Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. V ZR 282/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2640

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[X.]BESCHLUSS V ZR 282/03
vom 25. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.219,52 •.

Gründe:
[X.] Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1995 kaufte der [X.] von der Grundstücks- und [X.]

mbH ([X.]) ein Grundstück zu dem weit unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis von 114 DM/m². Unter § 10 Nr. 3 des Kaufvertrages, der auf allgemeine Vorgaben der Klägerin aus einem früheren [X.] mit der [X.] zurück-geht, wurde vereinbart: - 3 - "Der Käufer verpflichtet [X.]h, das auf dem gekauften Flurstück zu errich-tende Gebäude 12 Jahre, gerechnet vom Tage des Abschlusses des Kaufvertrages, selbst zu nutzen und dort seinen ersten Wohnsitz zu nehmen. Das Grundstück wird zum Zwecke der Errichtung eines Pensionshauses verkauft. Bei Nichteinhaltung dieser Auflage verpflichtet [X.]h der Käufer, im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter, an die Stadt [X.]([X.]. die Klägerin) einen Betrag in Höhe des jeweils gültigen Grundstückswerts (–) zu zahlen. Die Stadt [X.] wird berechtigt, diese Forderung gegenüber dem Käufer geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen". Der [X.] hat zwar zwischenzeitlich auf dem verkauften Grundstück ein Haus mit mehreren Ferienappartements erstellt, dieses Gebäude jedoch nicht selbst bezogen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin wegen des von dem [X.] bislang nicht begründeten Erstwohnsitzes eine Vertragsstrafe in Höhe von 55.219,52 • nebst Zinsen geltend. Nach Abweisung der Klage durch das [X.] hat das [X.] ihr stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet [X.]h die vorliegende Beschwerde des [X.]n. - 4 - I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil der [X.] einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan hat.

1. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben. Zwar ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob städ-tebauliche Verträge nach Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.]/[X.] über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen am 31. Dezember 1994 neben der Angemessenheitskontrolle nach § 11 Abs. 2 BauGB auch noch einer Inhaltskontrolle nach dem [X.] bzw. nunmehr nach den §§ 305 ff. [X.] unterliegen, noch nicht geklärt (offen gelassen in Senat, [X.], 93, 100). Grundsätzliche Bedeutung kann diese Rechtsfrage jedoch nicht erlangen, weil sie für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. [X.], [X.], 288, 291). Die [X.]/[X.] und ihre möglichen Auswirkungen auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung, weil der [X.] beim Abschluß des [X.] nicht als Verbraucher handelte und damit nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die Richtlinie nur für Klauseln "in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern". Als Verbraucher ist nach Art. 2 b der Richtlinie nur diejenige natürliche Person anzusehen, die "zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer ge-werblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Im vorliegen-den Fall erfolgte der Grundstückserwerb jedoch ausdrücklich "zum Zwecke der - 5 - Errichtung eines Pensionshauses", mithin zu einer gewerblichen Nutzung. Hieran würde [X.]h selbst dann nichts ändern, wenn - wofür indessen Hinweise fehlen - der [X.] das Grundstück zur erstmaligen Aufnahme eines Pensi-onsbetriebs erworben haben sollte (vgl. [X.], [X.], 1549; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 13 Rdn. 6). Ob der [X.] Gesetzgeber mit einer etwaigen Einbeziehung von Existenzgründern in § 24 a [X.] (jetzt § 310 Abs. 3 [X.]) bei der Umsetzung über die Vorgaben der [X.] ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. § 24 a [X.] ist nämlich erst zum 25. Juli 1996 und damit nach Abschluß des hier zu [X.] am 29. Dezember 1995 in [X.] getreten. Es kann nach alledem auch offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die [X.]/[X.] schon daran scheitert, daß diese Richtlinie einer diffe-renzierten Umsetzung nicht entgegensteht und jedenfalls die durch § 11 Abs. 2 BauGB ermöglichte Einbeziehung anderer Klauseln desselben Vertrags in die Gesamtwürdigung (Senat [X.], 93, 102) in Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich erlaubt (dazu [X.], NJW 2004, 1647).
2. Die weiteren in der Beschwerde dargelegten Umstände führen [X.] nicht zu einer Zulassung der Revision. Insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. - 6 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]Tropf Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 282/03

25.06.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. V ZR 282/03 (REWIS RS 2004, 2640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2640

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