Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. XI ZB 28/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8001

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 28/11
vom
20. März 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 20.
März
2012
durch [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
Grüneberg, [X.] und Pamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers
gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
August
2011 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.131

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten dem
Kläger zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr.
3200 VV [X.] in voller Höhe anzuset-zen ist
oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß [X.] Abs.
4 VV [X.] die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres [X.] angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.
Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte des
Klägers
(im [X.]: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 10.
April 2007
an die [X.] und machte im Namen der Zedentin Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung
geltend. Hierfür stellte er der
Zedentin eine 1,9fache Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] in Rechnung. Nachdem das 1
2
-
3
-
im Namen der Zedentin an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos [X.] war, trat die Zedentin
ihre Ansprüche an den Kläger ab, der
die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos-ten. Durch rechtskräftiges Urteil des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
März 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an den
Kläger 3.259,29

; zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt, dem
Kläger stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
der Zedentin in dieser Höhe zu. Die Kos-ten des Rechtsstreits hat das [X.] in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 16.
September
2008
die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs des
Klägers
für die erste
In-stanz beantragt und dabei eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz ge-bracht. Das [X.] hat die in Ansatz gebrachte ungekürzte Verfahrensge-bühr für die erste Instanz mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.
Oktober 2008 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 22.
April
2010 hat der Klägervertreter auch für die zweite
Instanz die Festsetzung einer ungekürzten Verfahrensge-bühr beantragt. Im darauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.
Januar 2011
hat das [X.] die vorgerichtliche Geschäftsgebühr mit 0,75 auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des
Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Zur Be-gründung hat das [X.] ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Beratung der Zedentin angefalle-nen
Geschäftsgebühr
zu kürzen. Der Klägervertreter habe unstreitig wegen [X.] außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] verdient. Diese sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 Satz
1 VV zum [X.] auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete 3
-
4
-
Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage,
ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegen-stände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu be-antworten. Dies führe -
wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um densel-ben Anspruch und dasselbe Recht gehe
-
bei einem Auftrag der Zedentin zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag des
Zessionars
zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der [X.] getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß §
15a Abs.
2 [X.] zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des [X.] vom 3.
März
2010 tituliert worden sei.
Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im übrigen (§
575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellati-onen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des [X.]s betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat ([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des [X.]
-
5
-
richts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet -
wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat
-
eine An-rechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von [X.] 3 Abs.
4 VV [X.] aus (Senatsbeschlüsse vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
7
ff. und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
8
ff., [X.] juris).
1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäftsgebühr anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente [X.] angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorbe-merkung 3 Abs.
4 VV [X.] dem
Teil
3 des VV [X.]
insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Teils
3 des
VV [X.]
und gilt [X.] auch für die Verfahrensgebühr Nr.
3200 VV [X.]
(Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
5 mwN, juris).
2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass §
15a [X.] auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des [X.] ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvor-schrift des §
15a [X.] auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor [X.] des §
15a [X.] entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht [X.], eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in §
15a Abs.
2 [X.] genannten Voraussetzungen stattfindet (Se-5
6
-
6
-
natsbeschlüsse vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
5 und vom 20.
De-zember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
6, jeweils mwN, juris).
Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde des Weiteren nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach §
15a Abs.
2 [X.] auf die Anrechnung berufen kann, er-füllt sind. Das Urteil des [X.] vom 3. März
2010 stellt ei-nen die Anrechnung gemäß §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] rechtfertigenden Vollstre-ckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff "Ge-schäftsgebühr"
im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann -
ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. [X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
6 und vom 20.
De-zember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
7, jeweils juris)
-
kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Im Tenor des oberlandesgerichtlichen Urteils sind die vorge-richtlichen Anwaltskosten sogar ausdrücklich unter Nr.
7
gesondert tituliert.
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerde-gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegen-standes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.
Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechts-beschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß [X.] Abs.
4 VV [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts-
und die Verfahrensgebühr dieselbe Angele-genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; ent-scheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Ge-7
8
9
-
7
-
schäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB 30/08, [X.], 75 Rn.
11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags [X.]. Dabei ist -
wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Be-schlüssen vom 29.
November und vom 20.
Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat
-
entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrach-tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senats-beschlüsse vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
8 und vom 20.
Dezem-ber 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
9, jeweils mwN, juris). Die Frage, ob eine vorgericht-liche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne den-selben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] betreffen, ist [X.] anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür
zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird ([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
8 und vom 20.
De-zember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
9, jeweils mwN, juris). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.]) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand findet,
den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S.
209; [X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
15 und [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2008 -
IV
ZB 24/07,
[X.], 529, 530 mwN).
Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der [X.] bejaht. Bei den außergerichtlich gegen-über der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter [X.]
-
8
-
beratung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind.
Dass sie vorgerichtlich von der Zedentin aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual vom
Kläger aus abgetretenem Recht, ändert -
wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat
-
nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] führenden wirtschaftlichen Identität. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typi-scherweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen [X.] rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorlie-genden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29.
No-vember 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
9 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
10, jeweils mwN, juris).
Auch die weiteren
Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass
zu einer abweichenden Beurteilung.
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29.
November und vom 20.
Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet ([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
10 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
11, jeweils mwN, juris). Die Anrechnung hat ihren Grund da-rin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergü-teten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringe-11
12
-
9
-
ren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zu-gebilligt werden soll
([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2009 -
VII
ZB 41/09, juris Rn.
6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorlie-genden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für die
Zedentin und den
Kläger erhöht, ist dies -
worauf die Rechtsbeschwer-deerwiderung zu Recht hinweist
-
nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag des
Klägers
auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die Rechtsbeschwerde-erwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa [X.], dass -
so die Rechtsbeschwerde
-
im Falle einer Abtretung nach soforti-gem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit diesem [X.] verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es -
wie oben ausgeführt
-
gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts-
und die Verfahrens-gebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche [X.] betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben [X.] bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB 30/08, [X.], 75 Rn.
11). Insbesondere aber [X.] sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des [X.] gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagtenseite [X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2006 -
V
ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn.
12
ff., insb. Rn.
14).
Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte [X.] in Ansatz gebracht.
13
-
10
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Grüneberg

[X.]
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
6 [X.]/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2011 -
I-25 W 82/11 -

14

Meta

XI ZB 28/11

20.03.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. XI ZB 28/11 (REWIS RS 2012, 8001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8001

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZB 28/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.