Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 98/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3236

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Mai 2002in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 28. September 2001nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen die-sen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den zum Zeitpunkt [X.] 15 Jahre alten Angeklagten wegen versuchter räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einerJugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegeneingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützteRevision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigenist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Zu Recht beanstandet die Revision, das [X.] habe der er-ziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 [X.],§ 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO nicht das ihr zustehende letzte Wort gewährt.Dieses war ihr von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen([X.]St 21, 288, 289; [X.]R [X.] § 67 Erziehungsberechtigter 1 m. Anm.[X.] 1997, 80). Aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls und des- 3 -Revisionsvorbringens, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer [X.] nicht entgegengetreten ist, geht der [X.] davon aus, daß [X.] im Sitzungssaal anwesend war (vgl. [X.], 426).Der [X.] führt jedoch [X.] wie vom Generalbundesanwaltbeantragt [X.] nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruchauf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. [X.]St 21, 288,290; [X.]R [X.] § 67 Erziehungsberechtigter 2; [X.], 426). [X.] hat die ihm zur Last gelegte Tat [X.] ebenso wie ein Mittäter [X.] weit-gehend eingeräumt und ist zudem durch die Zeugenaussagen der Tatopferüberführt. Die Mutter des Angeklagten war nicht Zeugin der Geschehnisse.Es ist auch auszuschließen, daß die Anhörung der Mutter des [X.] einer anderen Entscheidung des [X.]s über die Frage seiner straf-rechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 [X.] geführt hätte. [X.] das [X.] für den zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und zwei Monate al-ten Angeklagten ein umfassendes [X.] Sachverständi-gengutachten eingeholt.Der [X.] kann hingegen nicht völlig ausschließen, daß möglicheAusführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der ansich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten (vgl. [X.], [X.] vom 25. Juli 2001 [X.] 5 [X.]). Möglicherweise hätten ihr [X.], insbesondere der der Staatsanwaltschaft, Anlaß zu ergän-zenden Ausführungen gegeben, wäre ihr das letzte Wort erteilt worden.2. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen nichtdurch.Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinenweitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] 4 -3. Die nachträglich von der Verteidigerin erklärte Beschränkung [X.] auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam. Die hierfür nach§ 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung ist in der Bestellung zurPflichtverteidigerin nicht zu sehen. Ein Zuwarten mit der Entscheidung biszum Führen eines Nachweises der Ermächtigung kommt im Hinblick auf [X.] nicht in [X.] Zum Antrag der Verteidigerin vom 13. Mai 2002 bemerkt der [X.],daß über die Haftfrage der neue Tatrichter zu entscheiden haben wird.[X.] Häger BasdorfBrause [X.]

Meta

5 StR 98/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 5 StR 98/02 (REWIS RS 2002, 3236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3236

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