues Siche-rungsverfahren nicht zu beantragen. c) Nach diesen Maßstäben steht die Zulässigkeit und Notwendigkeit der erneuten Maßregelanordnung nach § 63 StGB hier außer Zweifel. Der ersten Unterbringung des Beschuldigten lag als [X.] eine vergleichsweise harm-lose einfache Körperverletzung zugrunde. Nach den Feststellungen des [X.] [X.]eils hat der Beschuldigte nahezu zwei Jahre später dagegen in objektiver Hinsicht einen versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Brandstif-tung begangen. Dies verdeutlicht den progredienten Verlauf der Erkrankung des Beschuldigten und somit das zunehmende Maß seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Es liegt auf der Hand, dass die der neuen Unterbringungs-anordnung zugrunde liegenden Feststellungen maßgebliche Bedeutung für Gestaltung und Dauer des [X.] gewinnen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers bleibt daher ohne Erfolg. [X.] [X.] Winkler

Pfister

Becker - 11 -
Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja

StGB § 63

Zur erneuten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus, wenn sich der Angeklagte oder Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ent-scheidung bereits aufgrund eines früheren [X.]eils im Vollzug dieser Maßregel befindet.

[X.], [X.]. vom 14. Juli 2005 - 3 [X.] [X.] Wuppertal

Meta

3 StR 216/05

14.07.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. 3 StR 216/05 (REWIS RS 2005, 2550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2550

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