Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2004, Az. IXa ZB 186/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3250

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 186/03
vom 10. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], von [X.] und [X.]
am 10. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2003 wird mit der Maßgabe auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, daß die durch die Entscheidung des [X.] entstan-denen Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Wert für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 • festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 18. Februar 2003, mit welchem die gegen den Beschluß des [X.] vom 3. Juli 2002 gerichtete sofortige Be-schwerde verworfen worden ist, zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist un-statthaft, da sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-schwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). - 3 - Zwar war das [X.] zur Entscheidung nicht berufen. Wird im zweiten Rechtszug ein Ablehnungsgesuch gestellt und entscheidet darüber das Berufungsgericht - gleiches gilt für das Beschwerdegericht -, so findet ge-gen die Ablehnungsentscheidung die Rechtsbeschwerde statt ([X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 406 Rn. 14; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 406 Rn. 21).

Dies verhilft der Rechtsbeschwerde indes nicht zum Erfolg. Denn auch das formal richtige Rechtsmittel, nämlich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 3. Juli 2002, wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen. Auch insoweit ist die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden.

Soweit durch die Entscheidung des [X.] Kosten entstan-den sind, fallen diese allerdings der Staatskasse zur Last (§ 8 Abs. 1 GKG). Der Schuldner hat gegen den landgerichtlichen Beschluß mit Schreiben vom 25. August 2002 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Das war nicht die [X.] Beschwerde.

Kreft [X.] Boetticher

von [X.]

[X.]

Meta

IXa ZB 186/03

10.05.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2004, Az. IXa ZB 186/03 (REWIS RS 2004, 3250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3250

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