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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 277/03vom30. Januar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 10. Oktober 2003 wird auf Ko-sten des Schuldners als unzulässig verworfen.Gegenstandswert: 50.000,00 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegerichtsie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbe-schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII [X.] 91/03,NJW 2003, 3137, 3138). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof ist nicht gegeben (vgl. [X.]Z 150, 133 ff).Eine weitere Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.Auch die Einschaltung eines beim [X.] [X.] macht die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig.Für die erbetene Mitteilung des [X.]es an das [X.] und das [X.] gibt es keine Rechtsgrundlage.[X.][X.][X.]BoetticherKessal-Wulf
Meta
30.01.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 277/03 (REWIS RS 2004, 4778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4778
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