Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. XI ZB 21/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7993

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 21/11
vom
20. März 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 20.
März
2012
durch [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
Grüneberg, [X.] und Pamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.139,72

Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte erstinstanzliche
Verfahrensgebühr Nr.
3100 VV [X.]
in voller Höhe anzusetzen ist
oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung ge-mäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.
Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im [X.]: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 14.
Juli 2008 an die [X.] und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten mit einer über 3.518,95

1
2
-
3
-
nach Nr.
2300 VV [X.] in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von 3.518,95

. Mit Urteil des [X.] vom 8.
Dezember
2009 wurde die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung führte das [X.] aus, die Klä-gerin habe einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwalts-gebühren. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil mit rechtskräftigem Urteil des 31.
Zivilsenats vom 21.
April 2010 in diesem Punkt bestätigt und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat es
in vollem Umfang der Beklagten aufer-legt.
Das [X.] hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.
April 2011 die von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensgebühr für die erste Instanz ungekürzt festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.
April 2011 mit dem angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallenen
Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 gekürzt wurde. Zur Begründung hat das [X.] ausge-führt, der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tä-tigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] verdient.
Diese sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 Satz
1 VV zum [X.] auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurech-nen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Der [X.] werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Fra-3
-
4
-
ge,
ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu beantworten. Dies führe -
wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um denselben Anspruch
und dasselbe Recht gehe
-
bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der [X.] zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall [X.] die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur [X.] gemäß §
15a Abs.
2 [X.] zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des [X.] vom 21.
April
2010 tituliert [X.] sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit
entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen (§
575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellati-onen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des [X.]s betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat ([X.] vom 29.
November 2011
-
XI
ZB 16/11 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des [X.],
die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] auf die vom Klägervertreter verdiente 4
-
5
-
erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] auf die Anrechnung berufen, weil wegen des [X.] auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet -
wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt
hat
-
eine Anrechnung
insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] aus
(Senatsbeschlüsse vom 29.
Novem-ber 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
7
ff. und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
8
ff., jeweils juris).
1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen
ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass §
15a [X.] auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des [X.] ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des §
15a [X.] auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des §
15a [X.] ent-standene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in §
15a Abs.
2 [X.] genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
5 und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
6, jeweils
mwN, juris).

Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige [X.] nach §
15a Abs.
2 [X.] auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt
sind. Das Urteil des [X.] vom 21.
April 2010 stellt einen die Anrechnung gemäß §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] rechtfertigenden Vollstreckungsti-tel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff "Geschäftsge-bühr"
weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann -
ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Pa-5
6
-
6
-
rallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
6 und vom 20.
Dezember
2011
-
XI
ZB 17/11 Rn.
7, jeweils juris)
-
kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Ge-schäftsgebühr dort tituliert worden ist. Sowohl im landgerichtlichen Tenor als auch bestätigend im oberlandesgerichtlichen
Tenor sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten sogar jeweils betragsmäßig gesondert tituliert.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerde-gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben [X.]es entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.
Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechts-beschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß
Vorbemer-kung 3 Abs.
4 VV [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts-
und die Verfahrensgebühr dieselbe Angele-genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; ent-scheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Ge-schäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB 30/08, [X.], 75 Rn.
11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem
Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags [X.]. Dabei ist -
wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Be-schlüssen vom 29.
November und vom 20.
Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat
-
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrach-tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senats-beschlüsse vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
8 und vom 20.
Dezem-7
8
-
7
-
ber 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
9, jeweils mwN, juris). Die Frage, ob eine [X.]e anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne den-selben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] betreffen, ist da-nach
anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden
und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird ([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
8 und vom 20.
De-zember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
9, jeweils mwN, juris). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.]) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand
findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S.
209; [X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
15 und [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2008 -
IV
ZB 24/07,
[X.], 529, 530
mwN).
Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der [X.] bejaht. Bei den außergerichtlich gegen-über der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlage-beratung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert -
wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat
-
nichts an der zur [X.] nach Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] führenden wirtschaftlichen Identi-tät. Eine formale,
auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungs-weise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die [X.] bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht ein-klagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. [X.] soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren 9
-
8
-
gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer [X.] getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirt-schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall
([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
9 und vom 20.
Dezember
2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
10, jeweils mwN, juris).
Auch die weiteren
Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29.
November und vom 20.
Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet ([X.] vom 29.
November 2011 -
XI
ZB 16/11 Rn.
10
und vom 20.
Dezember 2011 -
XI
ZB 17/11 Rn.
11, jeweils mwN, juris). Die Anrechnung hat ihren Grund da-rin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergü-teten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringe-ren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zu-gebilligt werden soll ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2009 -
VII
ZB 41/09, juris Rn.
6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorlie-genden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies -
worauf die Rechtsbe-schwerdeerwiderung zu Recht hinweist
-
nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die Rechtsbe-schwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrech-10
11
-
9
-
nungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Ent-gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund
auch nicht etwa daraus, dass -
so die Rechtsbeschwerde
-
im Falle einer Abtretung nach sofortigem Klageauftrag
eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte.
Mit
diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es -
wie oben ausgeführt
-
gemäß Vorbemerkung 3 Abs.
4 VV [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts-
und die [X.] dieselbe Angelegenheit
oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Ge-genstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB 30/08, [X.], 75 Rn.
11). Insbesondere aber [X.] sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des [X.] gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagtenseite [X.], Beschluss vom 19.
Oktober 2006 -
V
ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn.
12
ff., insb. Rn.
14).
Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfah-rensgebühr in Ansatz gebracht.
12
-
10
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Grüneberg

[X.]
Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.04.2011 -
9 [X.]/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2011 -
I-25 W 196/11 -

13

Meta

XI ZB 21/11

20.03.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. XI ZB 21/11 (REWIS RS 2012, 7993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7993

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